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PATIENTENTESTAMENT: RECHTLICHE GRENZEN DER STERBEHILFE UND VORAUSSETZUNGEN DER PATIENTENVERFÜGUNG

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Patiententestament: Rechtliche Grenzen der Sterbehilfe und Voraussetzungen der Patientenverfügung
 
Zunehmend gelingt es der Medizin, Leben zu verlängern. Die »Hightech«-Medizin liefert scheinbar unbegrenzte Möglichkeiten zur Lebenserhaltung und Lebensverlängerung. Umgekehrt wächst aber die Zahl jener Patienten, die eine Lebensverlängerung um jeden Preis ablehnen. Sie wollen sicherstellen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen im Akutfall bei ihnen nicht zur Anwendung kommen. Damit beginnt für Ärzte und Pflegepersonal eine rechtliche Gratwanderung. Sie sind verpflichtet, Leben zu erhalten und nicht zu verkürzen. Darauf haben Ärzte den hypokratischen Eid geleistet. Verstoßen sie dagegen, so machen sie sich strafbar. Ein Patiententestament kann Rechtssicherheit für den Patienten aber auch für Ärzte und Pfleger bringen.
 
 Welche Straftatbestände sind verwirklicht bei gezielter Lebensverkürzung?
 
Grundsätzlich hat jeder Mensch bereits nach Art. 2 Grundgesetz ein Recht auf Leben. Wer einen anderen Menschen tötet, macht sich strafbar. Die Tat wird als Totschlag verfolgt (§ 212 StGB) oder — bei Vorliegen bestimmter Begehungsarten oder Motive — als Mord (§ 211 StGB). Wer einen anderen auf dessen ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen tötet, wird wegen Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB bestraft.Allerdings ist der Strafrahmen gegenüber den Strafandrohungen bei Mord und Totschlag herabgesetzt. Zu beachten: Das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten begründet keine Straffreiheit des Täters!
 
 Aktive und passive Sterbehilfe
 
Bei der Sterbehilfe wird zwischen der aktiven Sterbehilfe und der passiven Sterbehilfe unterschieden. Aktive Sterbehilfe ist jedes aktive Tätigwerden zur gezielten Lebensverkürzung. Auch wenn mit den lebensverkürzenden Maßnahmen primär das Leiden des Patienten verkürzt werden soll, handelt es sich um aktive Sterbehilfe, die als Totschlag oder sogar Mord bestraft werden kann. Geschieht sie auf Verlangen des Getöteten, macht sich der Täter nach § 216 StGB strafbar. Ausnahme: Erhält der Patient ein schmerzlinderndes Medikament primär zum Zweck der Schmerzlinderung, das aber zusätzlich lebensverkürzende Nebenwirkungen hat, so macht sich der Arzt nicht strafbar. Hier steht die Schmerzlinderung im Vordergrund. Dies ist kein Fall aktiver Sterbehilfe.
 
Von der aktiven Sterbehilfe ist die passive Sterbehilfe zu unterscheiden. Passive Sterbehilfe bedeutet die Unterlassung notwendiger Behandlungsmaßnahmen. Werden notwendige Behandlungsmaßnahmen gegen den Willen des Patienten unterlassen, so ist auch in diesem Fall der Straftatbestand des Totschlags oder gar des Mordes gegeben. Beide Tötungsdelikte können sowohl durch positives Tun als auch durch Unterlassen begangen werden. Umstritten ist die Strafbarkeit von Maßnahmen der passiven Sterbehilfe, wenn sie dem Willen und Wunsch des Patienten entsprechen. Äußert der Patient klar und eindeutig den Willen, nicht länger an lebenserhaltende medizinische Geräte angeschlossen zu werden, so ist dieser Wille einerseits zu beachten. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist zu wahren. Arzt und Pflegepersonal machen sich nicht strafbar, wenn zusätzlich die Wiedergenesung des Patienten ausgeschlossen ist; dies ist beispielsweise der Fall, wenn nur der Sterbeprozess durch weitere Behandlung verlängert wird.
 
Beispiel: Der Mensch wird nur noch mithilfe technischer Geräte am Leben erhalten; sein Tod wird nur hinausgezögert. Vorsicht: Wer die lebenserhaltende Maßnahme unterlässt, ohne dass eine entsprechende Willensäußerung des Patienten vorliegt, macht sich strafbar. Im Übrigen ist auf die zahlreichen ethischen Richtlinien und Empfehlungen zu verweisen.
 
 Wie kann der Patient seinem Willen Geltung verschaffen?
 
Es gilt, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu beachten. Ohne seine Einwilligung dürfen keine medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden. Problematisch ist es, wenn der Patient bewusstlos ist und sich selbst zur Frage weiterer lebensverlängernder Maßnahmen nicht mehr äußern kann. Er kann ihnen weder zustimmen noch sie ablehnen. Es empfiehlt sich daher, bevor es zur akuten Situation kommt, in Form eines Patiententestaments den Patientenwillen schriftlich festzulegen. (Noch) bei klarem Bewusstsein und im vollen Besitz der geistigen Kräfte kann der Patient verfügen, welche Maßnahmen unter welchen Voraussetzungen an ihm nicht mehr vorgenommen werden sollen. So kann er beispielsweise untersagen, dass Maßnahmen der Reanimation vorgenommen werden, oder bestimmen, dass bestimmte medizintechnisch unterstützte Behandlungsmaßnahmen beendet werden. Selbstverständlich müssen in diesem Patiententestament auch die Voraussetzungen genannt werden, unter denen diese lebenserhaltenden Maßnahmen nicht mehr angewandt werden sollen. Beispiel: Wenn ein unaufhaltsamer körperlicher und geistiger Verfall eingetreten ist und es keine Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustands gibt, oder wenn der Patient in Dauerbewusstlosigkeit fällt.
 
