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ARBEITSGERICHTSBARKEIT

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Arbeitsgerichtsbarkeit: übersetzung

Arbeitsgerichtsbarkeit,
 
die besondere Gerichtsbarkeit für Arbeitssachen, einer der fünf gleichrangigen Gerichtszweige in Deutschland (Sonderzivilgerichtsbarkeit) mit dreistufigem Aufbau (Arbeitsgericht, Landes-, Bundesarbeitsgericht). Geregelt im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in der Fassung vom 2. 7. 1979, daneben gilt die ZPO subsidiär.
 
Sachliche Zuständigkeit:
 
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit richtet sich nach §§ 2, 2 a ArbGG und umfasst insbesondere bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis, Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien sowie solche, die sich aus den Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsgesetzen (z. B. zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber) ergeben.
 
Instanzielle Zuständigkeit
 
und Verfahren: Die Eingangszuständigkeit liegt beim Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht ist Berufungsinstanz (Beschwerdeinstanz im Beschlussverfahren) und das Bundesarbeitsgericht Revisionsinstanz (auch Rechtsbeschwerdeinstanz).Die Berufung ist zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der Beschwer DM 800. - übersteigt oder die Berufung zugelassen ist. Die Revision ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen wurde (§§ 72 f. ArbGG). Unterbleibt die Zulassung, ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich. Die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte entscheiden in mündlicher Verhandlung und sind mit einem Berufsrichter (als Vorsitzendem) und zwei ehrenamtlichen Richtern (Kammerprinzip) besetzt; die ehrenamtlichen Richter stammen jeweils aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen. Beim Bundesarbeitsgericht (Sitz: Erfurt, arbeitet 1996 noch in Kassel; die Senate können Sitzungen in Erfurt abhalten, bis der Umzug nach Erfurt erfolgt) bestehen zehn Senate, die mit jeweils drei Berufsrichtern und je zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit ist beim Bundesarbeitsgericht ein Großer Senat gebildet worden. - Die Arbeitsgerichtsbarkeit kennt das Urteils- und das Beschlussverfahren. Im Urteilsverfahren (§ 2 ArbGG) ist der streitigen Verhandlung in erster Instanz eine Güteverhandlung vorgeschaltet, die der gütlichen Einigung dienen soll. Klagen können auf der Geschäftsstelle des Gerichts von jedermann zu Protokoll gegeben werden. Im Beschlussverfahren (§ 2 a ArbGG) werden Angelegenheiten des kollektiven Arbeitsrechts (Betriebsverfassungs-, Mitbestimmungs-, Tarifvertragsrecht) behandelt, soweit nicht die spezielle Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Die Gerichtskosten sind sehr ermäßigt. Die Parteien können sich durch Verbandsvertreter (Gewerkschaften/Arbeitgeberverbände) oder Rechtsanwälte vertreten lassen. Anwalts- oder Vertretungszwang besteht aber nur vor dem Landes- und dem Bundesarbeitsgericht (§ 11 ArbGG).
 
In Österreich wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit durch das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 1985 (ASGG vom 22. 3. 1985, in Kraft seit 1. 1. 1987) neu gestaltet, seither mehrfach novelliert, letzte ASGG-Novelle 1994. Zuständig sind in erster Instanz die Landesgerichte als »Arbeits- und Sozialgerichte« (in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien), in zweiter und dritter Instanz die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof in Wien. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite sind durch gewählte Laienrichter vertreten (erste Instanz: ein Berufsrichter, zwei Laienrichter; zweite und dritte Instanz: drei Berufsrichter, zwei Laienrichter). Diese Gerichte sind auch für Streitfälle aus der Sozialversicherung zuständig. - In der Schweiz haben die Kantone für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis 20 000 Franken Streitwert ein einfaches, rasches und unentgeltliches Verfahren vorzusehen (Art. 343 OR). Teilweise sind hierfür besondere Arbeitsgerichte eingesetzt.
 
Literatur:
 
W. Grunsky: Arbeitsgerichtsgesetz. Komm. (61990);
 G. Schaub: Meine Rechte u. Pflichten im Arbeitsgerichtsverfahren (51992).


найдено в "Deutsch-Englisch Worterbuch gesetz"
Arbeitsgerichtsbarkeit: translation

Arbeitsgerichtsbarkeit f jurisdiction of the labo(u)r court


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f
юрисдикция судов по трудовым делам; подсудность трудовых дел


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