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ZUCHTHAUS

найдено в "Universal-Lexicon"
Zuchthaus: übersetzung

Häfen (österreichisch); Kittchen (umgangssprachlich); Haftanstalt; Haftort (fachsprachlich); Strafvollzugsanstalt; Loch (derb); Gefängnis; Knast (umgangssprachlich); Strafanstalt; Bau (umgangssprachlich); Schwedische Gardinen (umgangssprachlich); Vollzugsanstalt; Justizvollzugsanstalt; JVA; Hafthaus

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Zụcht|haus 〈n. 12u; früher〉
1. Strafanstalt für die zu einer schweren Freiheitsstrafe verurteilten Verbrecher
2.die Strafe selbst
● acht Jahre \Zuchthaus bekommen; im \Zuchthaus sitzen; →a. Strafvollzugsanstalt

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Zụcht|haus, das (früher, noch schweiz.):
1. Gebäude, Einrichtung für Häftlinge mit einer schweren Freiheitsstrafe:
aus dem Z. ausbrechen;
im Z. sein, sitzen (eine Zuchthausstrafe verbüßen);
ins Z. kommen (mit Zuchthaus 2 bestraft werden).
2. <o. Pl.> Zuchthausstrafe:
zu 10 Jahren Z. verurteilt werden;
dieses Verbrechen wird mit Z. [nicht unter 5 Jahren] bestraft.

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Zuchthaus,
 
Strafanstalt zur Vollstreckung der Zuchthausstrafe. Bei der Zuchthausstrafe bestand - im Unterschied zur Gefängnisstrafe und zur Einschließung - Arbeitspflicht, sie zog die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und meistens die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich. Sie galt als entehrend, ein Zuchthäusler erhielt nur schwer neue Stellung und Wohnung. Die Zuchthausstrafe ist in der Bundesrepublik Deutschland durch das erste Strafrechtsreformgesetz vom 25. 6. 1969 abgeschafft worden, weil sie wegen der genannten Wirkungen der Haftverschärfung (auch Einzelhaft konnte verhängt werden) einen modernen Resozialisierungsstrafvollzug nicht gestattet und durch ihre diskriminierende Wirkung die Wiedereingliederung des entlassenen Strafgefangenen in die Gesellschaft zusätzlich erschwert; es gibt heute nur noch eine einheitliche Freiheitsstrafe.
 
Auch das StGB Österreichs kennt keine Zuchthausstrafe mehr. - Im schweizerischen StGB (Art. 35) ist die Zuchthausstrafe beibehalten worden (Dauer: ein Jahr bis zu 20 Jahren oder lebenslänglich); doch wird sie im Vollzug von der Gefängnisstrafe nicht mehr unterschieden.
 

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Zụcht|haus, das (früher, noch schweiz.): 1. Gebäude, Anstalt für Häftlinge mit einer schweren Freiheitsstrafe: aus dem Z. ausbrechen; im Z. sein, sitzen (eine Zuchthausstrafe verbüßen); ins Z. kommen (mit Zuchthaus 2 bestraft werden); Ein zwölfjähriger blonder Engel hatte einen Familienvater durch meineidige ... Bezichtigungen ins Z. gebracht (bewirkt, dass er mit Zuchthaus bestraft wurde; Baum, Paris 165). 2. <o. Pl.> Zuchthausstrafe: Als Gesamtstrafe verlangt er lebenslanges Z. für drei Morde (Noack, Prozesse 124); zu 10 Jahren Z. verurteilt werden; dieses Verbrechen wird mit Z. [nicht unter 5 Jahren] bestraft.


найдено в "Kleines deutsch-lateinisches Handworterbuch"
Zuchthaus: übersetzung

Zuchthaus, ergastulum. – im Z. sein, esse inergastulo: jmd. ins Z. bringen, alqm in ergastulum ducere od. dare: die Zuchthäuser öffnen, ergastula solvere.



найдено в "Большом немецко-русском словаре"


Zuchthaus n -es, ..häuser

каторжная тюрьма



найдено в "Большом немецко-русском и русско-немецком словаре"
n
1) (каторжная) тюрьма
2) уст. исправительный дом


найдено в "Lexikon der gesamten Technik"
Zuchthaus: übersetzung

Zuchthaus, s. Gefängnis, Bd. 4, S. 337.



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