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BUNDESPRÄSIDIUM

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Bundespräsidium,
 
1) im Deutschen Bund (1815-66) Bezeichnung für das nach der Bundesakte Österreich zustehende Präsidium in der Bundesversammlung. In der Funktion als Bundespräsidialmacht oblag Österreich die Leitung der Geschäfte und Sitzungen.Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen entschied die Stimme des österreichischen Bundespräsidialgesandten.
 
 2) im Norddeutschen Bund (1867-71) mit der Verfassung von 1867 dem König von Preußen eingeräumte besondere Stellung, die ihn befugte, den Bund völkerrechtlich zu vertreten, Krieg und Frieden zu erklären, Verträge zu schließen, Bundesrat und Reichstag einzuberufen, Reichskanzler und Reichsbeamte zu ernennen und zu entlassen sowie die Reichsgesetze auszufertigen und zu verkünden. Anordnungen und Verfügungen bedurften allerdings der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler. - Im Deutschen Reich (1871-1918) stand nach der Verfassung von 1871 das Präsidium des Bundes »dem König von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt«.
 


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