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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT: PRÄSIDENTIN JUTTA LIMBACH BEFUGNISSE DES BVG

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Bundesverfassungsgericht: Präsidentin Jutta Limbach - Befugnisse des BVG
 
Mit Jutta Limbach, bis dahin Senatorin für Justiz in Berlin, ist 1994 zum ersten Mal eine Frau zur Präsidentin des höchsten deutschen Gerichts berufen worden. Geboren am 27. März 1934 in Berlin, studierte sie Jura und promovierte 1966, die Habilitation folgte 1971. Im gleichen Jahr erhielt sie eine Professur an der Freien Universität in Berlin. 1989 wurde sie Senatorin für Justiz im rot-grünen Senat, ein Amt, das sie nach den Wahlen im Januar 1991, bei denen eine große Koalition an die Regierung kam, behielt. Am 4. März 1994 wählte sie der Richterwahlausschuss des Bundestags zur Richterin und Vizepräsidentin am Bundesverfassungsgricht, am 27. September wurde sie zur Präsidentin des Gerichts gewählt. Das Bundesverfassungsgericht ist ein Verfassungsorgan gleichen Ranges wie die anderen Verfassungsorgane (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident) und zugleich ein ihnen gegenüber selbstständiger Gerichtshof. Die Errichtung eines Verfassungsgerichts ist in Art. 92 GG festgelegt, seine Organisation und seine Zuständigkeit in den Art. 93 und 94 GG und im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, das erst 1951 erlassen wurde. Das Gericht nahm seine Tätigkeit im Herbst 1951 auf. Es besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern. Seinen Sitz hat es in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat sehr weit reichende Befugnisse. Sie erklären sich aus den Erfahrungen mit dem nationalsozialistischen Unrechtssystem. Das Gericht soll das Handeln der Regierung und Verwaltung und die Gesetzgebung auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen und dabei vor allem die Grundrechte der Bürger schützen. Jeder Bürger kann mit einer Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht anrufen, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt glaubt. Verfassungsbeschwerden machen den weit überwiegenden Teil (96 %) des Geschäftsanfalls aus, doch waren bisher nur 2,7 % erfolgreich. Im Laufe der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland sind vor allem die Normenkontrollverfahren außerordentlich bedeutsam gewesen. In einem solchen Verfahren prüft das Gericht, ob eine Norm, das ist ein Gesetz oder ein Vertrag, mit dem Grundgesetz übereinstimmt. Alle wichtigen politischen und gesellschaftlichen Kontroversen und viele weniger wichtige Streitfragen sind vor das Bundesverfassungsgericht gebracht und mit verfassungsrechtlichen Argumenten ausgetragen worden. So klagte die sozialdemokratische Opposition 1952/53 erfolglos gegen einen deutschen Verteidigungsbeitrag (siehe auch Bundeswehr). Eine Klage der CDU/CSU-Opposition gegen den Grundlagenvertrag (siehe auch Grundlagenvertrag) wurde abgewiesen, das Gericht stellte aber fest, dass das Deutsche Reich nicht untergegangen und die DDR daher kein Ausland sei. Normenkonrollverfahren waren auch die Streitigkeiten um die Mitbestimmung, zur Reform des § 218, zum Asylrecht (siehe auch Grundgesetz und die Einheit Deutschlands), zur Kriegsdienstverweigerung (siehe auch Bundeswehr), zur freien Meinungsäußerung. Eine dritte wichtige Zuständigkeit sind die Entscheidungen in Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, das sind Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder zwischen Ländern sowie Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen des Bundes (Organstreitigkeiten). Zur ersten Kategorie gehört die Klage der hessischen Landesregierung gegen die Gründung einer Bundesfernsehanstalt, die mit dem »Fernsehurteil« des Jahres 1961 erfolgreich endete. Beispiele für Organstreitigkeiten sind die Klagen der SPD- und FDP-Bundestagsfraktionen im Jahre 1994 gegen Bundeswehreinsätze (siehe auch Deutschland: Rolle in der Weltpolitik nach der Wiedervereinigung) bei humanitären Missionen außerhalb des NATO-Gebietes (Somalia, ehemaliges Jugoslawien). Wenn so wichtige politische Streitfragen gerichtlich entschieden werden, kann Kritik nicht ausbleiben. Dem Bundesverfassungsgericht wird vorgeworfen, es urteile über Fragen, die in die Kompetenz des Gesetzgebers fallen, es politisiere die Justiz oder verrechtliche die Politik. Es liegt jedoch zumeist nicht im Ermessen des Gerichts, die Behandlung einer politischen Streitfrage abzulehnen, wenn es angerufen wird. Es gibt eine zunehmende Tendenz, dem Gericht unpopuläre Entscheidungen zuzuschieben, in der Erwartung, sie würden eher akzeptiert werden, als wenn sie der Bundestag getroffen hätte. Die Anrufung des Gerichts in der Streitfrage Bundeswehreinsätze außerhalb des NATO-Gebietes ist dafür ein Beispiel.


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