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FLÄCHENERWERB

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Flächenerwerb,
 
durch die Flächenerwerbsverordnung vom 20. 12. 1995 ausgestaltete Möglichkeit des begünstigten Erwerbs von ehemals volkseigenen, durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH zu privatisierenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen in den neuen Ländern. Begünstigt erwerben können die in § 3 Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. 9. 1994 genannten Personen: a) in den neuen Ländern ortsansässige natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Treuhandflächen spätestens mit Wirkung vom 1. 10. 1996 langfristig (für mindestens sechs Jahre) gepachtet haben und selbst bewirtschaften, sowie b) Alteigentümer ohne Pachtvertrag, denen land- oder forstwirtschaftliche Vermögen entzogen wurde und bei denen die Rückgabe ausgeschlossen ist oder die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. Der Kaufpreis wird durch Multiplikation der Ertragsmesszahl mit 0,7 ermittelt (Ertragsmesszahl = Ackerzahl/Grünlandzahl × Fläche in Ar), lediglich bei Hof- und Gebäudeflächen ist der Verkehrswert anzusetzen, wobei in bestimmten Fällen auch Abschläge vorgenommen werden können. Ausgeschlossen vom Erwerb sind insbesondere Flächen, die an Länder und Kommunen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz oder an Berechtigte nach dem Vermögensgesetz zurückzuübertragen sind.


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