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BERNER ÜBEREINKUNFT

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Berner Übereinkunft: übersetzung

Bẹrner Übereinkunft,
 
der von zunächst zehn europäischen Staaten am 9. 9. 1886 abgeschlossene völkerrechtliche Vertrag zum internationalen Schutz von Werken der Literatur und Kunst, durch den die Vertragschließenden und die dem Verband beitretenden Staaten zur »Berner Union« zusammengeschlossen sind. Die Berner Übereinkunft wurde seitdem mehrfach durch Änderungen und Zusätze revidiert (daher auch Revidierte Berner Übereinkunft, Abkürzung RBÜ): 1896 in Paris, 1908 in Berlin, 1914 in Bern, 1928 in Rom, 1948 in Brüssel, 1967 in Stockholm und 1971 in Paris. Die materiell-rechtlichen Bestimmungen des Stockholmer Akts, die angesichts des Widerstandes gegen das mit ihnen verbundene Protokoll, betreffend die Entwicklungsländer, nicht in Kraft getreten sind, wurden in den Pariser Akt übernommen, der in seiner Gesamtheit seit dem 10. 10. 1974 in Kraft ist. Auf der Stockholmer Konferenz (1967) wurde die Weltorganisation für geistiges Eigentum (Abkürzung WIPO) gegründet (Urheberrecht).
 
Die Berner Union ist ein urheberrechtlicher Staatenverband. Verbandsländer sind fast alle europäischen (einschließlich Deutschland seit 1974) sowie zahlreiche außereuropäischen Staaten.Die USA und die Sowjetunion standen außerhalb dieser Union; sie (USA seit 1952, Sowjetunion seit 1973) waren jedoch Vertragsstaaten des Welturheberrechtsabkommens. 1989 sind dann die USA und 1992 auch China Mitglied der Berner Union geworden. Die Berner Übereinkunft beschränkt sich nicht darauf, den Mitgliedstaaten vorzuschreiben, den vorgesehenen Schutz durch die nationale Gesetzgebung zu verwirklichen, sie schafft vielmehr auch für die Verbandsländer unmittelbar anzuwendendes nationales Fremdenrecht. Grundlegendes Prinzip ist die »Inländerbehandlung«, d. h. die Verpflichtung, Verbandsangehörige wie die eigenen Staatsangehörigen zu schützen. Darüber hinaus sind Mindestrechte vorgesehen, die auch dann unmittelbar zur Anwendung gelangen müssen, wenn die nationale Rechtsordnung eine entsprechende Schutzvorschrift nicht enthält (z. B. Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers).
 
Literatur:
 
C. Masouyé: Komm. zur B. Ü. zum Schutz von Werken der Lit. u. Kunst (a. d. Frz., 1981).


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