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EUROKORPS

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Eurokorps: übersetzung

Eurokorps
 
[-koːr ], am 5. 11. 1993 in Dienst gestellter, seit 30. 11. 1995 einsatzbereiter multinationaler militärischer Großverband, dessen Aufstellung auf dem 59. deutsch-französischen Gipfeltreffen am 22. 5. 1992 beschlossen worden war. Den Anstoß zur Formierung eines (zunächst) deutsch-französischen Korps gaben Bundeskanzler H. Kohl und der damalige französische Staatspräsident F. Mitterand bei ihrem Treffen in Lille am 14. 10. 1991 im Vorfeld des Vertrages von Maastricht als Teil der deutsch-französischen Initiative für eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, nachdem mit der Aufstellung der deutsch-französischen Brigade bereits positive Erfahrungen gemacht worden waren.
 
Der offiziellen Einladung durch die deutsche und französische Regierung an die Staaten der Westeuropäischen Union (WEU), sich am Eurokorps zu beteiligen, sind 1993 Belgien und Spanien, 1994 Luxemburg gefolgt.Der gemeinsame Korpsstab in Straßburg führt im Frieden unmittelbar nur wenige Truppenteile (so v. a. die deutsch-französische Brigade), erst im Einsatzfall übernimmt er das Kommando über die belgische 1. Mechanisierte Division, die deutsche 10. und die französische 1. Panzerdivision, über luxenburgische sowie die spanische 21. Mechanisierte Brigade (Gesamtstärke über 50 000 Mann mit u. a. etwa 600 Kampfpanzern). Spanien plant, bis 1998 ebenfalls eine Division von rd. 1 000 Mann zur Verfügung zu stellen.
 
Ein am 21. 1. 1993 zwischen dem NATO-Oberbefehlshaber Europas sowie dem französischen Generalstabschef und dem deutschen Generalinspekteur unterzeichnetes Abkommen stellt die Bindung des Eurokorps an die NATO her und regelt dessen Einsatz im Rahmen des Bündnisses. Dementsprechend dient der neue Großverband einerseits der »gemeinsamen Verteidigung der Verbündeten«, andererseits als »zentraler Baustein in einer späteren europäischen Verteidigungsstruktur«, Letzteres über die WEU. Unter Wahrung der Bestimmungen der UN-Charta übernimmt das Eurokorps folgende Aufträge: 1) Verteidigung der Mitglieder von WEU und NATO (gemäß Art. V des WEU-Vertrags beziehungsweise Art. 5 des NATO-Vertrags); 2) Teilnahme an Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Friedens; 3) Teilnahme an humanitären Einsätzen.


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