Значение слова "BETRIEB" найдено в 10 источниках

BETRIEB

найдено в "Universal-Lexicon"
Betrieb: übersetzung

Firma; Unternehmen; Werkstatt; Fabrikationsstätte; Produktionsstätte; Manufaktur; Fertigungsanlage; Werk; Fabrik

* * *

Be|trieb [bə'tri:p], der; -[e]s, -e:
1. Einrichtung, die gewerblichen, kaufmännischen, industriellen o. ä. Zwecken dient, in bestimmter Weise organisiert ist, eine räumliche, technische o. ä. Einheit bildet und eine größere Anzahl von Menschen beschäftigt:
ein landwirtschaftlicher, privater, staatlicher Betrieb; einen Betrieb leiten.
Syn.: Firma, Geschäft, Unternehmen, Werk.
Zus.: Chemiebetrieb, Dienstleistungsbetrieb, Familienbetrieb, Gewerbebetrieb, Großbetrieb, Handwerksbetrieb, Industriebetrieb, Privatbetrieb.
2. <ohne Plural> reges Leben, Treiben; große Geschäftigkeit, Bewegung:
auf den Straßen, auf dem Bahnhof, in den Geschäften ist viel Betrieb; herrscht großer Betrieb.
Syn.: Eile, Hast, Hektik, Hetze, Trubel, Wirbel.
Zus.: Geschäftsbetrieb, Hochbetrieb, Massenbetrieb.
3. <ohne Plural> das Arbeiten, In-Funktion-Sein:
den Betrieb aufnehmen, stören, unterbrechen; das Werk hat den Betrieb eingestellt; außer, in Betrieb sein; in Betrieb gehen; etwas außer, in Betrieb setzen; etwas in Betrieb nehmen.
Zus.: Automatikbetrieb, Batteriebetrieb, Handbetrieb, Netzbetrieb.

* * *

Be|trieb 〈m.1
I 〈zählb.〉
1. Einheit von zusammenwirkenden Personen u. Produktionsmitteln zum Hervorbringen von Gütern u. Leistungen
2. 〈i. e. S.〉 die dazu nötige räuml.-techn. Anlage
3. Fabrik, größere Werkstatt, Geschäft (Industrie\Betrieb, Schneiderei\Betrieb)
● einen \Betrieb aufbauen, stilllegen; einen \Betrieb leiten ● Vater ist noch im \Betrieb, geht jeden Morgen in den, in seinen \Betrieb; in dem Betrieb sind 200 Arbeiter beschäftigt
II 〈unz.〉
1. das Arbeiten, Wirken dieser Einheit od. einer Maschine, Wirksamkeit
2. Ablauf, Gang, Antrieb
3. 〈fig.〉 Verkehr, lebhaftes Treiben, Rummel
4. Stimmung
● die Firma hat den \Betrieb aufgenommen hat zu arbeiten begonnen; er kann ungeheuer \Betrieb machen Stimmung machen; dem \Betrieb übergeben in Dienst stellenelektrischer \Betrieb; auf der Straße, im Geschäft war lebhafter \Betrieb; hier herrscht viel, wenig, gar kein \Betrieb; in dem Lokal ist jeden Abend viel \Betrieb ● die Maschine, Fabrik ist außer \Betrieb wird nicht mehr benutzt, arbeitet nicht mehr; die Maschine ist in \Betrieb; einen Mechanismus, eine neue Maschine in \Betrieb nehmen; eine Maschine in \Betrieb setzen; \Betrieb mit Gas, Dampf

