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GRUNDGESETZ

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Grundgesetz: übersetzung

Verfassung; Staatsverfassung; Konstitution

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Grund|ge|setz ['grʊntgəzɛts̮], das; -es, -e:
1. einer Sache zugrunde liegende, für sie entscheidende, sie bestimmende Gesetzmäßigkeit:
ein biologisches Grundgesetz; ein Grundgesetz der modernen Wirtschaft.
Syn.: Grundsatz, Prinzip.
2. für die Bundesrepublik Deutschland geltende Verfassung:
das Grundgesetz wurde verkündet, trat in Kraft; etwas verstößt gegen das Grundgesetz; etwas ist im Grundgesetz geregelt, verankert.

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Grụnd|ge|setz 〈n. 11
1. Statut, Hauptgesetz
2. entscheidendes, wichtigstes Gesetz
3. fundamentale physikal. Gesetzmäßigkeit
● es ist ein \Grundgesetz in der Natur, dass ...; \Grundgesetz für die BRD vom 23. Mai 1949 〈Abk.: GG〉 Verfassung der BRD

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Grụnd|ge|setz, das:
1. einer Sache zugrunde liegende, für sie entscheidende, sie bestimmende Gesetzmäßigkeit:
ein philosophisches, biologisches G.;
ein G.der modernen Wirtschaft, der Natur.
2.
a) (früher) verfassungsrechtlich besonders bedeutsames, für die Entwicklung einer Verfassung ausschlaggebendes Gesetz;
b) für die Bundesrepublik Deutschland geltende Verfassung (Abk.: GG):
das G. wurde verkündet, trat in Kraft, sollte geändert werden;
etw. verstößt gegen den Sinn des -es;
etw. ist im G. geregelt, verankert.

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I
Grundgesetz
 
Das vom Parlamentarischen Rat erarbeitete Grundgesetz als Verfassungsgrundlage des zu bildenden westdeutschen Teilstaates wurde am 23. Mai 1949 durch den Präsidenten des Parlamentarischen Rates, Konrad Adenauer, verkündet und trat am 24. Mai 1949 als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Um den provisorischen Charakter dieser Staatsbildung nachdrücklich zu betonen und die deutsche Frage offen zu halten, wurde der staatsrechtliche Begriff »Verfassung« vermieden. Mit dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes war die Bundesrepublik Deutschland als parlamentarische Demokratie entstanden.
 
In Erinnerung an die nationalsozialistische Diktatur legte der Parlamentarische Rat größten Wert auf die Verankerung der Grund- und Menschenrechte in der Verfassung. So beginnt das Grundgesetz in Artikel 1: »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.« In der Weimarer Verfassung fand sich ein solcher Artikel nicht; die Grundrechte waren hier erst im zweiten Hauptteil der Verfassung ab Artikel 109 aufgeführt. So sind die Grundrechte in der Bundesrepublik Deutschland die Basis, auf der dieser Staat aufgebaut ist. Für jeden Bürger dieses Staates sind sie einklagbar vor den Gerichten.
 
Das Grundgesetz gliedert sich in 14 Abschnitte, denen eine Präambel vorangestellt wurde. In der Präambel wurde ausdrücklich auf den provisorischen Charakter dieses deutschen Teilstaates hingewiesen: »... hat das Deutsche Volk in den Ländern. .., um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassunggebenden Gewalt dieses Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.« In Artikel 146 wurde festgelegt, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert »an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom Deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist«.
 
In Abschnitt I (Artikel 1-19) sind die Grundrechte niedergelegt. Abschnitt II (Artikel 20-37) enthält Regelungen über die Staatsform der Bundesrepublik Deutschland und über das Verhältnis von Bund und Ländern. Die Abschnitte III-VI (Artikel 38-69) sind den Verfassungsorganen Bundestag, Bundesrat, Gemeinsamer Ausschuss, Bundespräsident und Bundesregierung gewidmet. Abschnitt VII (Artikel 70-82) behandelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Gesetzgebung. In den Abschnitten VIII und VIII a (Artikel 83-91 b) folgen Bestimmungen über die Ausführung der Bundesgesetze, die Bundesverwaltung und die Gemeinschaftsaufgaben. Der Rechtsprechung ist Abschnitt IX (Artikel 92-104) gewidmet. In Abschnitt X (Artikel 104 a-115) schließen sich Regelungen über das Finanzwesen, in Abschnitt X a (Artikel 115 a-115 l) über den Verteidigungsfall an. In Abschnitt XI (Artikel 116-146) finden sich Übergangs- und Schlussbestimmungen. Das Grundgesetz geht als Vefassungsgesetz allen anderen Rechtsnormen vor. Es kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt und der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates bedarf. Bestimmte elementare Verfassungsgrundsätze dürfen auch durch Verfassungsänderungen nicht beseitigt werden: Dazu zählen die Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie als Grundlage der staatlichen Ordnung der »demokratische und soziale Bundesstaat«.
 
