ALLGEMEINE HANDLUNGSFREIHEIT
allgemeine Handlungsfreiheit,
die in Art. 2 Absatz 1 GG gewährte Freiheit, alles zu tun, was nicht verboten ist und nicht gegen das Sittengesetz verstößt. Dieses Grundrecht ist subsidiär gegenüber den speziellen Freiheitsgewährleistungen des Grundgesetz.