* * *

Be|trieb , der; -[e]s, -e [zu betreiben]:
1.
a) Wirtschaftsgüter produzierende od. Dienstleistungen erbringende wirtschaftliche Einrichtung:
ein privater, kommunaler, staatlicher, volkseigener B.;
ein landwirtschaftlicher, handwerklicher, Holz verarbeitender, bäuerlicher B.;
die Unternehmen und -e der Metallindustrie;
einen B. leiten, stilllegen, rationalisieren, an einen anderen Standort verlegen;
er ist gekündigt und darf den B. nicht mehr betreten;
in dem B. arbeiten 500 Leute;
b) Belegschaft eines Betriebs (1 a):
der ganze B. gratulierte.
2. <o. Pl.>
a) das In-Funktion-Sein; das Arbeiten:
den B. stören, unterbrechen;
auf vollautomatischen B. umstellen;
die Fabrik hat den B. aufgenommen, eingestellt;
den [ganzen] B. aufhalten (ugs.; durch seine Langsamkeit, Umständlichkeit o. Ä. den flüssigen Fortgang einer Arbeit behindern);
eine Anlage, ein Kraftwerk dem B. übergeben, in B. nehmen, in B. setzen;
etw. außer B. setzen;
in, außer B. sein;
in B. gehen;
b) (selten) das ↑ Betreiben (4):
die Wasserkraft zum B. einer Mühle nutzen.
3. <o. Pl.> (ugs.) Geschäftigkeit, lebhaftes Treiben, reger Verkehr o. Ä.:
in dem Lokal war großer B.;
auf dem Bahnhof, in den Geschäften herrschte furchtbarer B.

* * *

Betrieb,
 
planvoll organisierte Wirtschaftseinheit (Einzelwirtschaft), in der Sachgüter produziert und Dienstleistungen bereitgestellt werden. Die betriebliche Leistungserstellung dient in der Regel der Deckung fremden Bedarfs im Gegensatz zum privaten Haushalt, der vorwiegend konsumiert und dessen Produktion auf die Deckung des Eigenbedarfs gerichtet ist. Als Gegenstand einzelwirtschaftlicher Betrachtungen im Rahmen der Wirtschaftswissenschaften werden sowohl die marktbezogenen Funktionen des Betriebs als Anbieter und Nachfrager analysiert (z. B. modelltheoretisch in der volkswirtschaftlichen Mikroökonomik) als auch die innere Struktur und äußeren Beziehungen des Betriebs (betriebswirtschaftliche Untersuchung des Leistungs-, Leitungs- und Zielsystems).
 
In der Betriebswirtschaftslehre wird der Begriff Betrieb unterschiedlich definiert. Wesentliche Auffassungen sind: Der Betrieb ist eine Kombination von Produktionsfaktoren (Arbeit, Werkstoffe, Betriebsmittel, Management), mit der seine Eigentümer bestimmte Ziele anstreben (z. B. Einkommen, Sozialprestige). Da bei dieser Begriffserklärung sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Seite zur Realisierung der genannten Zielsetzung betrachtet wird, ist nach dieser Auffassung der Betrieb als technisch-wirtschaftliche Einheit zu deuten. Werden nur die für wirtschaftliche Überlegungen wichtigen Tatbestände betrachtet, so kann der Betrieb als eine ökonomische Einheit angesehen werden. Steht dagegen die Technik, die zur Produktion und Bereitstellung der Güter und Dienste benötigt wird, im Vordergrund, dann wird der Betrieb als eine technische Einheit betrachtet. Da Betriebe Einheiten sind, in denen v. a. Menschen aufgrund ihrer Bedürfnisse zweckgerichtet tätig sind, wobei in der Regel mehrere Menschen in Leistungsgemeinschaften zusammenarbeiten, wird der Betrieb zum sozialen Gebilde (Betriebssoziologie). Bei der organisatorischen Deutung des Betriebsbegriffes wird unterstellt, dass die menschlichen Leistungsgemeinschaften nur dann dauerhaft erfolgreich zielgerichtet handeln können, wenn sie organisiert (d. h. zu Systemen strukturiert) werden. Neben diesen reinen Mensch-Systemen sind durch zunehmende Bedeutung von Maschinen bei dieser Auffassung auch die Mensch-Maschinen-Systeme ein wichtiger Bestandteil des Betriebs als organisatorische Einheit.
 
