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HANDWERK

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Handwerk: übersetzung

Hand|werk ['hantvɛrk], das; -[e]s, -e:
(in einer traditionell geprägten Ausbildung zu erlernender) Beruf, der in einer manuell und mit einfachen Werkzeugen auszuführenden Arbeit besteht:
das Handwerk des Schuhmachers erlernen.
Zus.: Bäckerhandwerk, Fleischerhandwerk, Friseurhandwerk.

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Hạnd|werk 〈n. 11
1. gewerbl. Tätigkeit, bei der im Wesentl. mit der Hand u. einfachen Werkzeugen gearbeitet wird
2. Stand, Zunft der Handwerker
3. handwerkliches, berufl. Können
● \Handwerk hat goldenen Boden 〈Sprichw.〉 H. ist eine rechtschaffene Sache, die auch etwas einbringt ● ein \Handwerk ausüben, betreiben, erlernen; Gott grüße das ehrbare, ehrsame \Handwerk! (Gruß des auf Wanderschaft befindl. Gesellen bei der Einkehr bei Zunftgenossen); man muss ihm das \Handwerk legen 〈fig.〉 ihn an schädlichem Treiben (urspr.: unzünftiger Arbeit) hindern; er versteht sein \Handwerk er leistet etwas in seinem Beruf ● jmdm. ins \Handwerk pfuschen 〈fig.〉 sich ungefragt u. ungeschickt in ein fremdes Tätigkeitsfeld einmischen

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Hạnd|werk, das; -[e]s, -e [mhd. hantwerc = Werk der Hände, Kunstwerk; Gewerbe, Zunft, ahd. hantwerc(h)]:
1.
a) [selbstständige] berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit, die in einem durch Tradition geprägten Ausbildungsgang erlernt wird u. die in einer manuellen, mit Handwerkszeug ausgeführten produzierenden od. reparierenden Arbeit besteht:
ein bodenständiges, Holz verarbeitendes, künstlerisches H.;
das H.des Schneiders, Töpfers;
ein H. ausüben, [be]treiben, [er]lernen;
Spr H. hat goldenen Boden (ein Handwerksberuf bietet die Gewähr für ein gesichertes Auskommen);
Klappern gehört zum H. (wer als Gewerbetreibender Erfolg haben will, kann auf Werbung nicht verzichten);
b) jmds. Beruf, Tätigkeit; Arbeit [mit der sich jmd. ernährt]:
das Umgraben ist ein mühsames H.;
sein H. beherrschen, kennen, verstehen (in seinem Beruf tüchtig sein);
jmdm. das H. legen (jmds. üblem Treiben ein Ende setzen; urspr. bezogen auf einen Handwerker, der sich gegen Vorschriften der Innung verging u. der dafür mit einem Verbot, sein Handwerk weiter auszuüben, bestraft wurde: dem Einbrechertrio konnte endlich das H. gelegt werden);
jmdm. ins H. pfuschen (sich in einem Bereich betätigen, für den ein anderer zuständig ist; urspr. bezogen auf jmdn., der ein Handwerk ausübte, ohne der Zunft anzugehören).
2. <o. Pl.> Berufsstand der Handwerker:
Handel, Industrie und H.

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Handwerk,
 
1) nach der Handwerksordnung ein Gewerbe, das handwerksmäßig betrieben wird und das im Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerke betrieben werden können (Anlage A zur Handwerksordnung), aufgeführt ist. Die Abgrenzung zwischen Industrie und Handwerk ist mitunter schwierig. Wesentliche Merkmale des Handwerks im Vergleich zur Industrie: geringere Betriebsgröße; geringerer Grad der Technisierung; persönliche Mitarbeit des Betriebsinhabers; geringere Arbeitsteilung, da die üblicherweise nach dem traditionellen Berufsweg (Auszubildender - Geselle - Meister) umfassend ausgebildeten Arbeitnehmer in der Lage sind, das gesamte Arbeitsprodukt in allen Phasen herzustellen; Einzelfertigung aufgrund individueller Bestellung überwiegt, während für die Industrie die Massenfertigung auf Vorrat typisch ist; Fertigung mehr für den lokalen Bedarf (Kundennähe).
 
