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EUROPÄISCHES RECHT UND EUROPÄISCHE UNION

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europäisches Recht und Europäische Union
 
Ob Rindfleisch oder Buchpreisbindung — für jeden Bürger wird es im Alltagsleben immer deutlicher, wie groß der Einfluss »Europas« auf das tägliche Leben geworden ist. Es sind immer weniger die nationalen Regierungen und immer mehr die Organe der Europäischen Union, die durch Normen und ihre Sanktionierung das politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in den Mitgliedsstaaten beeinflussen.
 
 Definition des Europarechts
 
Man unterscheidet zwischen einem Europarecht im weiteren und einem Europarecht im engeren Sinne. Das Europarecht im weiteren Sinne ist das Recht der zwischenstaatlichen Integration Europas, das sich im Wesentlichen seit dem Zweiten Weltkrieg entwickelt hat. Das Europarecht im engeren Sinne ist das Recht der Europäischen Gemeinschaften (EG-Recht oder Gemeinschaftsrecht). Hierbei handelt es sich um eine autonome Rechtsordnung, die aus der intensiven Integration der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften entstand. Beim Gemeinschaftsrecht wird noch einmal unterschieden zwischen primärem und sekundärem Gemeinschaftsrecht. Das primäre Gemeinschaftsrecht besteht aus den Gründungs-, Beitritts- und sonstigen Änderungsverträgen zu den Europäischen Gemeinschaften (siehe dazu Kapitel »Die politische Einigung Europas«).Das sekundäre Gemeinschaftsrecht ist das Folgerecht, das die Organe der Gemeinschaften erlassen, vor allem in Form von Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen (zu den Organen der EU siehe das Kapitel »Die Organe der Europäischen Union«). Ziel dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelungen ist es, die internationale Zusammenarbeit durch Rechtsangleichung zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedsstaaten! Für Zweifelsfragen bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist der Europäische Gerichtshof zuständig.
 
 Die politische Einigung Europas
 
Von der EGKS zur EG
 
Die drei Europäischen Gemeinschaften (EG), nämlich
 
- EGKS (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl), nach dem Vertrag vom 18. 04. 1951 in Paris, in Kraft getreten am 27. 07. 1952, befristet auf 50 Jahre
 
- EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft), nach den Römischen Verträgen vom 25. 03. 1957, in Kraft getreten am 01. 01. 1958.
 
- EURATOM/EAG (Europäische Atomgemeinschaft), nach dem Vertrag vom 25.03.1957, in Kraft getreten am 01.01.1958,
 
fusionierten 1967 zur Europäischen Gemeinschaft. Im selben Jahr nahm die Europäische Kommission die Arbeit auf.
 
Von der EG zur EU (Europäische Union)
 
Aufgrund des am 07. 02. 1992 geschlossenen Vertrags von Maastricht, der am 01. 11. 1993 in Kraft getreten ist, wird die Europäische Union (EU) gegründet, also ein weiterer Schritt im europäischen Einigungsprozess, der in dieser Form bereits seit 1972 erklärtes Ziel der Mitglieder der EG ist.
 
 Die Europäische Union (EU)
 
Gründung: verwirklicht durch den Vertrag von Maastricht und am 01. 11. 1993 in Kraft getreten
 
Sitz: Brüssel (Kommission), Straßburg (Europäisches Parlament)
 
Mitgliedschaft Deutschlands: seit 01.11. 1993
 
Ziele: Neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Staaten Europas, in der die Entscheidungen möglichst bürgernah getroffen werden.
 
Zahl der Mitglieder: zurzeit 15 (Belgien*, Dänemark, Deutschland*, Griechenland, Spanien*, Frankreich*, Irland*, Italien*, Luxemburg*, Niederlande*, Österreich*, Portugal*, Finnland*, Schweden, Großbritannien und Nordirland); seit dem 31.03. 1998 laufen mit folgenden Staaten die Beitrittsverhandlungen: Estland, Polen, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. (* Diese Staaten nehmen an der Europäischen Währungsunion teil.)
 