Hinzu kommen unterschiedliche Auffassungen bezüglich einer Abgrenzung zwischen Betrieb und Unternehmen: 1) Betriebe und Unternehmen werden als gleich geordnete Bestandteile einer produktionswirtschaftlichen Einheit aufgefasst, wobei der Betrieb die Produktionsseite oder die technisch-wirtschaftliche Seite und das Unternehmen die Finanzseite oder die juristisch-finanzielle Seite darstellt; 2) der Begriff Betrieb wird als der umfassendere aufgefasst, wenn das Unternehmen als Erscheinungsform des Betriebs nur in marktwirtschaftlichen Systemen gilt; 3) das Unternehmen gilt als der umfassendere Begriff, der neben dem technischen Fertigungsbereich (Betrieb) auch den Finanz- und Absatzbereich umfasst.
 
Arbeitsrechtlich
 
wird unter Betrieb die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer ein Arbeitgeber oder Betriebsinhaber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mithilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Obwohl eine allgemeine gesetzliche Begriffsbestimmung im deutschen Recht fehlt (dagegen enthält § 12 Absatz 1 des österreichischen Betriebsrätegesetzes eine Legaldefinition), ist der Begriff des Betriebs Anknüpfungspunkt vieler Rechtsnormen (z. B. im Kündigungsschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz) und grundsätzlich weit zu verstehen. Schwierig ist oftmals die Abgrenzung zwischen (selbstständigem) Nebenbetrieb und (unselbstständigem) Betriebsteil. Als Nebenbetrieb gilt (§ 4 Betriebsverfassungsgesetz) die organisatorische Einheit mit den Merkmalen eines Betriebs, die vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt liegt und durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist; dagegen weist ein Betriebsteil keine selbstständige Zwecksetzung und Organisation auf, z. B. Abteilung, Einzelhandelsfiliale. Vom Begriff des Betriebs ist der arbeitsrechtlich weitere des Unternehmens zu unterscheiden.
 
Auch die Gewerbeordnung kennt keine eigene Begriffsbestimmung des Betriebs. Der Begriff des Gewerbebetriebs hat sich erst aus Schrifttum und Rechtsprechung entwickelt, er unterscheidet sich vom arbeitsrechtlichen Begriff durch das zusätzliche Kriterium der Gewinnerzielung. Unter die Gewerbeordnung fallen alle Betriebe von Industrie, Handwerk, Handel, Banken, Versicherungen, Verkehr, Hotel- und Gaststättengewerbe, nicht aber von Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Tierzucht. Die Gewerbeordnung unterscheidet stehende Gewerbebetriebe, Reisegewerbe und Marktverkehr. - In der Handwerksordnung ist das Recht des Handwerksbetriebs geregelt.
 
Im Steuerrecht umfasst der Begriff Betrieb (Betriebsstätte) jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes (stehender Gewerbebetrieb) dient (§ 12 Abgabenordnung). Der Begriff Betrieb ist wichtig für die Zuständigkeit der Besteuerung, z. B. welche Gemeinde im Rahmen der Gewerbesteuer hebeberechtigt ist, an welches Finanzamt der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer abführen muss, wer das Besteuerungsrecht im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen ausübt.
 
Betriebe im Sinne der Wirtschaftsstatistik sind organisatorisch selbstständige, örtlich abgegrenzte Niederlassungen von Unternehmen im produzierenden Gewerbe.
 