Nach österreichischem Gewerberecht ist Handwerk ein Gewerbe, bei dem es sich um Fertigkeiten handelt, die durch Erlernung und durch längere Tätigkeit im Gewerbe erworben werden. Maßgeblich ist die im § 1 b der Gewerbeordnung enthaltene Aufzählung der Handwerke, im Übrigen gilt das zum deutschen Recht Gesagte.
 
In der Schweiz gibt es keine Legaldefinition des Handwerks. Das Arbeitsgesetz vom 13. 3. 1964 definiert nur den industriellen Betrieb (Art. 5, Absatz 2).
 
2) Handwerk als Bezeichnung für eine Gruppe von Berufen: Von Handwerksberufen wird gesprochen, wenn ein amtliches Berufsbild als Grundlage für die Ausbildung vorliegt. Die Anzahl der Handwerksberufe ist ständig Änderungen unterworfen, da alte Berufe (z. B. Hufschmied) aussterben und neue (v. a. im Dienstleistungssektor und im technischen Handwerk) entstehen. In der Handwerksordnung sind diejenigen Gewerbe (derzeit 127) aufgezählt, die handwerksmäßig betrieben werden können. Die Ausbildung für diese Handwerksberufe erfolgt keineswegs ausschließlich in Handwerksbetrieben, sondern z. B. auch bei in die Handwerksrolle eingetragenen Industrie-, Verkehrsunternehmen und öffentlichen Betrieben. Die Zahl der Ausbildungsverhältnisse im Handwerk betrug 1995 in Deutschland rd. 615 000. Jährlich werden im Handwerk etwa 184 000 Gesellen- und 60 000 Meisterprüfungen durchgeführt. Die Ausbildungsquote des Handwerks übersteigt insgesamt gesehen den Eigenbedarf, differiert jedoch in den einzelnen Gewerben beträchtlich.
 
3) Handwerk als Betriebssystem und Produktionsweise: In den Handwerksbetrieben wird inzwischen auch modernste Technik eingesetzt. Kennzeichnend für die handwerkliche Produktionsweise ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerklichen Arbeiten unterstützt, nicht ersetzt. Es dominiert die Einberufsproduktion, d. h., die erforderlichen Tätigkeiten werden von einer Person ausgeführt, die eine entsprechende Berufsausbildung genossen hat. Die Verantwortung für den Produktionsablauf liegt meist überwiegend bei einer Person, dem Meister. Die handwerkliche Produktionsweise findet sich auch in Teilbereichen von Industriebetrieben.
 
4) Handwerk als Wirtschaftszweig: Unternehmungen, in denen die handwerkliche Produktionsweise überwiegt, werden zu dem Wirtschaftszweig Handwerk (Handwerkswirtschaft) zusammengefasst. Abgrenzungskriterium ist die Eintragung in die Handwerksrolle. Das Handwerk ist in Deutschland neben der Industrie der bedeutendste Wirtschaftszweig und beschäftigt etwa ebenso viele Personen. Der Anteil des Handwerks am gesamtwirtschaftlichen Produktionswert beträgt (über mehrere Jahre hinweg) rd. 10 %. Die Entwicklung in der Handwerkswirtschaft ist durch eine relative Konstanz der Unternehmenszahl bei deutlich steigender Beschäftigtenzahl und weitere Konzentration auf größere Berufszweige gekennzeichnet. Die Anzahl der Kleinbetriebe mit ein bis vier Beschäftigten geht zurück, die der Mittelbetriebe mit 5-49 Beschäftigten nimmt zu, ebenso die der Großbetriebe. Etwa ein Viertel des Gesamtumsatzes der Handwerkswirtschaft entfällt auf Handelsumsatz. Rd. 50 % des Umsatzes werden mit privaten Haushalten, fast 40 % mit Industrie und Gewerbe, der Rest mit anderen Wirtschaftszweigen und der öffentlichen Hand getätigt. 1995 umfasste die Handwerkswirtschaft in Deutschland rd. 672 600 handwerkliche und 138 500 handwerksähnliche Betriebe mit über 6,7 Mio. Beschäftigten.
 
