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EINIGUNGSSTELLE

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Einigungsstelle: übersetzung

Ei|ni|gungs|stel|le, die:
Gremium von Personen, das zwischen streitenden Parteien, bes. zwischen Arbeitgeber u. Betriebsrat, vermitteln soll.

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Einigungsstelle,
 
Recht: 1) im Arbeitsrecht die privatrechtliche innerbetriebliche Schlichtungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung (§ 76 Betriebsverfassungsgesetz).Kommt bei konkreten Meinungsverschiedenheiten keine Einigung zustande, muss in Fällen zwingender Mitbestimmung (z. B. Regelung der täglichen Arbeitszeit) auf Antrag einer Partei eine Einigungsstelle eingerichtet werden, wenn nicht aufgrund einer Betriebsvereinbarung eine ständige Einigungsstelle besteht. Die Einigungsstelle setzt sich aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die von Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Bei Streitigkeiten über die Zusammensetzung entscheidet das Arbeitsgericht. In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, hat er die Wirkung einer Betriebsvereinbarung; er ist schriftlich niederzulegen, bedarf aber keiner Begründung. Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber. Der Spruch der Einigungsstelle ist gerichtlich nachprüfbar. - Im Personalvertretungsrecht sind ständige Einigungsstellen errichtet. 2) im Wettbewerbsrecht die auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 27 a) von den Landesregierungen bei den Industrie- und Handelskammern zur Beilegung von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten errichteten außergerichtlichen Spruchkörper. Sie bestehen aus mindestens zwei sachverständigen Gewerbetreibenden als Beisitzern sowie einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Einigungsstellen sollen einen gütlichen Ausgleich herbeiführen; sie sind kein Schiedsgericht.


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