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EHEÄHNLICHE GEMEINSCHAFT

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Eheähnliche Gemeinschaft: übersetzung

Eheähnliche Gemeinschaft
 
Die Rechtsprechung definiert die eheähnliche Gemeinschaft, die auch als nichteheliche Lebensgemeinschaft bezeichnet wird, als »Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft von Mann und Frau«. Beide fühlen sich aneinander gebunden. Anders als bei der Ehe fehlt jedoch eine umfassende Rechtsverbindlichkeit. Außerdem kann die eheähnliche Gemeinschaft ohne Einhaltung von Form und Frist jederzeit beendet werden. Lange Zeit wurde die rechtliche Anerkennung von Gemeinschaften gleichgeschlechtlicher Partner gefordert. Das Rechtsinstitut der Ehe steht ihnen nicht offen. Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. 2. 2001, in Kraft ab 1. 8. 2001, ermöglicht es nunmehr zwei volljährigen Personen gleichen Geschlechts, eine Eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen.
 
 Regelung des Zusammenlebens innerhalb der eheähnlichen Gemeinschaft
 
Die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft haben die Möglichkeit, ihr Zusammenleben durch Partnerschaftsverträge zu regeln. Fehlt es an einem Partnerschaftsvertrag, so sind die Vorschriften über Ehe und Verlöbnis auch nicht entsprechend anwendbar. Für das Zusammenleben bedeutet dies im Einzelnen: Die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sind einander nicht zum Unterhalt verpflichtet.Ausnahme: Auch in der eheähnlichen Gemeinschaft besteht die gesetzliche Verpflichtung des Vaters, der Partnerin der eheähnlichen Gemeinschaft - wenn sie Mutter wird - unmittelbar Unterhalt zu gewähren, und zwar für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Verliert die Frau, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, ihre Arbeit, hat sie gegen ihren Partner keinen Unterhaltsanspruch. Umgekehrt ist der Mann nicht verpflichtet, für sie zu sorgen oder für die gemeinsame Haushaltsführung Beträge zur Verfügung zu stellen. Vereinzelt wird diskutiert, ob in Härtefällen ein begrenzter Unterhaltsanspruch zuzusprechen ist. Bei Einzug eines Partners der eheähnlichen Gemeinschaft in die Wohnung des anderen können beide vertraglich Mieter werden. Sie schulden dann die Miete als Gesamtschuldner. Sie können die Wohnung nur gemeinsam kündigen. Kündigt nur einer der Partner den Mietvertrag, führt der andere den Mietvertrag weiter.
 
Ist nur einer der Partner alleiniger Vertragspartner des Vermieters, so kann dennoch der andere in diese Wohnung einziehen. Der Vermieter kann dies nicht verweigern. Allerdings besteht gegenüber dem Vermieter die Pflicht, den Einzug des Partners anzuzeigen. Gegenüber dem Vermieter haftet nur derjenige, der den Mietvertrag abgeschlossen hat. Bei Tod des Mieters tritt der Partner der Lebensgemeinschaft in das Mietverhältnis ein. Denkbar ist auch, dass die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ein Haupt- und Untermietverhältnis begründen.
 
Die Vermögenszuordnung wird durch das Zusammenleben der Partner der eheähnlichen Gemeinschaft nicht verändert. Insbesondere kommt es nicht zu einem automatischen Miteigentum an den in die eheähnliche Gemeinschaft eingebrachten Sachen. Vielmehr bleiben Hausratsgegenstände, die einer in die Partnerschaft einbringt, sein Alleineigentum. Bei Anschaffungen für den gemeinsamen Hausrat gilt auch nicht die Miteigentumsvermutung, wie sie die Hausratsverordnung für die Ehe aufstellt. Will ein Partner dem anderen Miteigentum einräumen, so muss dies zum Ausdruck gebracht werden. Anderenfalls verbleibt es beim Alleineigentum desjenigen, der den Gegenstand angeschafft hat. Von wessen Geld die Sache erworben wurde, ist ein Indiz dafür, wer Eigentümer ist.
 
Für Schenkungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Schenkungsrechts (§§ 516 ff. BGB). Problematisch im Zusammenleben nicht verheirateter Paare ist die Anschaffung von größeren Vermögenswerten. Bei Immobilien ergeben sich die Eigentumsverhältnisse regelmäßig aus dem Grundbuch. Steht aber nur einer der Partner im Grundbuch und hat der andere mit seinem Erwerbseinkommen den Bau des Hauses mitfinanziert, so kann es im Falle der Trennung zu Problemen kommen.
 
Für Schulden haftet nur derjenige, der sie eingegangen ist. Dies gilt - anders als bei Eheleuten - auch für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs. Eine automatische Mitverpflichtung des Partners der eheähnlichen Gemeinschaft kommt nicht in Betracht. Etwas anderes kann sich allenfalls nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung ergeben.
 
 Möglichkeiten zur rechtlichen Gestaltung
 
Die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft können einen Partnerschaftsvertrag schließen, in dem die Grundsätze des Zusammenlebens geregelt werden. Beispiel: Hausratsgegenstände werden dem einen oder dem anderen Partner zu Eigentum zugeordnet; die Parteien können ein Vermögensverzeichnis zu diesem Zweck erstellen. Unterhaltsverpflichtungen während der Dauer der eheähnlichen Gemeinschaft können festgeschrieben werden. Die Partner der eheähnlichen Gemeinschaft können einander für bestimmte Geschäfte bevollmächtigen, z. B. Verfügungen über Bankkonten zu treffen.
 
