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BAUGENEHMIGUNG

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Baugenehmigung: übersetzung

Bau|ge|neh|mi|gung 〈f. 20Genehmigung einer baulichen Maßnahme durch die Bauaufsicht; Sy Baubewilligung ● eine \Baugenehmigung beantragen, erhalten

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Bau|ge|neh|mi|gung, die:
(von der Bauaufsichtsbehörde erteilte) Genehmigung zur Errichtung eines Baues.

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Baugenehmigung,
 
Bauerlaubnis, Baukonzession, die nach den Landesbauordnungen bei Errichtung, Änderung oder Abbruch von Bauanlagen erforderliche schriftliche Erklärung der Baugenehmigungsbehörde, dass dem beabsichtigten Bauvorhaben Hindernisse nach den im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen. Das Recht, ein Grundstück zu bebauen, ergibt sich unmittelbar aus dem Eigentumsrecht am Grundstück (Grundsatz der Baufreiheit), dem durch das Verbot, ohne behördlichen Baugenehmigungsverfahren den Bau zu beginnen, Grenzen gezogen sind. Dieses Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dient dem Zweck, die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen und die Einhaltung der bauplanungsrechtlichen (Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan) und der baurechtlichen Bestimmungen zu überwachen.Demzufolge hat der Bauherr einen einklagbaren Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn er die entsprechenden Vorschriften erfüllt. Andernfalls sind Befreiungen (Dispens) möglich. Die Baugenehmigung ist unabdingbar; für ihre Einholung haftet grundsätzlich der Bauherr. Sie ist bei der zuständigen Gemeinde schriftlich zu beantragen (Bauantrag) und gebührenpflichtig. Der Bauantrag ist mit den erforderlichen Bauvorlagen (u. a. Lageplan, Bauzeichnungen, -beschreibung, bautechnische Nachweise) einzureichen. Die Baugenehmigungsbehörde prüft das Bauvorhaben materiell insbesondere aufgrund der Bestimmungen der Landesbauordnungen, und zwar wesentlich darauf, ob es der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht und die Vorschriften für die Baugestaltung befolgt; einen bestimmten Baustil darf sie nicht aufzwingen. Außerdem sind u. a. auch wasserrechtliche oder landschaftliche Belange zu beachten. Die Baugenehmigung ist schriftlich in Form eines Bauscheins zu erteilen.
 
Die Baugenehmigung berührt regelmäßig Interessen Dritter, besonders der Nachbarn. Je nach Landesrecht können oder müssen sie unter bestimmten Voraussetzungen (so in Sachsen) am Verfahren beteiligt werden (Nachbarrecht). Nach Einreichen des Bauantrages, aber noch vor Erteilung der Baugenehmigung ist unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Teilbaugenehmigung zulässig. Bei grundsätzlichem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung kann diese mit Auflagen oder unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Entsteht dem Bauherrn durch rechtswidrige Verzögerung (z. B. durch rechtswidrige Bausperre) oder Versagung der Baugenehmigung ein Schaden, erwachsen ihm Entschädigungsansprüche.
 
Die Baugenehmigung erlischt, wenn die Bauausführung innerhalb bestimmter Frist (z. B. 3 Jahre in Baden-Württemberg) nicht erfolgt oder für längere Zeit (z. B. 2 Jahre) unterbrochen wird. Baueinstellung oder Abbruch können verfügt werden, wenn die baulichen Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden.
 
Die Stellung der Gemeinden im Baugenehmigungsverfahren ist durch Regelungen des Baugesetzbuches (z. B. § 14 Absatz 2 Satz 2) insoweit gestärkt worden, als eine Baugenehmigung nur im Einvernehmen mit den Gemeinden erteilt werden darf. Die Landesbauordnungen enthalten zum Teil Vorschriften über den Verzicht auf eine Baugenehmigung für bestimmte Bauvorhaben (z. B. Baden-Württemberg, Sachsen) beziehungsweise über ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (z. B. Sachsen).
 
In Österreich bedarf jeder Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, jede sonstige bauliche Anlage oder größere Erdbewegung und jede Widmungsänderung an Gebäuden einer Baubewilligung, die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Bürgermeister zu erteilen ist. Maßgebliche Gesichtspunkte sind die technische Sicherheit, die Feuersicherheit, die gesundheitliche Sicherheit, die Vereinbarkeit mit der Flächenwidmung und dem Ortsbild sowie, in zunehmendem Maße, der Immissionsschutz. Nach Fertigstellung bedarf es einer Benützungsbewilligung aufgrund einer Schlusskollaudierung.
 
Auch in der Schweiz wird die Baugenehmigung als Baubewilligung bezeichnet; sie ist nach den jeweiligen kantonalen oder gemeindlichen Rechten im Baubewilligungsverfahren zu beantragen. Die grundlegenden Voraussetzungen der Baubewilligung sind im Bundesgesetz über die Raumplanung geregelt. Ebenso wie in Deutschland ist die Baubewilligung durch Dritte durch öffentliche oder private Klage (»Baueinsprache«) anfechtbar.
 
Literatur:
 
C. Broy-Bülow: Baufreiheit u. baurechtl. Bestandsschutz (1982);
 H. Wurster u. S. Glocker: B. in den neuen Ländern (21994).

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Bau|ge|neh|mi|gung, die: (von der Bauaufsichtsbehörde erteilte) Genehmigung zur Errichtung eines Baues.


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Baugenehmigung: translation

Baugenehmigung f s.Bauerlaubnis


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Baugenehmigung f =, -en

разрешение на строительство



найдено в "Немецко-русском политехническом словаре"
f
разрешение на строительство [на постройку]


найдено в "Большом немецко-русском и русско-немецком словаре"
f
разрешение на постройку


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