 Organisation
 
Als einzige Wirtschaftsgruppe verfügt das Handwerk in Deutschland über eine umfassende Organisation. Sie verknüpft berufliche Selbstverwaltung und wirtschaftliche Interessenvertretung unmittelbar und passt das Organisationssystem der Struktur der Handwerkswirtschaft aufs Engste an. Nach dem in der Handwerksordnung gesetzlich festgelegten Aufbau bildet die Handwerksinnung die gemeinsame Grundlage für zwei Organisationsrichtungen: den regionalen (öffentlich-rechtlichen) Zweig: Innung, Kreishandwerkerschaft, Handwerkskammer, und den auf den Innungen aufbauenden fachlichen (privatrechtlichen) Zweig: Landesinnungsverband, Bundesinnungsverband. - Auf Bundesebene sind die Handwerkskammern im Deutschen Handwerkskammertag (DHKT) und die Fachverbände in der Bundesvereinigung der Fachverbände des Deutschen Handwerks (BFH) zusammengeschlossen. Handwerkskammern und zentrale Fachverbände des Handwerks bilden den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) als Gesamtvertretung. Diese zentralen Zusammenschlüsse sind privatrechtlicher Natur.
 
Sämtliche Gliederungen werden von selbstständigen Handwerkern ehrenamtlich geleitet (Innungsobermeister, Kreishandwerksmeister, Handwerkskammerpräsident, Landesinnungsmeister, Bundesinnungsmeister, Zentralverbandspräsident). - Im Ausland besteht kein entsprechendes System.
 
In der DDR bestanden genossenschaftlich organisiertes und privates Handwerk nebeneinander. Drohende Versorgungsschwierigkeiten hatten die vollständige Kollektivierung des Handwerks unzweckmäßig erscheinen lassen, doch wurden die Produktionsgenossenschaften wirtschaftspolitisch bevorzugt. Der Gesamtumfang der Handwerksleistungen war durch verstärkte Industrialisierung der Produktion erheblich beschnitten. Mit dem Staatsvertrag zur Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zum 1. 7. 1990 war ein erster Schritt zu einer Rechtsvereinheitlichung zwischen den beiden Teilen Deutschlands erfolgt. Aus Sicht des Handwerks besonders bedeutsam war dabei das In-Kraft-Treten der bundesdeutschen Handwerksordnung auf dem Gebiet der DDR am 27. 7. 1990.
 
 Recht
 
Das Handwerksrecht ist Teil des Gewerberechts. Seine Grundlagen sind in der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. 12. 1965 (mit späteren Änderungen) geregelt, die als Ordnungsrahmen zur Förderung des Handwerks, zum Erhalt seines Leistungsstandes und seiner Leistungsfähigkeit, zur Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft und subsidiär als Instrument des Verbraucherschutzes konzipiert ist. Welche Gewerbe als Handwerk oder handwerksähnlich betrieben werden können, bestimmt sich nach den Anlagen A und B zu diesem Gesetz. Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Dies setzt bei Ersteren in der Regel die Ablegung der Meisterprüfung in dem zu betreibenden oder einem verwandten Handwerk voraus. Bei juristischen Personen müssen die entsprechenden Voraussetzungen beim Betriebsleiter, bei Personengesellschaften bei dem für die technische Leitung verantwortlichen, persönlich haftenden Gesellschafter gegeben sein. Für Angehörige anderer EG- und EWR-Staaten ist die EWG/EWR-Handwerk-VO vom 4. 8. 1966 maßgeblich. Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis der selbstständigen Handwerker, das die Handwerkskammer für ihren Bezirk zu führen hat. Ihre Einrichtung erfolgt nach der VO vom 2. 3. 1967. Über die Eintragung ist eine Bescheinigung (Handwerkskarte) auszustellen. Die Eintragung wird auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen. Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.
 
