Akten der Staats- und Rechtsanwälte, die innerdienstliche und sonstige vertrauliche Schriftstücke enthalten. In die Handakten der Staatsanwaltschaft ist dem Verteidiger keine Einsicht zu gewähren. Es gelten also nicht die sonstigen Regeln über das Recht auf Akteneinsicht (§ 147 StPO). - Ähnliche Regelungen kennt das österreichische (§ 45 StPO) und das schweizerische Recht.