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EHELICHES GÜTERRECHT

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eheliches Güterrecht: übersetzung

eheliches Güterrecht,
 
Regelung der vermögensrechtlichen Wirkung der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten (§§ 1363-1563 BGB). Hiervon nicht umschlossen sind die allgemeinen Ehewirkungen (z. B. Unterhaltspflicht) sowie das Erbrecht. Es steht den Ehegatten frei, über die Angelegenheiten des ehelichen Güterrechts in einem Ehevertrag besondere Bestimmungen zu treffen. Falls die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, gilt ausschließlich das gesetzliche Güterrecht. Für dieses ist mit Wirkung vom 1. 7. 1958 (In-Kraft-Treten des Gleichberechtigungsgesetzes von 1957) die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand eingeführt worden (§§ 1363 bis 1390 BGB). Dies ist auch für die vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Ehen verbindlich, sofern nicht einer der Ehegatten bis zum 30. 6. 1958 gegenüber dem Amtsgericht erklärt hat, dass für seine Ehe Gütertrennung gelten solle; Besonderheiten gelten zudem für Vertriebene und Flüchtlinge. Danach gilt für das in die Ehe eingebrachte Gut der Grundsatz, dass das Vermögen des Mannes und dasjenige der Frau nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen verschmelzen, sondern getrennt bleiben.Jeder Ehegatte kann sein Vermögen selbstständig verwalten und nutzen. Nur bei Verfügungen über das gesamte Vermögen des Ehegatten oder über Gegenstände, die den wesentlichen Teil der bisherigen Existenzgrundlage ausmachen, oder bei Verfügungen über Gegenstände des ehelichen Haushalts ist die Zustimmung des anderen erforderlich. Diese kann auf Antrag durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht und wenn der Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, sie abzugeben (§§ 1365, 1368 BGB). Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Verbindlichkeiten (Eigentumsvermutung). Der Vermögenserwerb während der Ehe (Zugewinn) bleibt Eigentum des erwerbenden Ehegatten, jedoch wird bei Auflösung der Ehe (Ehescheidung, Urteil auf vorzeitigen Ausgleich) oder vertragliche Einführung eines anderen Güterstandes ein Zugewinnausgleich vorgenommen. Seine innere Rechtfertigung nimmt der Zugewinnausgleichsanspruch aus dem Gedanken, dass das während der Ehe gemeinsam Erarbeitete beiden Ehegatten zugute kommen soll. Es wird für jeden Ehegatten der »Zugewinn«, das ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen, ermittelt; übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen, so erhält dieser einen Ausgleichsanspruch in Höhe eines Betrages, der der Hälfte des Überschusses entspricht. Dieser Ausgleichsanspruch ist vererblich und übertragbar. Dabei gilt das während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung, besonders das mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder das als Ausstattung Erworbene nicht als Zugewinn, sondern wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Dem Endvermögen werden nach Abzug der Schulden Beträge hinzugefügt, um die sich das Vermögen eines Ehegatten in den letzten 10 Jahren ohne Einverständnis des Partners durch unentgeltliche Zuwendungen ohne sittliche Pflicht, durch Verschwendung oder Handlungen in der Absicht, den anderen zu benachteiligen, vermindert hat (§ 1375 BGB). Gegebenenfalls kann die Erfüllung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit (besonders wegen längerer schuldhafter Nichterfüllung von Eheverpflichtungen wirtschaftlicher Art) verweigert werden (§ 1381 BGB). Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten ist anzurechnen, was ihm der andere durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, z. B. durch Schenkung, mit der Bestimmung zugewendet hat, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Dabei werden im Zweifel solche Zuwendungen angerechnet, die den Wert üblicher Gelegenheitsgeschenke übersteigen. Das Familiengericht kann auf Antrag des Schuldners die Ausgleichsforderung stunden. Für die Wertberechnung wird der Verkehrswert der Gegenstände und Verbindlichkeiten zugrunde gelegt, wobei der Wert des Anfangsvermögens zu Beginn, der des Endvermögens am Ende des Güterstandes ermittelt werden muss; Wertveränderungen, die bloß rechnerisch sind (z. B. durch Geldentwertung), bleiben außer Betracht (Rechtsprechung). Zwischenzeitliche Erwerbungen, die dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind, werden nach dem Zeitpunkt des Erwerbs berechnet.
 