Die Ausbildung von Auszubildenden im Handwerk richtet sich nach besonderen Ausbildungsverordnungen, welche Ausbildungsdauer (3-3½ Jahre), -programm und Prüfungsanforderungen festlegen. Für Begründung, Inhalt, Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes vom 14. 8. 1969 mit späteren Änderungen. Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist; persönlich nicht geeignet ist, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wer wiederholt oder schwer gegen die Handwerksordnung oder die auf ihr beruhenden Bestimmungen verstoßen hat. Zur Ausbildung ist berechtigt, wer darüber hinaus auch die fachliche Eignung besitzt, nämlich Handwerksmeister, unter Umständen auch Ingenieure. An die Ausbildungsstätte werden bestimmte Anforderungen gestellt. Regelung und Überwachung der Ausbildung erfolgen durch die Handwerkskammer. Für anerkannte Ausbildungsberufe (Handwerker) führt die Handwerkskammer ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrags einzutragen ist (Lehrlingsrolle). Die Gesellenprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der Kammer nach einer von ihr erlassenen Prüfungsordnung abgelegt. Nach einer 3-jährigen Tätigkeit ist der Geselle zur Meisterprüfung zuzulassen. Durch sie wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstständig zu führen und Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Der Prüfling hat insbesondere darzutun, ob er die in seinem Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten kann und die notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnisse besitzt. Nähere Bestimmungen trifft die VO vom 12. 12. 1972. Die Prüfung wird durch Meisterprüfungsausschüsse abgenommen, die als staatliche Behörden am Sitz der Handwerkskammern errichtet werden. Wer sie bestanden hat, darf den Meistertitel führen.
 
Nach österreichischem Gewerberecht ist Handwerk ein Gewerbe, bei dem es sich um Fertigkeiten handelt, die durch Erlernung und durch längere Tätigkeit im Gewerbe erworben werden. Maßgeblich ist die im § 94 Gewerbeordnung 1994 enthaltene Aufzählung der Handwerke, im Übrigen gilt sinngemäß das zum deutschen Recht Gesagte. Die Ausübung eines Handwerks begründet die Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer.
 
In der Schweiz ist das Handwerksrecht Teil des Handels- und Gewerbepolizeirechts. Grundsätzlich gilt die Handels- und Gewerbefreiheit, d. h., jeder Schweizer und grundsätzlich auch jeder niedergelassene Ausländer können ein Gewerbe als Handwerk betreiben, sofern sie die polizeilichen Beschränkungen der jeweiligen Branche einhalten. Diese sollen v. a. Gefährdungen und Störungen verhindern, wahren aber häufig auch allgemeine Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft. So regelt z. B. das Bundesgesetz über die Berufsbildung insbesondere die Berufsberatung, die Grundausbildung und Weiterbildung in den Berufen des Handwerks sowie die Berufsbildungsforschung. Weiter sind im Arbeitsgesetz, im Obligationenrecht und in Gesamt- und Normalarbeitsverträgen Bestimmungen zum Schutz des Arbeitnehmers verankert.
 
 Geschichte
 
Das Handwerk geht in allen Kulturen aus der geschlossenen Hauswirtschaft hervor. Erst wenn über den Familienbedarf hinaus Gegenstände mit dem Ziel des Erwerbs und Gewinns hergestellt werden, kann man von einem selbstständigen, für einen Markt produzierenden Handwerk sprechen.
 