Seit dem EU-Gipfel im Dezember 1999 in Helsinki sind einschließlich der Staaten, mit denen bereits Verhandlungen geführt werden, insgesamt 13 betrittswillige Staaten festgelegt. Davon sollen im Jahr 2000 Verhandlungen aufgenommen werden mit Bulgarien, Litauen, Lettland, Malta, Rumänien und der Slowakei. Für Bulgarien und Rumänien ist die Verhandlungsaufnahme noch an verschiedene Bedingungen geknüpft. Die Türkei hat den Status eines Beitrittskandidaten, es werden jedoch noch keine Verhandlungen aufgenommen. Der Europäische Rat bestätigte beim Gipfel in Helsinki, dass der Beitrittsprozess umfassenden Charakter hat. Die beitrittwilligen Staaten nehmen gleichberechtigt am Beitrittsprozess teil. Organe der EU: Kommission, Ministerrat, Gerichtshof, Parlament, Rechnungshof
 
Organe der EU: Kommission, Ministerrat, Gerichtshof, Parlament, Rechnungshof
 
Kommissionspräsident: Romano Prodi, Italien
 
Deutsche EU-Kommissare: Günter Verheugen, SPD, Michaele Schreyer, Bündnis 90/Die Grünen/div>
 
 Die drei Säulen der EU
 
Säule 1
 
Die drei bisherigen Europäischen Gemeinschaften (EG),
 
nämlich EGKS (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl), nach dem Vertrag vom 18. 04. 1951 in Paris, in Kraft getreten am 27. 07. 1952, befristet auf 50 Jahre
 
EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft), nach den Römischen Verträgen vom 25. 03. 1957, in Kraft getreten am 01. 01. 1958.
 
EURATOM/EAG (Europäische Atomgemeinschaft), nach dem Vertrag vom 25. 03. 1957, in Kraft getreten am 01. 01. 1958.
 
Säule 2
 
Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), festgelegt im Maastrichter Vertrag vom 01. 11. 1993 und im Amsterdamer Vertrag vom 02. 10. 1997 erweitert, die als Ziel eine sich auf alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik beziehende gemeinsame Politik hat. Vorgesehen ist, dass aus einem »gemeinsamen Standpunkt« (des Außenministerrats) eine »gemeinsame Aktion« wird. Vorgesehen ist die Position eines Hohen Vertreters für die GASP. Diesen Posten nimmt der frühere NATO-Generalsekretär Javier Solana (Spanien) seit Ende 1999 ein.
 
Säule 3
 
Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres; sie wurde durch den Amsterdamer Vertrag vom 02. 10. 1997 erweitert und findet unter anderem statt bei der Asyl- und Einwanderungspolitik, der Kontrolle der EU-Außengrenzen und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität.
 
 Amsterdamer Vertrag
 
Als Fortentwicklung des Maastrichter Vertrages ist der Vertrag von Amsterdam am 01. 05. 1999 in Kraft getreten. Nachdem die beiden großen Ziele — der einheitliche EG-Binnenmarkt und die Wirtschafts- und Währungsunion — erreicht sind, legt der Amsterdamer Vertrag weitere Schritte auf dem Weg zur europäischen Einigung fest. Insgesamt sind fünf Bereiche zu nennen, in denen der Amsterdamer Vertrag die Gemeinschaftsverträge weiterentwickelt.
 