Die Alliierten genehmigten das Grundgesetz am 12. Mai 1949 mit einigen, im Besatzungsstatut aufgeführten Vorbehalten.
 
II
Grundgesetz,
 
1) allgemein: Staatsgrundgesetz, traditionell Bezeichnung für Fundamentalnormen, die von besonderer Beständigkeit sein sollen und einzelne besonders wichtige staatsrechtliche Fragen oder Fragenkomplexe regeln (also keine vollständige Verfassung).
 
Im Recht des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation wurde als Erstes die Wahlkapitulation Ferdinands III. (1636) als Grundgesetz bezeichnet, außerdem der Reichsdeputationshauptschluss (1803), im Deutschen Bund insbesondere die Bundesakte (1815) und die Wiener Schlussakte (1820), in Österreich das österreichische Staatsgrundgesetz (1867).
 
 2) Abkürzung GG, die am 8. 5. 1949 vom Parlamentarischen Rat mit 53 : 12 Stimmen beschlossene, am 23. 5. 1949 verkündete und am 24. 5. 1949 in Kraft getretene Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, das »Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland« (seltener: »Bonner Grundgesetz«). Obwohl die Bezeichnung »Grundgesetz« nichts anderes ausdrücken will als »Verfassung«, wurde sie gewählt, um vor dem Hintergrund der seinerzeit offenen deutschen Frage den provisorischen Charakter der im Grundgesetz enthaltenen Bestimmungen zu betonen. Zu seinem In-Kraft-Treten bedurfte es sowohl der Genehmigung durch die (westlichen) Alliierten, die unter Vorbehalten am 12. 5. 1949 erteilt wurde, als auch der Verabschiedung durch 2/3 der Länderparlamente, die ebenfalls erfolgte (nur Bayern stimmte dagegen).
 
Der Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckt sich auf die 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland. Das Grundgesetz besteht aus der Präambel und 14 (ursprünglich 11) Abschnitten: I) Grundrechte (Art. 1-19); II) Bund und Länder (Art. 20-37); III) Bundestag (Art. 38-48); IV) Bundesrat (Art. 50-53); IV a) Gemeinsamer Ausschuss (Art. 53 a); V) Bundespräsident (Art. 54-61); VI) Bundesregierung (Art. 62-69); VII) Gesetzgebung des Bundes (Art. 70-82); VIII) Ausführung der Bundesgesetze und Bundesverwaltung (Art. 83-91); VIII a) Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91 a-91 b); IX) Rechtsprechung (Art. 92-104); X) Finanzwesen (Art. 104 a-115); X a) Verteidigungsfall (Art. 115 a-l); XI) Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 116-146). Bislang sind 43 Änderungs- und Ergänzungsgesetze zum Grundgesetz ergangen; von besonderer politischer Bedeutung waren das Gesetz vom 19. 3. 1956 zur Bundesverteidigung, die Notstandsgesetzgebung vom 24. 6. 1968, die Änderungen der Finanz- und Haushaltsverfassung vom 12. 5. 1969, die Änderungen vom 23. 9. 1990 im Zusammenhang mit dem Beitritt der DDR (u. a. Aufhebung des Art. 23 alter Fassung, nach dem die DDR der Bundesrepublik Deutschland beigetreten war), die Neufassung des Art. 23 Grundgesetz über die Mitwirkung bei der Entwicklung der EU vom 21. 12. 1992 und der so genannte Asylrechtskompromiss (Art. 16, Art. 16 a Grundgesetz) vom 28. 6. 1993 sowie die Verfassungsreform vom 27. 10. 1994 (u. a. Einfügung der Staatsaufgabe des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, Art. 20 a Grundgesetz, und Änderungen der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern).
 
