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GELD UND WERTZEICHENFÄLSCHUNG

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Geld- und Wertzeichenfälschung: übersetzung

Geld- und Wertzeichenfälschung,
 
Sammelbezeichnung für Straftaten, die im 8. Abschnitt des StGB (§§ 146 ff.) erfasst sind. Geschützt werden Metall- und Papiergeld, amtliches Wertzeichen (z. B. Gebührenmarken, besonders Briefmarken) sowie Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Aktien und Investmentzertifikate, Reiseschecks mit bestimmter Summenangabe, Euroschecks und Euroscheckkarten aus dem In- und Ausland. Bestraft wird das Nachmachen von Geld (Falschmünzerei) oder Wertpapieren in der Absicht, das Nachgemachte (z. B. Falschgeld) als echt in den Verkehr zu bringen, ferner das Verfälschen in der Absicht, den Anschein eines höheren Wertes hervorzurufen, das Sichverschaffen von Falsifikaten in der Absicht, sie in den Verkehr zu bringen oder dies zu ermöglichen sowie das In-Verkehr-Bringen derselben. Strafe: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit Strafe bedroht (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, unter gewissen Voraussetzungen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) ist ferner schon die Vorbereitung der G.- und W., z.B. das Beschaffen und Anfertigen von Platten. Freiwilliges Aufgeben der Vorbereitungshandlungen ist durch Straffreiheit begünstigt. Handelt der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der G.- und W. verbunden hat, sind in gesetzlich geregelten Fällen die Bestimmungen über Vermögensstrafe und Erweiterten Verfall anzuwenden (§ 150 StGB). Produkte aus der G.- und W. unterliegen ebenso wie die zur Vorbereitung bestimmten Gerätschaften der Einziehung. Als Ordnungswidrigkeit geahndet wird das Nachprägen außer Kurs gesetzter Münzen (§ 11 a Scheidemünzengesetz).
 
Ähnliche Regelungen enthalten die StGB Österreichs (§§ 232-241: Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen) und der Schweiz (Art. 240-250: Fälschung von Geld, amtliches Wertzeichen, amtliches Zeichen, Maß und Gewicht).
 
Geschichtliches:
 
Falschmünzerei erfolgte schon im Altertum meist durch Nachguss, selten durch Prägung mittels nachgemachter Stempel. Ihr Umfang ist strittig: Plattierte Münzen, oft als falsch betrachtet, waren offizielle Zahlungsmittel; unklar ist dies für massenhaft in Tonformen hergestellte Münzen des 3. bis 4. Jahrhunderts n. Chr. Im Mittelalter und weiter bis in die Gegenwart entging keine wertvollere Münzsorte der Falschmünzerei. Berüchtigt ist die amtliche Falschmünzerei Friedrichs II., des Grossen, im Siebenjährigen Krieg, v. a. auf Kosten Sachsens (Ephraimiten) und Polens. - Falschmünzerei war im Altertum fast stets mit dem Tode bedroht, wurde in der Zeit nach Konstantin I., dem Großen, als Majestätsverbrechen, seit Justinian I. mit dem Tode (nur für Gold) beziehungsweise mit Verbannung und Vermögenseinziehung (für Silber) bestraft. Mittelalterliche und frühneuzeitliche Strafmaße schwankten je nach Schwere des Falles zwischen Feuertod und Handabhauen.


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Geld- und Wertzeichenfälschung: translation

Geld- und Wertzeichenfälschung f counterfeiting of money and tokens


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