Stärkung des Europäischen Parlaments: Das Europäische Parlament erhält erweiterte Rechte und bekommt grundsätzlich dann ein Vetorecht, wenn der Rat mit Mehrheit entschieden hat. So wird die demokratische Ausformung der Europäischen Union verstärkt, denn hier wurde immer wieder ein Demokratiedefizit festgestellt, da die Entscheidungen des Rates keiner direkten parlamentarischen Kontrolle unterlagen. Stärkung der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres: Diese beiden Bereiche sind wie auch das Schengener Abkommen in den EG-Vertrag integriert. Es kommt dadurch zu einer größeren Wirksamkeit der Einzelmaßnahmen (siehe auch oben »Säule 3« der EU). Gemeinsame Außenpolitik (GASP): Diese GASP kann möglicherweise auch zu einer gemeinsamen Verteidigungspolitik führen (zur GASP siehe auch oben »Säule 2« der EU). Größere Bürgernähe: Verschiedene Bestimmungen des Amsterdamer Vertrages sollen zu größerer Bürgernähe führen, so die Bestimmungen über eine Erweiterung des Verbraucherschutzes, das neue Beschäftigungskapitel und die Verstärkung des Subsidiaritätsprinzips. Europa der verschiedenen Geschwindigkeiten: Die Flexibilitätsklausel sieht vor, dass bestimmte Integrationsvorhaben von einzelnen Mitgliedsstaaten auch dann eingeführt werden können, wenn andere Staaten daran noch nicht teilnehmen wollen.
 
Fazit
 
Der Amsterdamer Vertrag ist eine Weiterentwicklung des Maastrichter Vertrages, im Gegensatz zu ihm aber keine bahnbrechende Veränderung. Das liegt vor allem an seinen Schwachstellen, denn so ist es nicht gelungen — abgesehen von kleineren Änderungen wie der Richtlinienkompetenz des EU-Kommissionspräsidenten — wirkliche strukturelle Reformen zu vereinbaren. Auch kam ein Grundrechtekatalog nicht zustande.
 
 Die Organe der Europäischen Union
 
Europäisches Parlament
 
Am 10. 09. 1952 konstituierte sich aufgrund des EGKS-Vertrages die beratende »Gemeinsame Versammlung«, in die aus den sechs Gründungsstaaten insgesamt 78 Abgeordnete entsandt wurden. Am 10. 03. 1958 gründete sich die »Europäische Parlamentarische Versammlung«. Sie heißt seit 1962 »Europäisches Parlament«. Die Rechte des Europäischen Parlaments wurden im Laufe der Jahre stark erweitert. Durch den EU-Vertrag von 1993 sind der Europäische Rat und das Europäische Parlament bei der Gesetzgebung auf wichtigen Gebieten gleichgestellt. Ferner muss der Rat die Zustimmung des Europäischen Parlaments einholen bei wichtigen internationalen Abkommen sowie bei Fragen, die die Unionsbürgerschaft, Ziele der Struktur- und Kohäsionsfonds und die Europäische Zentralbank betreffen. Das Europäische Parlament ist mit dem Rat die Haushaltsbehörde der Union. Es legt den EU-Haushaltsplan endgültig fest, überwacht die Verwendung der Mittel und erteilt der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplanes Entlastung. Ferner muss das Europäische Parlament der Ernennung der EU-Kommissare zustimmen. Es kann zudem der Kommission das Misstrauen aussprechen. Die alleinige Gesetzgebungsbefugnis im Sinne eines klassischen Parlaments besitzt das Europäische Parlament allerdings nicht. Sein Sitz ist Straßburg, in Luxemburg ist das Generalsekretariat, in Brüssel finden zusätzliche Plenartagungen und Ausschusssitzungen statt. Alle fünf Jahre finden Direktwahlen zum Europäischen Parlament statt (zuletzt 1999).
 
Europäischer Rat
 
Der Europäische Rat (ER) tritt seit 1975 mindestens zweimal jährlich als Europäischer Gipfel der Staats- und Regierungschefs der Gemeinschaften zusammen. Seit 1987 ist der Europäische Rat vertraglich eine Gemeinschaftsinstitution. Der Europäische Rat besitzt gegenüber dem Rat der Europäischen Union (EU-Ministerrat) Weisungsbefugnis und ist ihm somit faktisch übergeordnet. Der Europäische Rat legt in allen Bereichen die allgemeinen politischen Ziele fest. Er versucht die Klärung der auf Ministerebene ungelösten Fragen.
 
