AUFBEWAHRUNGSPFLICHT
Aufbewahrungspflicht: übersetzung
Aufbewahrungspflicht,
die handels- und steuerrechtliche Verpflichtung des Kaufmanns, Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse zehn Jahre, Geschäftskorrespondenz, Buchungsbelege u. ä. sechs Jahre lang aufzubewahren (§§ 257 HGB, 147 AO). Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse kann die Aufbewahrungspflicht durch Speicherung auf Bild- oder anderen Datenträgern erfüllt werden. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres.
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Auf|be|wah|rungs|pflicht, die (bes. Wirtsch.): Pflicht von Unternehmen, bestimmte Unterlagen (z. B. Handelsbücher, Bilanzen, im Güterfernverkehr die Beförderungspapiere) für einen rechtlich festgesetzten Zeitraum aufzubewahren.