DEN PARAGRAPH(EN) 51 HABEN
Den Paragraph[en] 51 haben
Im früheren Paragraphen 51 des Strafgesetzbuches wird geregelt, dass man für eine im Zustand geistiger Unzurechnungsfähigkeit begangene Straftat vor Gericht mildernde Umstände angerechnet bekommt. Darauf bezieht sich die vorliegende Wendung, die umgangssprachlich im Sinne von »nicht bei Verstand sein« gebräuchlich ist: Nimm den Alten doch nicht so wichtig, der hat doch den Paragraph 51!