Rat der Europäischen Union (EU-Ministerrat)
 
Der Rat der Europäischen Union (EU-Ministerrat) wurde am 01. 07. 1967 gegründet. Er hat Entscheidungs- und Rechtsetzungsbefugnis. In ihm erfolgt die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten. Meistens bereitet der Rat der Europäischen Union die Gipfel der Staats- und Regierungschefs entscheidend vor. Kritiker der EU monieren, dass durch die Entscheidungs- und Rechtsetzungsbefugnis des EU-Ministerrats es an einer wirklichen parlamentarischen Kontrolle in der EU fehlt, da diese Entscheidungen höchstens mittelbar (durch die Parlamente der einzelnen Mitgliedsstaaten) kontrolliert werden können.
 
Europäische Kommission
 
Die Europäische Kommission wurde am 01. 07. 1967 gegründet. In den Bereichen der ersten Säule der EU, nämlich EGKS (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl), EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) und EURATOM/EAG (Europäische Atomgemeinschaft) hat die Europäische Kommission ein ausschließliches Initiativrecht, sodass sie zuständig ist für die Ausarbeitung von Vorschlägen für gemeinschaftliche Rechtsakte, also Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. In der Praxis ist es aber so, dass die wichtigsten Entscheidungen vom Rat oder gemeinsam von Rat und Europäischem Parlament getroffen werden. Die Kommission hat als weitere Aufgabe, die Einhaltung der Europäischen Verträge zu überwachen. Sie führt zudem die Erstellung und die Vollziehung des EU-Haushaltsplanes aus, sowie die Verwaltung der Struktur- und Kohäsionsfonds und der Forschungs- und anderen Programme der EU. Sitz der Europäischen Kommission ist Brüssel.
 
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
 
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wurde 1952 für die EGKS gegründet. Er ist seit dem 07. 10. 1952 das Rechtsprechungsorgan für die EGKS, die EWG (die mittlerweile in die EU übergegangen ist) und für Euratom. Seine Aufgabe ist es, bei der Auslegung und Anwendung der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften und bei den von den zuständigen Gemeinschaftsorganen erlassenen Durchführungsbestimmungen die Wahrung des Rechts zu sichern. Der EuGH ist die letzte Instanz, seine Entscheidungen sind also unmittelbar verbindlich. Beim EuGH können sowohl direkte Klagen eingereicht werden als auch gerichtliche Anträge auf Vorabentscheidung. Die 15 Richter und neun Generalanwälte werden von den Mitgliedsstaaten einvernehmlich benannt. Ihre Amtsperiode beträgt sechs Jahre. Sie sind unabhängig. Sitz des EuGH ist Luxemburg.
 
Europarecht.
 
Literatur:
 
Recht und Europa, herausgegeben von Fritz Reichert-Facilides.3 Bände. Wien 1997-99.
 Matthias Rossi: Europäisches Parlament und Haushaltsverfassungsrecht. Eine kritische Betrachtung der parlamentarischen Haushaltsbefugnisse. Berlin 1997.
 Stefanie Schreiber: Verwaltungskompetenzen der Europäischen Gemeinschaft. Baden-Baden 1997.
 
Perspektiven des Rechts in der Europäischen Union, herausgegeben von Peter-Christian Müller-Graff. Heidelberg 1998.
 Marion Simm: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im föderalen Kompetenzkonflikt. Kontinuität und Neubesinnung in der Rechtsprechung vor und nach »Maastricht«. Baden-Baden 1998.
 Erik Staebe: Europarecht. Baden-Baden 1998.
 
Verfassungsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit im Zeichen Europas, herausgegeben von Jürgen Schwarze. Baden-Baden 1998.
 Christian Busse: Die völkerrechtliche Einordnung der Europäischen Union. Köln 1999.


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