In der Praxis werden selten Partnerschaftsverträge geschlossen. Die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft wollen gerade keine rechtlichen Verpflichtungen eingehen. Als sittenwidrig dürften folgende Regelungen zu qualifizieren sein: Die Partner vereinbaren eine Vertragsstrafe für den Fall, dass der andere Partner »fremdgehen« sollte. Aber auch intime Fragen des Zusammenlebens können nicht per Vertrag festgelegt werden. Beispiel: Die Frau in der eheähnlichen Gemeinschaft verpflichtet sich, empfängnisverhütende Mittel zu nehmen. Ohne den Mann zu unterrichten, setzt sie diese Mittel ab und wird schwanger. Der Mann, der der Vater des Kindes ist, fühlt sich hintergangen und macht den im Partnerschaftsvertrag vereinbarten Schadensersatz geltend. Sein Anspruch ist unbegründet. Die vertragliche Vereinbarung der Parteien greift unzulässigerweise in die persönliche Entscheidungsfreiheit ein. Aus der Verletzung der vertraglichen Abrede können keine Ansprüche hergeleitet werden.
 
Von besonderer Wichtigkeit sind in einem Partnerschaftsvertrag i. d. R. die Vereinbarungen, die die Folgen der Beendigung der eheähnlichen Gemeinschaft regeln. Die Parteien können z. B. Unterhaltsverpflichtungen für die Zeit nach der Trennung vertraglich festlegen. Sie können auch Vereinbarungen zur Durchführung eines Vermögensausgleichs bei Trennung treffen. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten: Vereinbaren die Parteien für den Fall der Trennung einen unangemessenen und nicht nachvollziehbaren Abfindungsanspruch des verlassenen Partners, so wäre dies als Vertragsstrafe zu werten. Ein Partner würde in seiner Entscheidungsfreiheit, die Lebensgemeinschaft zu beenden, gehindert. Eine solche Vereinbarung ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
 
 Ansprüche der Partner bei Trennung
 
Haben die Parteien keine vertragliche Vereinbarung getroffen, so wird im Regelfall nach Beendigung der eheähnlichen Gemeinschaft einander kein Unterhalt geschuldet. Dies gilt nach wohl überwiegender Auffassung selbst dann, wenn einer der Partner seine Erwerbstätigkeit zugunsten der gemeinsamen Lebens- und Haushaltsführung aufgegeben hat.
 
Für die Benutzung der Wohnung nach Trennung gilt Folgendes: Bestanden keine vertraglichen Abmachungen zwischen den Partnern und hat nur einer der Partner einen Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen, so droht im Fall der Trennung dem anderen Partner, dass er sein Besitzrecht verliert, also »vor die Tür gesetzt werden kann«. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Zum Teil wird dem Partner, der nicht Partei des Mietvertrages ist, zumindest Räumungsschutz zugesprochen. Ihm ist eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.
 
Im Fall der Beendigung einer eheähnlichen Gemeinschaft kommt es häufig zu Ansprüchen auf Rückgabe von Schenkungen. Beispiel: Während des Zusammenlebens hat ein Partner dem anderen persönliche Geschenke gemacht (Schmuckstück); oder ein Partner hat die Renovierung der Wohnung des anderen finanziert. Die Rechtsprechung lehnt Ausgleichsansprüche bei Scheitern der eheähnlichen Gemeinschaft ab. Wer Schulden des anderen Partners tilgt oder z. B. Leistungen für den Erhalt der Immobilie des anderen Partners erbringt, tut dies im Regelfall, um das Zusammenleben zu gestalten. Nur in Ausnahmefällen bejaht die Rechtsprechung einen Ausgleichsanspruch, so wenn einer der Partner durch das Engagement des anderen in einem Umfang bereichert ist, der über das übliche Maß im Rahmen des Zusammenlebens in einer eheähnlichen Gemeinschaft hinausgeht.
 
Eine vollzogene Schenkung kann wegen groben Undanks widerrufen werden. Das Scheitern der eheähnlichen Gemeinschaft begründet für sich genommen noch keinen groben Undank. Anderes gilt, wenn der beschenkte Partner den anderen betrogen hat oder gegen ihn tätlich wurde. Wurde die Schenkung in Erwartung baldiger Eheschließung getätigt und kommt die Ehe nicht zustande, so ist eine Rückforderung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung denkbar.
 
 Fälle der Gleichstellung mit der Ehe
 
Insbesondere im Regelungsbereich staatlicher Leistungen wird die eheähnliche Gemeinschaft der Ehe gleichgestellt. Einkommen und Vermögen des Partners, mit dem der Arbeitslose in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, werden z. B. auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau besteht, die sich auch durch innere Bindung auszeichnet, die Partner zusammenleben und das Zusammenleben über die reine gemeinsame Haushaltsführung und über eine reine Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Ähnliche Bestimmungen gelten beim Bezug von Sozialhilfe.
 
 Zeugnisverweigerungsrechte
 
Grundsätzlich haben sowohl im Strafverfahren als auch im Zivilprozess nahe Angehörige der Partei bzw. des Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Hierzu gehören u. a. der Verlobte oder der Ehegatte. Dem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft wurde bislang das Recht, das Zeugnis zu verweigern, abgesprochen. Zur Begründung wird auf mangelnde objektive Prüfbarkeit des Bestehens dieser Lebensgemeinschaft verwiesen.


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eheähnliche Gemeinschaft: translation

Gemeinschaft f: eheähnliche Gemeinschaft f living together as husband and wife; common law marriage; de facto relationship; cohabitation


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