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BAUKINDERGELD

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Baukindergeld,
 
Regelung im Einkommensteuerrecht, mit der der Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum durch Steuerpflichtige mit Kindern gefördert werden soll (§ 34 f EStG). Danach dürfen bei nach dem 31. 12. 1990 angeschafften oder hergestellten Objekten acht Jahre lang für jedes Kind 512 (1 000 DM) von der Steuerschuld abgezogen werden. Mit der 1995 vorgenommenen Umstellung der Wohnungseigentumförderung auf ein Zulagensystem (Eigenheim) trat ab 1. 1. 1996 an die Stelle des Baukindergeldes eine Kinderzulage von 767 (1 500 DM).


T: 31