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ARBEITNEHMERERFINDUNG

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Arbeitnehmererfindung: übersetzung

Arbeitnehmererfindung,
 
eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer (auch ein Beamter oder Soldat) während der Dauer des Arbeitsverhältnisses macht (Gesetz über Arbeitnehmererfindung vom 25. 7. 1957). Das Gesetz unterscheidet Diensterfindungen, freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge. Diensterfindungen sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (auch in der Freizeit) gemachte Erfindungen, die entweder aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten am Arbeitsplatz beruhen. Freie Erfindungen sind die sonstigen Erfindungen. Technische Verbesserungsvorschläge sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Diensterfindungen sind dem Arbeitgeber schriftlich zu melden, der sie gegen eine zu vereinbarende angemessene Vergütung (Richtlinien des Bundesarbeitsministers) unbeschränkt oder beschränkt durch schriftliche Erklärung in Anspruch nehmen kann. Kommt keine Einigung hinsichtlich der Vergütung zustande, setzt sie der Arbeitgeber schriftlich fest; dagegen kann der Arbeitnehmer schriftlich widersprechen, das Schiedsverfahren einleiten und unter bestimmten Voraussetzungen Klage zur Patentstreitkammer erheben. Die Anmeldung der patentrechtlichen Schutzrechte obliegt, soweit er die Arbeitnehmererfindung in Anspruch nimmt, dem Arbeitgeber.Eine nicht in Anspruch genommene Diensterfindung wird ohne Einschränkung frei. Freie Erfindungen sind dem Arbeitgeber mitzuteilen und zur nichtausschließlichen Benutzung gegen angemessene Bedingungen anzubieten, wenn die Erfindung in den Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt (weiteres Verfahren wie bei Diensterfindungen). Technische Verbesserungsvorschläge können ohne weiteres vom Arbeitgeber gegen Vergütung (Verfahren wie bei Diensterfindung) übernommen werden; sie sind oft Gegenstand von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung. Für Arbeitnehmererfindungen gilt die VO über die steuerliche Behandlung der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen vom 6. 6. 1951 (halber Steuersatz bei der Lohnsteuer). Für Verbesserungsvorschläge gilt eine entsprechende VO vom 18. 2. 1957 (Prämien bis zu 200 DM gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn).
 
In Österreich muss die Überlassung von Diensterfindungen bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen ausdrücklich vereinbart sein (schriftlich oder durch Kollektivvertrag), bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bedarf es dessen nicht (§§ 6-19 Patentgesetz 1970).
 
In der Schweiz gehört die Arbeitnehmererfindung dem Arbeitgeber, wenn sie der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Tätigkeit in Erfüllung seiner Vertragspflicht gemacht hat. Ist die Arbeitnehmererfindung nur »bei Gelegenheit« der Arbeit gemacht worden, steht sie ohne gegenteiligen schriftlichen Vorbehalt des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zu (Art. 332 OR).


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Arbeitnehmererfindung: translation

Arbeitnehmererfindung f invention of an employee, employee invention


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