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AUFWANDSTEUER

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Aufwandsteuer: übersetzung

Auf|wand|steu|er 〈f. 21Steuer, die an gewisse Einkommensverwendung anknüpft, z. B. Konsum-, Verzehr-, Hunde-, Kraftfahrzeugsteuer

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Auf|wands|steu|er, (Steuerw.:) Auf|wand|steu|er, die:
Steuer, die auf bestimmte Einkommensverwendungen erhoben wird (z. B. Kfz-Steuer, Hundesteuer).

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Aufwandsteuer,
 
in der älteren Steuerlehre die Besteuerung eines besonderen Aufwands in der Lebenshaltung (z.B. Dienstbotensteuer, Karossensteuer), praktisch eine Unterart der Luxussteuer. Der Begriff wird in der Finanzwissenschaft heute meist als Synonym für Verbrauchsteuer verwendet. Im Steuerrecht dagegen wird verschiedentlich, z. B. bei der Steuergesetzgebungshoheit gemäß Art. 105 GG (nicht aber bei der Steuerertragshoheit gemäß Art. 106 GG), unterschieden zwischen Verbrauchsteuern im engeren Sinn als Steuern auf den (physischen) Verbrauch spezieller Gegenstände (z. B. Bier, Kaffee) und Aufwandsteuer als Steuern auf den Gebrauch spezieller Gegenstände (z. B. Spielautomaten).

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Auf|wands|steu|er, Auf|wand|steu|er, die; -, -n: Steuer, die auf bestimmte Einkommensverwendungen erhoben wird (z. B. Kfz-Steuer, Hundesteuer).


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налог на предметы роскоши


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