gleich bleibender Wertansatz in den Bilanzen mehrerer Geschäftsjahre für Gegenstände des Sachanlagevermögens und für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, sofern sie regelmäßig ersetzt werden, ihr Bestand nach Menge, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist. Der Ansatz von Festwert ist handels- und steuerrechtlich zulässig und dient zur Erleichterung von Inventur und Bewertung, nicht jedoch zum Ausgleich von Preisschwankungen.