In der Steinzeit und bei Naturvölkern findet sich eine Spezialisierung, die durch besondere Geschicklichkeit, das Vorkommen von Rohmaterial (Töpferton, besondere Steinarten für Steinbeile, Flechtmaterial) oder durch Nahrungsmangel, der zum Tausch der Erzeugnisse gegen Lebensmittel zwingt, bedingt ist. Diese Art des Handwerks wird stets als »Heimarbeit« verrichtet, entweder für Besteller, bei vielen Naturvölkern aber auch für einen Markt oder für Handelsreisen; verbreitet ist daneben der Typ des »Wanderhandwerkers«. Besondere Kenntnisse und Fertigkeiten werden in Familien oder Sippen vererbt und überliefert und oft im Sinne einer »magischen« Könnerschaft mit bestimmten sozialen Gruppen verknüpft. Daraus bildet sich der Gedanke einer Art von Urheberrecht an speziellen Handwerken und häufig eine rechtliche und pflichtgemäße Bindung in Form von Berufskasten, Gilden und Zünften. In demselben Kulturgebiet findet sich oft ein streng spezialisiertes Nebeneinander bestimmter Handwerke, das so weit gehen kann, dass beim Aussterben von Familien oder Sippen die ihnen eigene »Kunst« erlischt (z. B. Bootsbau, Töpferei, Schnitzerei, Schmiedekunst, Stuckatur). Vielfach war die Spezialisierung ursprünglich auch an ethnische Stammesunterschiede gebunden (Vorderasien, Indien, Sudan). Nahezu alle aristrokratischen Kulturen kennzeichnet die Auffassung, dass die Gewinnung des Lebensunterhalts durch der Hände Arbeit des freien Mannes unwürdig sei (Philosophen im klassischen Griechenland, Mandarine in China, Brahmanen in Indien).
 
Im Abendland, besonders in seinen germanischen Teilen, wurde die Schmiedekunst wohl als frühestes selbstständiges Handwerk geübt; dazu traten Töpferei und Weberei. Mit der Entstehung der Städte bildete sich spätestens im 12. Jahrhundert hier ein selbstständiger Handwerkerstand aus. Er organisierte sich in Zünften, die über das Wirtschaftliche hinaus zu Lebensgemeinschaften wurden und in den Städten starke politische Bedeutung gewannen. Die Zünfte erstarrten seit dem 16. Jahrhundert durch zu engen Abschluss und die Ablehnung von technischen Neuerungen. In eine schwere Krise kam das Handwerk seit dem Ende des 18. Jahrhunderts durch die Massenerzeugung der Manufakturen, dann der Fabriken.
 
Als Protest gegen die Beseitigung der überlieferten Zunftrechte und Lebensformen in der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts entstand die Handwerkerbewegung (Allgemeiner Deutscher Handwerkerkongress 1848 in Frankfurt am Main), die eine berufliche Selbstverwaltung des Handwerks und die Wiederherstellung alter Zunftrechte forderte. 1897 wurden die Handwerkskammern eingerichtet.
 
Die Handwerkerfrage, das Problem des sozialen und wirtschaftlichen Fortbestandes des Handwerks, erwuchs durch die starke industrielle Entwicklung um 1900. Nach allgemeiner Auffassung schien das Handwerk in der modernen Wirtschaftsgesellschaft zum Untergang verurteilt. Tatsächlich hat die Entwicklung dies widerlegt. Einige Handwerkszweige gingen zwar infolge technischer Änderungen, Bedarfswandlungen und verstärkter industrieller Fertigung unter, zahlreiche Handwerksbereiche, v. a. das auf Qualitätsarbeit beruhende Handwerk, behaupteten sich, neue Handwerkszweige kamen hinzu. Trotz der Überlegenheit von Industrie und Großbetrieben auf Einzelgebieten hat das Handwerk seine Stellung in der Volkswirtschaft behalten.
 
