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FISCHEREIRECHT

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Fischereirecht: übersetzung

Fi|sche|rei|recht 〈n. 11; unz.〉 Sy Fischereigerechtigkeit
1. das Recht zur Ausübung des Fischfangs
2. alle Rechtsbestimmungen über die Fischerei

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Fi|sche|rei|recht, das:
1. Recht, die Fischerei in einem bestimmten Gebiet auszuüben.
2. <o. Pl.> Gesamtheit der die Fischerei betreffenden Rechtsvorschriften.

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Fischereirecht,
 
im öffentlichen Recht die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die Umfang und Ausübung der See- und Binnenfischerei regeln. Die Hochsee- und Küstenfischerei gehört in Deutschland gemäß Art. 74 Ziffer 17 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung; sie ist bundesgesetzlich durch das Seefischereigesetz vom 12. 7. 1984 geregelt (u. a. Bestimmungen über Fischereizonen, Fangerlaubnisse, Abgaben, Überwachung der Fischerei, Ordnungswidrigkeiten und Regelungsbefugnisse der Länder), das auch Vorschriften zur verwaltungstechnischen Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Fischereirechts der EG im Inland enthält.Das Gemeinschaftsrecht der EG (u. a. technische Vorschriften, Vorschriften über Fangbeschränkungen und Quotierungen, Kontrollvorschriften) regelt die materiellen Voraussetzungen für Fangerlaubnisse, Fanggebiete und Fanggerät. Ferner ist Deutschland durch eine Reihe von internationale Abkommen gebunden.
 
Das Binnen.-Fischereirecht ist weitgehend Landesrecht. Die Fischereigesetze der Länder enthalten vielfältige Vorschriften zum Schutz des Fischbestandes (u. a. Festsetzung von Schonzeiten und Mindestmaßen, Verbot bestimmter Fangarten und -geräte). Zur Ausübung der Binnenfischerei ist ein von der unteren Fischereibehörde ausgestellter Fischereischein erforderlich. Der Erwerb des Fischereischeins setzt in einigen Ländern den Nachweis einer Fischerprüfung voraus. Soweit landesrechtlich zulässig, können gemeinschaftliche Fischereibezirke oder -betriebe sowie Fischereigenossenschaften gebildet werden, wenn dies der Erhaltung oder der ordnungsgemäßen Nutzung des Fischbestandes förderlich ist.
 
Die Fischereiverwaltung obliegt bei der Binnenfischerei den jeweiligen Landwirtschaftsministern der Länder als den obersten Fischereibehörden, denen mittlere (Regierungspräsident) und untere Behörden (Landräte, Bürgermeister) unterstehen, doch gibt es landesrechtliche Besonderheiten. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als oberste Fischereibehörde des Bundes nimmt insoweit nur einzelne Bundesaufgaben wahr. Dagegen liegt bei ihm die Verwaltung der Seefischerei. Auf Landesebene erfolgt diese durch die zuständigen Minister der Küstenländer, denen zur Beaufsichtigung der Küstenfischerei besondere staatliche Behörden (Fischereiämter) nachgeordnet sind. Das Fischwirtschaftsgesetz vom 3. 3. 1989 regelt Marktförderungsmaßnahmen für die Fischwirtschaft.
 
Im Zivilrecht ist das Fischereirecht die Befugnis, in einem stehenden oder fließenden Gewässer Fische, Krebse u. a. nutzbare Wassertiere wie Muscheln und Frösche, die nicht Gegenstand des Jagdrechts sind, zu hegen und sich anzueignen. Das Fischereirecht ist ein privates absolutes Recht. Eine widerrechtliche Verletzung des Fischereirechts ist als unerlaubte Handlung verfolgbar. Wassertiere in Teichen u. a. geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos und unterliegen daher nicht dem Fischereirecht, sondern den allgemeinen Regeln. Die Fischereiberechtigung hat der Gewässereigentümer als Bestandteil des Grundeigentums (bei den Wasserläufen 1. Ordnung also regelmäßig der Staat und bei den Wasserläufen 2. und 3. Ordnung die Anlieger bis zur Mittellinie des Gewässers). Daneben gibt es selbstständige Fischereirechte an fremden Gewässern, die bis 1927 in das Wasserbuch oder Grundbuch eingetragen wurden. Neue Fischereirechte an fremden Gewässern dürfen nicht mehr begründet werden. Soweit sie bestehen, genießen sie den Eigentumsschutz nach § 1004 BGB und sind übertragbar. Sie können beschränkt oder unbeschränkt sein (z. B. auf häuslichen Bedarf, Sommer- oder Winterfischerei). Heute kann die Ausübung des Fischereirechts einem anderen durch schriftlichen Pachtvertrag und Erteilung eines Erlaubnisscheines übertragen werden. Die gesetzliche Regelung im Einzelnen ist den Ländergesetzen vorbehalten. Der in den Küstengewässern im Allgemeinen bestehende »freie Fischfang« ist kein subjektives Privatrecht, sondern eine dem Gemeingebrauch gleichstehende Befugnis. Zu berücksichtigen ist, dass es für bestimmte Fischarten Schonzeiten und Mindestmaße (Schon- und Brittelmaße) gibt.
 
