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AUTOMATENDIEBSTAHL

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Automatendiebstahl,
 
Entwendung von Gegenständen aus Warenautomaten. Er ist als Diebstahl (§ 242 StGB) und, wenn der Automat gewaltsam erbrochen wird, in der Regel als besonders schwerer Diebstahl (§ 243 Absatz 1 Nummer 2 StGB) zu bestrafen. Das Erschleichen einer Leistung durch unbefugtes Ingangsetzen des Mechanismus (z. B. bei Telefonautomaten) wird dagegen als Automatenmissbrauch (§ 265 a StGB) bestraft.


T: 28