Literatur:
 
Allgemeines, Wirtschaft:
 
N. Marahrens: Strukturwandel u. Wachstumsdifferenzierungen im produzierenden H. (1978);
 D. Heinrich: Die Finanzierungsproblematik im produzierenden H. (1985);
 
Der Sachverständige des H. Ein Hb. für die Praxis, hg. v. R. Haas (Neuausg. 1988);
 Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre. Für Betriebswirte des H., Beitrr. v. H. C. Bergmann u. a. (41989);
 F. Frey: Meisterprüfung im H., 2 Bde. (71994);
 A. Grüner: Finanzbedarfsermittlung bei der Gründung von Handwerksbetrieben (1994);
 
Handwerks-Marketing, hg. v. B. W. Dornach, 2 Bde. (1995);
 Die neue Handwerker-Fibel für die Vorbereitung auf die Meisterprüfung, bearb. v. W. Gress u. a., 3 Bde. (341995).
 
Recht:
 
Was ist neu an der neuen Handwerksordnung? Der geänderte Gesetzestext mit Erll. für die Praxis (1994);
 
Ges. zur Ordnung des H. (Handwerksordnung) u. ergänzende Vorschriften, bearb. v. F. Klein (211995);
 
H.-J. Musielak u. S. Detterbeck: Das Recht des H. Komm. zur Handwerksordnung nebst anderen für das Handwerksrecht bedeutsamen Rechtsvorschriften u. Bestimmungen (31995, Haupt-Bd. u. Nachtrag).
 
Geschichte:
 
Das H. in vor- u. frühgeschichtl. Zeit, hg. v. H. Jankuhn u. a., 2 Bde. (1981-83);
 
Dt. H. in Spätmittelalter u. früher Neuzeit, hg. v. R. S. Elkar (1983);
 
H. Sinz: Lex. der Sitten u. Gebräuche im H. (1986).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Unternehmer: Unternehmertum im 19. Jahrhundert
 

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Hạnd|werk, das; -s, -e [mhd. hantwerc = Werk der Hände, Kunstwerk; Gewerbe, Zunft, ahd. hantwerc(h)]: 1. a) [selbstständige] berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit, die in einem durch Tradition geprägten Ausbildungsgang erlernt wird u. die in einer manuellen, mit Handwerkszeug ausgeführten produzierenden od. reparierenden Arbeit besteht: ein bodenständiges, Holz verarbeitendes, künstlerisches H.; das H. des Schneiders, Töpfers; ein H. ausüben, [be]treiben, [er]lernen; Es gibt Müller, die mehr verstehen als ein ehrliches H. (Waggerl, Brot 91); Spr H. hat goldenen Boden (ein Handwerksberuf bietet die Gewähr für ein gesichertes Auskommen); Klappern gehört zum H. (wer als Gewerbetreibender Erfolg haben will, kann auf Werbung nicht verzichten); b) jmds. Beruf, Tätigkeit; Arbeit [mit der sich jmd. ernährt]: das Umgraben ist ein mühsames H.; Überschallfliegerei ist ein hartes, aber solides H. (Westd. Zeitung 7. 7. 84, o. S.); sein H. beherrschen, kennen, verstehen (in seinem Beruf tüchtig sein); Der Fall endete mit dem Tod des Opfers, weil der Notarzt sein H. nicht perfekt beherrschte (ADAC-Motorwelt 9, 1980, 32); Warum haben sie sich dem Handwerk des Krieges verschrieben? (Hamburger Abendblatt 22. 7. 85, 8); *jmdm. das H. legen (jmds. üblem Treiben ein Ende setzen; urspr. bezogen auf einen Handwerker, der sich gegen Vorschriften der Innung verging u. der dafür mit einem Verbot, sein Handwerk weiter auszuüben, bestraft wurde): dass weder hierzulande noch in Italien die Staatsgewalt in der Lage ist, einer Hand voll mordender Fanatiker das H. zu legen (Frau im Spiegel 29, 1978, 5); jmdm. ins H. pfuschen (sich in einem Bereich betätigen, für den ein anderer zuständig ist; urspr. bezogen auf jmdn., der ein Handwerk ausübte, ohne der Zunft anzugehören). 2. <o. Pl.> Berufsstand der Handwerker: Handel, Industrie und H.; er fördert das H., ... baut Straßen (Trenker, Helden 30).


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