ARGLISTEINREDE
Arglisteinrede: übersetzung
Arglist|einrede,
lateinisch excẹptio dọli, im römischen und gemeinen Recht ein die Rechtsausübung begrenzender Rechtsbehelf (Hauptfälle: exceptio doli specialis »Einwand des arglistigen Rechtserwerbs« und exceptio doli generalis »Einwand der gegenwärtigen Arglist«). Heute werden diese Fälle über § 242 BGB (Treu und Glauben) als unzulässige Rechtsausübung behandelt, die vom Richter von Amts wegen zu beachten sind. Beispiele: Die Ausübung eines durch unredlichen Verhalten erworbenen Rechts; die Forderung einer Leistung, die alsbald zurückzuerstatten wäre.