Unter bestimmten Umständen kann ein Ehegatte auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, z. B. wenn der andere seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis nicht nachkommt und sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird oder die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben (§§ 1385 ff. BGB). Mit Rechtskraft des Urteils, das den Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns anerkennt, tritt Gütertrennung ein.
 
Beim Tod des Ehegatten wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; unerheblich ist hierbei, ob die Ehegatten einen Zugewinn erzielt haben (§ 1371 BGB, »erbrechtliche Lösung«). Aus diesem zusätzlichem Viertel hat der überlebende Ehegatte jedoch z. B. nichtehelichen Kindern des Verstorbenen bei Bedürftigkeit die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung zu gewähren. Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe, etwa durch Ausschlagen der Erbschaft, kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns nach den allgemeinen Regeln (siehe oben) den Pflichtteil verlangen (»güterrechtliche Lösung«), was praktisch auf ein Wahlrecht des Überlebenden hinausläuft.
 
Vertraglich vereinbaren können die Ehegatten statt des gesetzlichen Güterstandes die Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) oder die Gütertrennung (§ 1414 BGB).
 
Die Gütergemeinschaft hat zur Folge, dass das Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) wird, wobei sie bestimmen sollen, ob die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens durch einen der Ehegatten oder durch beide erfolgen soll. Ausgenommen von dieser Regelung sind das Sonder- und das Vorbehaltsgut jedes Ehegatten. Sondergut wird, was nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann, z. B. unpfändbare Unterhaltsansprüche. Vorbehaltsgut ist das, was laut Ehevertrag vom Gesamtgut ausgenommen wurde oder was ein Ehegatte mit der Bestimmung erbt, das Ererbte solle Vorbehaltsgut sein sowie dasjenige, das an die Stelle des Vorbehaltsguts tritt (z. B. Versicherungssumme für ein zerstörtes Vorbehaltsgut). Im Gegensatz zum Sondergut, dessen Nutzungen ins Gesamtgut fallen, wird das Vorbehaltsgut in eigener Rechnung verwaltet. Verwalten beide Ehegatten das Gesamtgut gemeinsam, sind sie auch nur zur gemeinsamen Verfügung hierüber berechtigt. Versagt einer der Ehegatten seine Zustimmung zu einzelnen Rechtsgeschäften, ist sie durch das Vormundschaftsgericht ersetzbar. Das Gesamtgut haftet für die Verbindlichkeiten, die die Ehegatten eingehen. Für die persönlichen Schulden jedes Ehegatten gegenüber Dritten haften zunächst Vorbehalts- und Sondergut, außerdem grundsätzlich aber auch das Gesamtgut. Gewisse Schulden, z. B. aus Verbindlichkeiten, die das Vorbehalts- oder das Sondergut betreffen, fallen dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen; im Innenverhältnis können sich daraus Ausgleichsansprüche zugunsten des anderen Ehegatten ergeben. Die Gütergemeinschaft endet durch Auflösung der Ehe, durch Aufhebungsvertrag oder durch Aufhebungsurteil. Nach Letzterem gilt für die Zukunft Gütertrennung nach Auseinandersetzung über das Gesamtgut. Für den Fall des Todes eines Ehegatten kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit den Kindern vereinbart werden. In diesem Fall hat der überlebende Gatte die Stellung des allein verwaltenden Ehegatten (§§ 1487 ff. BGB). Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tod oder der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder infolge Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten.
 
