aberkennen: übersetzung
absprechen
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ab|er|ken|nen ['ap|ɛɐ̯kɛnən], erkannte ab, aberkannt <
tr.; hat:
durch einen [Gerichts]beschluss absprechen:
jmdm. die bürgerlichen Ehrenrechte aberkennen.
Syn.: ↑ entziehen, ↑ sperren, ↑ verweigern, ↑ wegnehmen.
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ạb||er|ken|nen 〈V.tr. 166; hat〉
1. jmdm. etwas \aberkennen 〈Rechtsw.〉 erklären od. entscheiden, dass jmd. ein Recht nicht habe, dass jmdm. ein Besitz nicht zustehe
2. jmdm. eine Eigenschaft, eine Fähigkeit \aberkennen erklären, dass er sie nicht besitze
● ich erkenne es ihm ab, 〈auch〉 ich aberkenne es ihm
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ạb|er|ken|nen <unr. V.; erkennt ab/(bes. schweiz:) aberkennt, erkannte ab/(bes. schweiz.:) aberkannte, hat aberkannt>:
(jmdm. etw.) [durch einen (Gerichts)beschluss] absprechen:
jmdm. die bürgerlichen Ehrenrechte a.
Dazu:
Ạb|er|ken|nung, die; -, -en.
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ạb|er|ken|nen <unr. V.; erkennt ab/(selten:) aberkennt, erkannte ab/(selten:) aberkannte, hat aberkannt>: (jmdm. etw.) [durch einen (Gerichts)beschluss] absprechen: jmdm. die bürgerlichen Ehrenrechte a.; Molik ..., dem die SED wegen unverhohlener Systemkritik ... die Promotion a. ließ (Spiegel 43, 1977, 65); Als den Hausherren im Spiel gegen Kalkutta ein Tor wegen Abseits aberkannt wurde (Kurier 22. 11. 83, 28).