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FLEISCHBESCHAU

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Fleischbeschau: übersetzung

Fleisch|be|schau 〈f. 18; unz.〉 amtl. Untersuchung von Schlachttieren u. Fleisch

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Fleisch|be|schau, die:
1. amtliche Untersuchung des zur menschlichen Ernährung bestimmten ↑ Fleisches (3).
2. (ugs. scherzh.) lüsternes Betrachten wenig bekleideter Frauen durch männliche Personen.

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Fleischbeschau,
 
heute Schlachttier- und Fleischuntersuchung, gesetzlich geregelte amtliche Untersuchung der Schlachttiere vor und nach der Schlachtung. Die im Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. 7. 1993 geregelten Vorschriften über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind erheblich umfangreicher als die früheren über die Fleischbeschau. Die Untersuchung dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und dem Schutz der Verbraucher vor Übervorteilung durch nicht vollwertiges Fleisch. Untersuchungspflicht besteht in Deutschland für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, andere Paar- und Einhufer, Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, und Haarwild.Bei Notschlachtungen darf die Schlachttieruntersuchung unterbleiben. Schweine und Einhufer, deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, sind grundsätzlich nach der Schlachtung auch auf Trichinen zu untersuchen (Trichinenuntersuchung, früher Trichinenschau). Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird von einem amtlich bestellten Tierarzt oder fachlich ausgebildeten Fleischkontrolleur vorgenommen. Er erteilt die Schlachterlaubnis und erklärt das Fleisch gegebenenfalls für tauglich zum Genuss für Menschen. Untaugliches Fleisch darf nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden; es ist nach den Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. 9. 1975 zu vernichten. Ergibt die Untersuchung, dass ein Grund zur Beanstandung vorliegt, kann das Fleisch, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt werden. Bedingt taugliches oder minderwertiges Fleisch darf nur unter besonderen Voraussetzungen und mit behördlicher Zulassung verarbeitet oder abgegeben werden. Importiertes frisches oder zubereitetes Fleisch unterliegt einer amtlichen Einfuhruntersuchung (§ 16 Fleischhygienegesetz, Fleischhygiene-VO vom 30. 10. 1986). Das gilt nicht für die Einfuhr von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten der EG; diese Sendungen können stichprobenweise auf Vorhandensein der vorgeschriebenen Urkunden und Einhaltung der rechtlichen Vorschriften überprüft werden. Die Untersuchung von Schlachtgeflügel richtet sich nach dem Geflügelfleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 7. 1982.
 
In Österreich regelt das Gesetz vom 7. 10. 1982 die Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Untersuchungspflicht besteht für die gleichen Tierarten wie in Deutschland. Die Untersuchung von Schlachtgeflügel ist in der Geflügelhygiene-VO vom 27. 5.1994 geregelt.
 
In der Schweiz wird die Fleischbeschau in der eidgenössischen Fleischschau-VO vom 11. 10. 1957 (mit zahlreichen Änderungen) geregelt. Der Vollzug der VO ist Sache der Kantone, die in der Regel den jeweiligen Kantonstierarzt, die örtlichen Gesundheitsbehörden sowie die Fleischschauer mit dieser Aufgabe betrauen. Die Oberaufsicht liegt beim Bundesamt für Gesundheitswesen.
 

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Fleisch|be|schau, die: 1. amtliche Untersuchung des zur menschlichen Nahrung bestimmten Fleisches (3). 2. (ugs. scherzh.) lüsternes Betrachten wenig bekleideter Frauen durch männliche Personen.


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Fleischbeschau f =

ветеринарно-санитарный осмотр мяса



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Fleischbeschau: übersetzung

Fleischbeschau, s. Nahrungsmittelkontrolle und Schlachthaus.



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f
санита́рная эксперти́за f мя́са


найдено в "Немецко-русском политехническом словаре"
f
ветеринарно-санитарный осмотр мяса


найдено в "Большом немецко-русском и русско-немецком словаре"
f
санитарный осмотр мяса


найдено в "Большом немецко-русском медицинском словаре"
f санитарная экспертиза мяса
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