Die Gütertrennung erfährt im BGB keine besondere Regelung; sie bedeutet, dass jeder Ehegatte das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über sein Vermögen behält und auch der Zugewinn nicht ausgeglichen wird. Vermögensrechtliche Bindungen zwischen den Ehegatten bestehen aber in Bezug auf Verpflichtungen, die sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergeben. Die Gütertrennung tritt kraft Gesetzes u. a. ein, wenn der Zugewinnausgleich oder der Versorgungsausgleich (Eherecht) zwischen den Ehegatten vertraglich ausgeschlossen wurde. Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die auch Dritte betreffen, also insbesondere im Falle von Gütergemeinschaft oder -trennung, können auf öffentlich beglaubigten Antrag in das Güterrechtsregister (§§ 1558 ff. BGB) eingetragen werden, das vom Amtsgericht geführt wird. Die Einsicht in das Register steht jedermann offen. - In der DDR galt als gesetzlicher Güterstand die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (§§ 13-16 Familiengesetzbuch vom 20. 12. 1965, Abkürzung FGB). Das Vermögen, das die Ehegatten vor der Eheschließung besaßen, auch Geschenke und durch Erbschaft zugefallenes Vermögen, blieben im Alleineigentum, während die später durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse beiden gemeinsam gehörten. Abweichende vertragliche Regelungen waren nur beschränkt zugelassen. Bei Beendigung der Ehe wurde das gemeinschaftliche Eigentum zu gleichen Anteilen geteilt (§§ 39, 40 FGB). Seit dem Beitritt (3. 10. 1990) gelten auch in den neuen Ländern für Ehegatten, die bis zu diesem Zeitpunkt im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gelebt und nichts anderes vereinbart hatten, die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach dem BGB (Art. 234 § 4 Einführungsgesetz zum BGB). Jeder Ehegatte konnte jedoch, sofern kein Ehevertrag geschlossen oder die Ehe geschieden wurde, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Beitritt gegenüber dem Kreisgericht erklären, dass für die Ehe der Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach dem FGB weiter gelten soll.
 
Nach österreichischem Recht ist gesetzlicher Güterstand die Gütertrennung. Der gesetzliche Güterstand kann durch Ehepakt, der eines Notariatsaktes bedarf, abbedungen werden (§§ 1217, 1233 ABGB). Wird nichts anderes vereinbart, behält jeder Ehegatte das in die Ehe Eingebrachte, an dem von ihm Erworbenen erwirbt er Alleineigentum. Er haftet allein für seine Verbindlichkeiten. Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§§ 1233 ff. ABGB) ist die wichtigste Form des Ehepaktes. Die Gütergemeinschaft unter Lebenden begründet am Gesamtgut Miteigentum nach vereinbarten Quoten; sie endet mit dem Tod oder Konkurs eines Ehegatten (§ 1262 ABGB) oder mit Ehescheidung oder -aufhebung. Das Heiratsgut (§ 1218 ABGB) dient dem Mann zur Erleichterung des Eheaufwandes.
 
In der Schweiz gilt seit dem 1. 1. 1988 die Errungenschaftsbeteiligung als neuer gesetzlicher Güterstand. Das Eigentum der Ehegatten bleibt getrennt, ein jeder benutzt und verwaltet sein Vermögen selbstständig. Bei der Auflösung des Güterstandes wird jeder Ehegatte am Gewinn des anderen beteiligt (Vorschlaganteil) und auch an Wertsteigerungen, die durch unentgeltliche Zuwendungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten in das Vermögen des anderen entstanden sind (Mehrwertanteil). Der neue Güterstand gilt auch für früher geschlossene Ehen, sofern keine abweichende Regelung getroffen wird. Durch Ehevertrag kann Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart werden.
 
Literatur:
 
E. Friedmann: Zugewinngemeinschaft (21986);
 H.-U. Jerschke: Mein u. Dein in der Ehe. Die Regelung von Vermögensfragen zw. Eheleuten (71994);
 A. Otto: Das Ehegüterrecht nach dem Einigungsvertrag (1994).


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eheliches Güterrecht: translation

Güterrecht n: eheliches Güterrecht n matrimonial property law


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