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NSPROZESSE

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NS-Prozesse,
 
Gerichtsverfahren, in denen nationalsozialistische Gewaltverbrechen zur Anklage gebracht werden.
 
Die ersten Strafprozesse fanden in den vier Besatzungszonen Deutschlands wenige Monate nach Zerschlagung des Hitlerregimes statt (Verfahren vor Militärgerichten und sowjetischen Militärtribunalen); Rechtsgrundlagen waren das Kontrollratsgesetz Nummer 10 vom 20. 12. 1945 (1956 aufgehoben) und die Direktive Nummer 38 des Alliierten Kontrollrats vom 20. 10. 1946 (Kriegsverbrecherprozesse). Die Zahl der von deutschen Strafverfolgungsbehörden wegen NS-Verbrechen geführten Prozesse hatte 1948/49 einen Höchststand und ging dann zurück. In beiden deutschen Staaten erhielten deutsche Gerichte erst 1950 die volle Kompetenz zur Strafverfolgung.
 
Die unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg in einem erheblichen Teil der deutschen Bevölkerung vorhandene Bereitschaft, mit dem Nationalsozialismus und seinen Anhängern abzurechnen, verkehrte sich zunehmend (auch als Folge der Nürnberger Prozesse und der Entnazifizierung) in eine Ablehnung der gerichtlichen Beurteilung der mit der NS-Vergangenheit zusammenhängenden Vorgänge. Nach dem Krieg richtete S. Wiesenthal in Wien auf privater Grundlage ein Dokumentationszentrum über das Schicksal der Juden in der Zeit des Nationalsozialismus sowie über den Verbleib ihrer Verfolger ein.Von staatlicher Seite wurde am 1. 12. 1958 in der Bundesrepublik Deutschland die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen, Ludwigsburg, eingerichtet.
 
Mit dem Gesammelten über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen beschloss der Deutsche Bundestag 1965, den Beginn der Verjährungsfrist für NS-Morde auf den 1. 1. 1950 festzusetzen und den Eintritt ihrer Verjährung zunächst bis 31. 12. 1969 hinauszuschieben; 1969 wurde die Verjährungsfrist für Mord auf 30 Jahre (vorher 20 Jahre) erweitert, im Juli 1979 wurde die Verjährungsfrist für Mord generell aufgehoben.
 
Bis zum 1. 1. 1986 wurden in der Bundesrepublik Deutschland gegen 90 921 Personen strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt. 6 482 Personen wurden rechtskräftig verurteilt, wobei bis 1949/51 (Abschaffung der Todesstrafe in Deutschland) auch 12 Todesurteile ergingen. Insgesamt 160 Personen wurden zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Die Mehrzahl der Verfahren wurde ohne Bestrafung abgeschlossen, zum größten Teil durch Einstellung, zum Teil durch Tod der Angeklagten oder durch Freispruch. Nach dem 1. 1. 1986 waren noch über 1 300 Strafverfahren anhängig (zum Teil bis heute); auch Ermittlungsverfahren laufen noch mit einer nicht unerheblichen Zahl von Verdächtigten. In der DDR wurden nach offiziellen Angaben 13 000 Personen wegen NS-Verbrechen verurteilt (zum Teil ohne rechtmäßigen Schuldnachweis; Waldheimer Prozesse). In den 1990er-Jahren wurden neue Verfahren auf der Grundlage der Auswertung von MfS-Akten zur NS-Vergangenheit aufgenommen.
 
Auch in Österreich (Kriegsverbrechergesetz vom 26. 6. 1945) und in den von Deutschland besetzten Ländern West- und Osteuropas fanden und finden NS-P. statt.
 
Da die bundesdeutsche Justiz erst 1958 intensiv mit der Verfolgung von NS-Verbrechen begann und erst ab 1964 Material zur Aufklärung dieser Verbrechen aus osteuropäischen Ländern verwertet werden konnte, wird es für die Gerichte immer schwerer, ein objektives Tatgeschehen zu rekonstruieren und die individuelle Schuld der Tatbeteiligten festzustellen. Dies führte und führt im Einzelfall zu zum Teil milden Urteilen, was im In- und Ausland auf Kritik stieß.


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