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ABRUFARBEIT

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Abrufarbeit: übersetzung

Abrufarbeit,
 
eine Form der Teilzeitarbeit, bei der der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Der Arbeitgeber bestimmt, wann gearbeitet werden soll. Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt die bisher geleistete durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit als das vertragliche Budget. Ist diese Möglichkeit nicht gegeben, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn ihm die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt wurde. Die Abrufarbeit ist in § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. 12. 2000 geregelt, Tarifverträge können hierzu abweichende Regelungen vorsehen.


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