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ARBEITSBUCH

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Arbeitsbuch: übersetzung

Arbeitsbuch, behördlich ausgestelltes Ausweisbuch für Lohnarbeiter, in das die Arbeitgeber nacheinander den Zeitpunkt des Ein- und Austritts, sowie die Beschäftigungsart des Arbeiters einzutragen haben.

Die Arbeitsbücher dienen als Legitimations- und Kontrollpapier, geben Aufschluß über die persönlichen und Arbeitsverhältnisse ihres Inhabers und sind so geeignet, den Arbeitsvertragsbruch zu erschweren. Ueber die Zweckmäßigkeit der Arbeitsbücher wird gestritten. Die Arbeiterklasse selbst fleht der Einrichtung in ihrer Mehrheit wohl ablehnend gegenüber, weil sie Mißbrauch befürchtet und durch die Kontrolle sich gekränkt sieht.Deutschland hat obligatorische Arbeitsbücher, jedoch in beschränktem Umfang. Nach näherer Maßgabe der §§ 107 ff. der Reichsgewerbeordnung sind Arbeitsbücher für alle unter Tit. VII der Gewerbeordnung fallenden minderjährigen, nicht mehr volksschulpflichtigen Arbeiter vorgeschrieben. Die durch das Gesetz vom 17. Juli 1878 (Reichsgesetzblatt, S. 199 ff.) für in Fabriken beschäftigte Kinder von 12–14 Jahren statt des Arbeitsbuchs vorgeschriebene Arbeitskarte wurde durch die Novelle vom 1. Juni 1891 (Reichsgesetzblatt, S. 261 ff.) beseitigt, neuerdings aber durch § 11 des Gesetzes vom 30. März 1903, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (Reichsgesetzblatt, S. 113 ff.), für die Beschäftigung fremder Kinder mit einer unter dieses Gesetz fallenden Arbeit wieder eingeführt (s.a. Kinderschutz). Die von dem Arbeitgeber oder dem bevollmächtigten Betriebsleiter in das Arbeitsbuch zu bewirkenden Einträge dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, das den Inhaber des Arbeitsbuchs günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. Auch ist die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch die Gewerbeordnung nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuch unzulässig (§ 111 der Gewerbeordnung).

Oesterreich und Ungarn haben obligatorische, Italien fakultative Arbeitsbücher.


Literatur: Stieda, Artikel »Arbeitsbuch« im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausgegeben von Conrad, Elster, Lexis und Löning, 2. Aufl., Jena 1898, Bd. 1, S. 723 ff.

Köhler.



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Arbeitsbuch: übersetzung

Ạr|beits|buch 〈n. 12u; 1933-45 u. DDR〉 Buch, in das alle Arbeitsverhältnisse eines Arbeiters od. Angestellten durch das Arbeitsamt eingetragen werden; Sy Arbeitspass

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Ạr|beits|buch, das:
1. (bes. Päd.) Übungsbuch.
2. Buch (2), in das sämtliche Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers eingetragen werden.

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Ạr|beits|buch, das 1. (bes. Päd.): Übungsbuch. 2. Buch (2), in dem sämtliche Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers eingetragen werden: jeder Deutsche soll wieder ein A. haben (Spiegel 39, 1979, 9).


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Arbeitsbuch n -(e)s, ..bücher

трудовая книжка



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n
трудовая книжка; расчётная книжка (рабочего, служащего)


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