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DIE VERBRAUCHERINSOLVENZ

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Die Verbraucherinsolvenz
 
Zum 1. 1. 1999 trat die neue Insolvenzordnung in Kraft. Sie löste die bis dahin geltende Konkursordnung und die Vergleichsordnung sowie die in den neuen Bundesländern geltende Gesamtvollstreckungsordnung ab. Es wurde ein für die gesamte Bundesrepublik einheitliches Insolvenzrecht geschaffen.
 
 Ziel der neuen Insolvenzordnung
 
In der Bundesrepublik Deutschland gelten nach vorsichtigen Schätzungen ca. 2 Mio. Haushalte als überschuldet. Ein Grund ist die konstant hohe Arbeitslosigkeit. Auch eine zu großzügige Kreditvergabe an Privatpersonen, ohne ausreichende Liquiditätsprüfung, führt bei vielen privaten Verbrauchern zu Verbindlichkeiten, die diese nicht mehr aus den laufenden Einnahmen erfüllen können. Aber auch Betriebe und Unternehmen verfügen häufig nicht über ausreichend liquide Mittel. Fällt ein Auftraggeber aus, droht rasch Zahlungsunfähigkeit. Die neue Insolvenzordnung ermöglicht es, dass das insolvente Unternehmen nicht zwingend zur Liquidation geführt wird; am Ende des Insolvenzverfahrens kann auch die Sanierung des Unternehmens stehen.Für natürliche Personen, die keine oder nur geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sieht die neue Insolvenzordnung ein spezielles Verbraucherinsolvenzverfahren vor. Der Schuldner hat die Möglichkeit, von einem Teil der Verbindlichkeiten unter bestimmten Voraussetzungen befreit zu werden (Restschuldbefreiung). Das frühere Recht kannte die Verbraucherinsolvenz nicht.
 
Das Verbraucherinsolvenzverfahren beginnt mit einem außergerichtlichen Einigungsversuch, der innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt werden muss. Schuldner und Gläubiger sollen mithilfe einer geeigneten Person oder Stelle (z. B. Rechtsanwalt, Notar, Schuldnerberatungsstelle) ohne Beteiligung des Gerichts versuchen, eine gütliche Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans herbeizuführen. Kommt die außergerichtliche gütliche Einigung nicht zustande, muss der Schuldner einen gerichtlichen Einigungsversuch beantragen. Scheitert auch hier die gütliche Einigung, leitet das Insolvenzgericht das vereinfachte Insolvenzverfahren ein. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt die sog. »Wohlverhaltensphase«. An deren Abschluss soll die Restschuldbefreiung stehen.
 
 Der außergerichtliche Einigungsversuch
 
Der außergerichtliche Einigungsversuch ist eine zwingende Voraussetzung für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Zunächst muss der Schuldner ein Vermögensverzeichnis erstellen. Es enthält die vollständigen Angaben über seine Einkünfte und sein Vermögen. Beispiel: Bargeldbestände, aber auch Hausrat, Möbel sowie Arbeitseinkommen/Krankengeld oder Lebensversicherungen. Auch offene Ansprüche gegen Dritte gehören dazu.
 
Neben dem Vermögensverzeichnis muss ein Gläubigerverzeichnis erstellt werden. Es muss sämtliche Gläubiger bezeichnen sowie die offenen Verbindlichkeiten vollständig enthalten. Alle Gläubiger müssen von dem Einigungsversuch Kenntnis erhalten. Sie müssen die Einigungsunterlagen vollständig erhalten. Der Schuldner erklärt die Richtigkeit und Vollständigkeit beider Verzeichnisse. Es wird dann die Forderungsquote der einzelnen Gläubiger ermittelt: Sie entspricht der Höhe der Forderung des einzelnen Gläubigers an der Gesamtverbindlichkeit in Prozent. Als vierter Schritt des außergerichtlichen Einigungsverfahrens folgt die Aufstellung des Schuldenbereinigungsplans. Darin wird z. B. festgelegt, wie der pfändbare Teil des monatlichen Einkommens auf die Gläubiger verteilt werden soll. Die Anzahl und die Höhe der monatlichen Raten, die jeder einzelne Gläubiger erhält, wird bestimmt. Kein Gläubiger soll im Verhältnis zum anderen Gläubiger benachteiligt werden.
 
 Das gerichtliche Einigungsverfahren
 
Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, kann der Schuldner innerhalb von 6 Monaten Antrag beim Insolvenzgericht auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Dafür sind die vorgesehenen Formulare zu benutzen. Grundlage des gerichtlichen Einigungsverfahrens sind wiederum Vermögens- und Gläubigerverzeichnis, die formularmäßig korrekt vorgelegt werden müssen.
 
Das Gericht unternimmt nochmals einen Einigungsversuch. Die Gläubiger erhalten einen Schuldenbereinigungsplan. Sie haben Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. Antworten die Gläubiger nicht, gilt der Vorschlag als angenommen. Er hat die Wirkung eines Vergleichs. Lehnt ein einzelner Gläubiger den Vergleich ab, kann das Insolvenzgericht die fehlende Zustimmung ersetzen. Lehnt die Gläubigermehrheit den gerichtlichen Einigungsversuch ab, ist das Verfahren gescheitert.
 
 Das vereinfachte Insolvenzverfahren
 
Ist das gerichtliche Einigungsverfahren gescheitert, wird das eigentliche vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Voraussetzung ist, dass der Schuldner als Antragsteller die Verfahrenskosten aufbringen kann. Ist das nicht der Fall, wird der Insolvenzantrag des Schuldners zurückgewiesen. Wurde der Kostenvorschuss gezahlt, setzt das Gericht einen Prüfungstermin an. Es prüft u. a., ob der Schuldner die Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung erfüllt, für welche Forderungen die Restschuldbefreiung durchgeführt werden soll, die Höhe der einzelnen Forderungen und ihren Rang. Sind Forderungen strittig, werden sie zwischen Schuldner und Gläubiger erörtert. Vom Gericht wird ein vom Schuldner unabhängiger Treuhänder eingesetzt, der das Vermögen des Schuldners verwertet und die pfändbaren Beträge des Einkommens einzieht. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens schließt sich die sog. Wohlverhaltensphase an. Der Schuldner hat die Möglichkeit, für die Dauer von 7 Jahren die Forderungen seiner Gläubiger bestmöglich zu erfüllen. Verletzt der Schuldner auch keine anderen Obliegenheiten, kann nach Ablauf der Wohlverhaltensphase das Insolvenzgericht die eigentliche Restschuldbefreiung per Beschluss verkünden. Nicht beglichene Forderungen, die zu Beginn der Verfahrenseröffnung bestanden, werden gelöscht. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aus diesen Forderungen sind verboten.
 
Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamts gab es in Deutschland im Jahr 2000 ca. 41 500 Insolvenzfälle, 1999 mit 33 500 deutlich weniger. Der starke Anstieg ist auf die seit 1999 möglichen Verbraucherinsolvenzen zurückzuführen, im Jahr 2000 wurden 23 % aller Insolvenzanträge von Verbrauchern gestellt. Durch Änderung verschiedener Vorschriften der Insolvenzordnung soll in Zukunft noch mehr Betroffenen der Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren ermöglicht werden.


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