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HANDWERKSÄHNLICHE GEWERBE

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handwerksähnliche Gewerbe,
 
Bezeichnung für diejenigen 50 Gewerbe, die in der Anlage B zu § 18 Absatz 2 der Handwerksordnung aufgeführt sind und in handwerksähnlicher Betriebsform betrieben werden. Beginn und Ende eines handwerksähnlichen Gewerbes sind der zuständigen Handwerkskammer anzuzeigen. Bei den handwerksähnlichen Gewerben handelt es sich meist um kleinbetrieblich organisierte Gewerbetätigkeiten, für deren Ausübung keine vollhandwerkliche Berufsausbildung erforderlich ist, z. B. Bodenleger, Fahrzeugverwerter, Klavierstimmer.


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