Änderungen des Grundgesetzes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit sowohl des Bundestages als auch des Bundesrates; bestimmte Grundgesetzänderungen, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze (besonders die Menschenwürde, Sozialstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Volkssouveränität, Widerstandsrecht) angetastet werden, sind überhaupt unzulässig (Art. 79). Nach der Vereinigung hat der inzwischen umformulierte Art. 146 Grundgesetz, wonach das Grundgesetz seine Gültigkeit mit In-Kraft-Treten einer vom gesamten deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossenen Verfassung verliert, nicht mehr die ursprüngliche Bedeutung.
 
Trotz seiner ursprünglich provisorischen Ausrichtung wird das Grundgesetz als Grundlage einer neuen politischen Selbstverwirklichung der Deutschen im Sinne einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft verstanden. Der starke Ausbau justizförmiger Staatskontrollen im Grundgesetz hat sich entgegen entsprechenden Befürchtungen nicht als Behinderung staatsnotwendiger Funktionen erwiesen. Im Gegenteil ist das Vertrauen der Einzelnen darauf, im Konflikt mit der öffentlichen Gewalt wirksamen Rechtsschutz zu finden, ein unentbehrlicher Moment verfassungsstaatlicher Integration geworden. Die föderativen Züge, die sich nach 1990 verstärkt haben, dürfen die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigen. Es wäre jedoch verfehlt, das Grundgesetz als völlige verfassungsrechtliche oder verfassungsgeschichtliche Neuschöpfung zu begreifen. Vielmehr knüpft es in gewisser Weise an frühere deutsche Verfassungen an (besonders an die Frankfurter Reichsverfassung vom 28. 3.1849; Frankfurter Nationalversammlung) und bewahrt insoweit Kontinuität. Entscheidenden Einfluss auf seine innere Struktur besaßen die Erfahrungen der Weimarer Republik. Im Unterschied zur Weimarer Reichsverfassung von 1919 sieht das Grundgesetz einen in seinen politischen Rechten sehr eingeschränkten Bundespräsidenten, dafür aber eine starke Stellung des Bundeskanzlers vor, dessen Amt und Regierung besonders abgesichert ist.
 
 
Literatur:
 
K. W. von Doemming u. a.: Entstehungsgesch. der Artikel des G., in: Jb. des öffentl. Rechts der Gegenwart, N. F., Bd. 1 (1951);
 
G. Komm., bearb. v. T. Maunz u. G. Dürig, unter Mitarb. v. R. Herzog u. a., Losebl. in 4 Ordnern, (71990 ff.; Erg.-Lfgg. 1991 ff.);
 K. Hesse: Grundzüge des Verf.-Rechts der Bundesrep. Dtl. (191993);
 
Das G. Dokumentation seiner Entstehung, hg. v. Hans-Peter Schneider, auf 30 Bde. ber. (1995 ff.).
 

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Grụnd|ge|setz, das: 1. einer Sache zugrunde liegende, für sie entscheidende, sie bestimmende Gesetzmäßigkeit: ein philosophisches, biologisches G.; ein G. der modernen Wirtschaft, der Natur; Es gibt nämlich ein eisernes, unabdingbares G. in dieser Welt: Jedes Lebewesen hat die Aufgabe, alle in ihm vorhandenen Möglichkeiten zur bestmöglichen Entfaltung zu bringen (Natur 70). 2. a) (früher) verfassungsrechtlich bes. bedeutsames, für die Entwicklung einer Verfassung ausschlaggebendes Gesetz; b) für die Bundesrepublik Deutschland geltende Verfassung: das G. wurde verkündet, trat in Kraft, sollte geändert werden; etw. verstößt gegen den Sinn des -es; Die Väter des -es wollten vermeiden, dass ... (Spiegel 41, 1982, 18); die „Staatsgewalt“, die doch laut G. vom Volke ausgeht (Kühn, Zeit 427); etw. ist im G. geregelt, verankert; der Minister, der laut G. sein Ressort in eigener Verantwortung leiten soll (Dönhoff, Ära 25); Nach dem G. darf niemand zu einer bestimmten Religion gezwungen werden (Hörzu 12, 1975, 113); Abk.: GG.


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