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AUSCHWITZLÜGE

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Auschwitz-Lüge: übersetzung

Auschwitz-Lüge,
 
ursprünglich von Rechtsextremisten und antisemitisch-(neo)nazistischen Kreisen in den 1950er-Jahren geprägte Propagandaformel, heute (sprachlich unkorrekte) schlagwortartige Bezeichnung für die Leugnung der nationalsozialistischen Judenverfolgung und der Massenmorde, die in den NS-Vernichtungslagern, namentlich in Auschwitz, während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Deutschland und Europa 1941-44/45 verübt wurden. Auch von so genannten revisionistischen Historikern werden die Faktizität des Genozids insgesamt oder im Einzelnen, seine »Singularität«, seine Dimension (Opferzahlen) beziehungsweise verschiedene (technische) Durchführungsdetails infrage gestellt. Die Verharmlosung oder Leugnung des als »Lüge der Sieger« diffamierten, aber als geschichtliche Tatsache vielfach bewiesenen systematischen Völkermords an den europäischen Juden (Holocaust) wird in vielen Ländern strafrechtlich verfolgt. - In der Bundesrepublik Deutschland wurde mit der Änderung des § 194 Absätze 1 und 2 StGB (Gesetz vom 13. 6. 1985) die Strafverfolgung für das Verbreiten der Auschwitzlüge, d. h. für Beleidigungen und die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, die mit der Verfolgung durch die nationalsozialistische oder eine andere Gewaltherrschaft in Zusammenhang stehen, erleichtert, indem die Strafverfolgung von Amts wegen ermöglicht wurde.Im Zuge einer sich immer deutlicher artikulierenden Bewegung rechtsextremer Gruppen wurde diese Art des strafrechtlichen Schutzes zunehmend als unbefriedigend empfunden. Nach langen Diskussionen wurde daher im Rahmen des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. 10. 1994 (in Kraft seit 1. 12. 1994) der Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) neu gefasst. Danach ist nunmehr mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, wer die unter nationalsozialistischer Herrschaft begangenen Verbrechen, die den Tatbestand des Völkermords (§ 220 a StGB) erfüllen, öffentlich oder in einer den öffentlichen Frieden störenden Weise billigt, verharmlost oder leugnet.
 
In Österreich wird nach §§ 3 h, 3 g Verfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP (in derFassung Bundesgesetzblatt 1992/148) mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, in besonderen Fällen bis zu zwanzig Jahren bestraft, »wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschheit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht«.
 
In der Schweiz wurde durch Gesetz vom 18. 6. 1993, in Kraft seit 1. 1. 1995, Art. 261bis neu in das StGB aufgenommen. Danach ist u. a. strafbar, wer öffentlich aus rassistischen, ethnischen oder religiösen Gründen Völkermord leugnet.
 
Literatur:
 
Amoklauf gegen die Wirklichkeit. NS-Verbrechen u. »revisionist.« Geschichtsschreibung, bearb. v. E. Morawek u. a. (Wien 21992);
 D. E. Lipstadt: Leugnen des Holocaust (Zürich 1994);
 T. Bastian: Auschwitz u. die »A.« (41995);
 
Wahrheit u. A. Zur Bekämpfung revisionist. Propaganda, hg. v. B. Bailer-Galanda u. a. (Wien 1995).


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