Die Gliederung der Betriebe (Betriebstypologie) kann nach ihrer typischen Leistung für die Gesamtwirtschaft erfolgen; danach unterscheidet man: 1) Rohstoffgewinnungsbetriebe, 2) Verarbeitungsbetriebe (Produktionsmittel- und Verbrauchsgüterbetriebe) und 3) Dienstleistungsbetriebe. Zu den Rohstoffgewinnungsbetrieben gehören die land- und forstwirtschaftlichen Anbaubetriebe und die industriellen Abbaubetriebe. Zu den Verarbeitungsbetrieben zählen die Handwerksbetriebe und die industriellen Fertigungsbetriebe. Beide Betriebstypen werden auch als Sachleistungsbetriebe zusammengefasst. Zu den Dienstleistungsbetrieben gehören u. a. die Handels-, die Verkehrs-, die Bank- und die Versicherungsbetriebe. Nach ihrer Zugehörigkeit zu einem privaten Unternehmen oder zu einer öffentlichen Körperschaft unterscheidet man private, öffentliche und gemischtwirtschaftliche Betriebe. Überwiegt im Betrieb der Wirtschaftsfaktor Produktivkapital (Betriebsmittel), so spricht man von kapitalintensiven (anlageintensiven) Betrieben, ist der Wirtschaftsfaktor Arbeit vorherrschend, von einem arbeitsintensiven (lohnintensiven) Betrieb, dominieren die Rohstoffkosten, von einem materialintensiven Betrieb. Statistisch unterscheidet man die Betriebsgrößen v. a. nach Beschäftigtenzahl und Umsatz. Das Statistische Jahrbuch für Deutschland enthält sieben Größenklassen. Die allgemeine Unterscheidung in Klein-, Mittel- und Großbetriebe ist nicht einheitlich festgelegt. Die statistische Gliederung der Landwirtschaftsbetriebe richtet sich nach der Bodengröße. Die Betriebswirtschaftslehre versucht, eine optimale Betriebsgröße zu ermitteln, bei der die kostengünstigste Kombination der Produktionsfaktoren erzielt wird.

* * *

Be|trieb, der; -[e]s, -e [zu ↑betreiben]: 1. a) Wirtschaftsgüter produzierende od. Dienstleistungen erbringende wirtschaftliche Einrichtung: ein privater, kommunaler, staatlicher, volkseigener B.; der B. befindet sich im Gewerbegebiet Ost, in der Siemensstraße, in einem Billiglohnland; ein landwirtschaftlicher, handwerklicher, chemischer, Holz verarbeitender, bäuerlicher B.; die Unternehmen und -e der Metallindustrie; Die -e haben sich auf einseitige Produktionen spezialisiert (Gruhl, Planet 82); einen B. leiten, stilllegen, rationalisieren, an einen anderen Standort verlegen; Haarmann & Reimer, ein zum Chemiekonzern Bayer gehörendes Unternehmen, eröffnete jüngst einen B. in Singapur (Spiegel 48, 1994, 216); er ist gekündigt und darf den B. nicht mehr betreten; in dem B. arbeiten 500 Leute; b) Belegschaft eines Betriebs (1 a): der ganze B. gratulierte. 2. <o. Pl.> a) das In-Funktion-Sein, Arbeiten: den B. stören, unterbrechen; auf vollautomatischen B. umstellen; die Fabrik hat den B. aufgenommen, eingestellt; den [ganzen] B. aufhalten (ugs.; durch seine Langsamkeit, Umständlichkeit o. Ä. den flüssigen Fortgang einer Arbeit behindern); eine Anlage, ein Kraftwerk dem B. übergeben, in B. nehmen, in B. setzen; etw. außer B. setzen; in, außer B. sein; in B. gehen; b) (selten) das Betreiben (4): das Holz zum B. der Salinen verwenden; Wird bei dem B. eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, ... (Straßenverkehrsrecht, StVG 232). 3. <o. Pl.> (ugs.) Geschäftigkeit, lebhaftes Treiben, reger Verkehr o. Ä.: in dem Lokal war großer B.; es ist immer B. auf dem Gang, die ganze Nacht hindurch (Konsalik, Promenadendeck 33); auf dem Bahnhof, in den Geschäften herrschte furchtbarer B.; Viel zum Grübeln kam Helga nicht mehr. Antje sorgte für B. (Danella, Hotel 184). ∙ 4. Bestreben: Sie können es gewiss glauben, dass es mein B. gar nicht gewesen ist (Lessing, Die alte Jungfer II, 3).


T: 34