 Welche Formvorschriften sind bei der Erstellung eines Patiententestaments zu beachten?
 
Das Patiententestament muss nicht notariell beglaubigt werden. Es genügt Schriftform, das heißt das Testament sollte handschriftlich verfasst sein und unterschrieben sein. Ort und Datum sollten genannt sein. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum und Wohnort des Verfassers sollten zur Klarstellung aus dem Patiententestament hervorgehen. Um Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Verfassers zu begegnen, können Zeugen durch ihre Unterschrift bestätigen, dass das Patiententestament vom Patienten im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte verfasst wurde. Grundsätzlich kann der Patient seinen Willen bezüglich der weiteren Behandlung auch mündlich äußern. Auch der mündlich geäußerte Patientenwille ist zu beachten. Jedoch kann beim Patienten Bewusstlosigkeit eintreten, die es ihm unmöglich macht, sich noch mündlich zu äußern.
 
 Ist passive Sterbehilfe in jedem Fall strafbar, wenn es an einem ausdrücklich geäußerten Patientenwillen fehlt?
 
Konnte der Patient seinen Willen zu lebenserhaltenden Maßnahmen nicht mehr kundtun, so kann auf den mutmaßlichen Willen des Kranken abgestellt werden. Ergibt der mutmaßliche Wille des Kranken, dass er den weiteren Einsatz lebenserhaltender bzw. lebensverlängernder Maßnahmen nicht mehr gewünscht hätte, können diese Maßnahmen unterbleiben. Um den mutmaßlichen Willen des Kranken zu ermitteln, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, z. B. frühere belegte Äußerungen des Patienten gegenüber den Angehörigen oder Ähnliches. Aber auch die Berufung auf den mutmaßlichen Willen rechtfertigt allenfalls Maßnahmen der passiven Sterbehilfe: Der Patient kann aus eigener Kraft nicht mehr weiterleben und sein Tod würde mithilfe technischer Geräte allenfalls hinausgezögert. Eine Aussicht auf Besserung oder gar Genesung besteht nicht.
 
 Patiententestament und Altersvorsorgevollmacht
 
Mit dem Patiententestament kann ein Patient Vorsorge treffen für einen späteren nachfolgenden Zustand, in dem seine freie Willensbildung ausgeschlossen ist. Für diesen Fall können auch andere Fragen als Maßnahmen medizinischer Behandlung vorzeitig noch im Zustand uneingeschränkter Geschäftsfähigkeit verfügt werden. Mittel hierzu sind die Altersvorsorgevollmacht oder die Betreuungsverfügung. Sie können mit dem Patiententestament verbunden werden. Altersvorsorgevollmachten ersetzen eine Betreuung. Sie werden für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit ausgestellt. Grundsätzlich können sich Altersvorsorgevollmachten auch auf alle Arten von Geschäften beziehen; sie können sich auf medizinische Maßnahmen erstrecken, bestimmte ärztliche Eingriffe können verboten werden; sie können sich auch auf Maßnahmen der Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung beziehen. Beispiel: Fixieren des Patienten; Einweisung ins Pflegeheim gegen den später aktuell geäußerten Willen. Mit der Betreuungsverfügung ordnet der Verfügende Regelungen für den Fall an, dass er eines Tages unter Betreuung gestellt wird. So kann er mit der Betreuungsverfügung Bestimmungen treffen zur Person des Betreuers, zur beabsichtigten Lebensgestaltung während der Betreuung, zu seiner Wohnung oder zu Fragen der Unterbringung. Auch die Betreuungsverfügung kann vorweggenommene Einwilligungen in bestimmte medizinische Eingriffe enthalten beziehungsweise ein Verbot bestimmter medizinischer Eingriffe aussprechen. Zu beachten: Sollen lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden und steht der Patient unter Betreuung, so ist für die Ermittlung seines (mutmaßlichen) Willens der Betreuer mit heranzuziehen. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ist auch im Fall der Betreuung vom Gesetz nicht vorgesehen. Allerdings verlangt die Rechtsprechung zum Teil für den Behandlungsabbruch ebenfalls die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
 
Literatur:
 
Bettina Eisenbart: Patienten-Testament u. Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten. Baden-Baden 1998.
 Judith Knieper: Patiententestament. ARD-Ratgeber Recht. Frankfurt am Main 1999.
 Jan Bittler: Patientenverfügung. Recht auf Sterbehilfe, lebensverlängernde Maßnahmen in aussichtsloser Situation? So gestalten Sie Ihr Leben autonom bis ins hohe Alter. Regensburg 2000.
 Michael Rudolf und Jan Bittler: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patiententestament. Bonn 2000.


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