Strafrecht:
 
Die fischrechtlich relevanten, nach dem StGB strafbaren Handlungen beschränken sich auf den Tatbestand der Fischwilderei (§ 293), der dem der Jagdwilderei nachgebildet ist. Danach ist strafbar (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Fischwilderei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), wer unter Verletzung fremden Fischereirechts nach herrenlosen lebenden Wassertieren fischt oder sie sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Als Fischwilderei gilt nicht das verbotswidrige Fischen in Teichen u. a. geschlossenen Privatgewässern, das vielmehr als Diebstahl erfasst werden kann.
 
Im österreichischen Zivilrecht wird das Fischereirecht dort, wo es vom Eigentum abgesondert ist, als vermögenswertes selbstständiges dingliches Recht angesehen (v. a. Grunddienstbarkeit), geregelt in den §§ 295, 383, 413 ABGB. Ersitzung ist möglich (§ 1457 ABGB). Die Erteilung der Fischereiberechtigung ist Sache des öffentlichen Rechts.
 
Die Ausübung der Fischerei untersteht in der Schweiz dem Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. 6. 1991 (in Kraft seit 1. 1. 1994). Das Gesetz bezweckt die Erhaltung der Fischbestände in ihrer natürlichen Vielfalt; es stellt die Grundsätze auf, nach denen die Kantone den Fischfang zu regeln haben.
 
Völkerrecht:
 
Auf der hohen See gilt, dem Grundsatz der »Freiheit der Meere« entsprechend, der Grundsatz der Freiheit des Fischfangs für alle Staaten und ihre Angehörigen. Die Fischerei in den zum Staatsgebiet gehörenden Territorialgewässern sowie in einer darüber hinausreichenden Fischerei- und Wirtschaftszone unterliegt der Regelung des Uferstaates (Fischereigrenze).
 
Geschichte:
 
Ursprünglich galten Fische in Binnen- und Küstengewässern als freies Gut. Im 9. Jahrhundert fielen mit dem Aufkommen des Forstbanns auch Fischwasser unter das vom König beanspruchte Sondereigentum. Seit dem 14. Jahrhundert beanspruchten die aufsteigenden Landesherrschaften mehr oder weniger ausgeprägt ein Fischereiregal, das sie vielfach an die Gemeinden verliehen. Bei der ländlichen Bevölkerung stieß dieses Regal ständig auf Widerspruch, in den Bauernkriegen wurde seine Beseitigung gefordert. Die spätere Gesetzgebung errichtete auf den größeren Wasserläufen ein staatliches Regal, so in Preußen (Allgemeines Landrecht, 1794), ähnlich in Bayern, Baden, Mecklenburg und Württemberg. Ältere Berechtigungen wurden aber weitgehend anerkannt. Die zersplitterte Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts führte zu Unzuträglichkeiten. Das 20. Jahrhundert brachte durch Landesgesetzgebungen weiter gehende Regelungen.
 
Literatur:
 
G. Jens u. F.-J. Gehendges: F. Rheinl.-Pf. (1980);
 L. Gründling: Die 200-Seemeilen-Wirtschaftszone (1983);
 R. Karremann u. R. Laiblin: Das F. in Bad.-Württ. (21984);
 A. Lorz: Bundesjagdgesetz. Mit Landesrecht u. Fischereischeingesetz. Komm. (21991);
 H. Lehmann: F. in Bayern (21994).

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Fi|sche|rei|recht, das: 1. Recht, die Fischerei in einem bestimmten Gebiet auszuüben. 2. <o. Pl.> die Fischerei betreffende Rechtsvorschriften.


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Fischereirecht: translation

Fischereirecht n fishing right, fishing licence [AE license]


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n
право рыбной ловли; юр. рыболовное право


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