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DECKUNGSGRUNDSÄTZE

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Deckungsgrundsätze: übersetzung

Deckungsgrundsätze,
 
von der Finanzwissenschaft formulierte oder im Haushaltsrecht fixierte Aussagen zur Finanzierung öffentlicher Ausgaben, v. a. zur Zulässigkeit der Kreditfinanzierung. Die klassisch-liberale Theorie forderte prinzipiell jährlichen Budgetausgleich; rezessionsbedingte Defizite im Haushalt waren durch Steuererhöhungen und/oder Ausgabenkürzungen auszugleichen (Parallelpolitik), eine Kreditfinanzierung wurde nur für bestimmte Ausgaben zugelassen.Haushaltsrechtlich wurde dementsprechend unterschieden zwischen einem ordentlichen Haushalt, dessen Ausgaben durch laufende Einnahmen zu decken waren, und einem außerordentlichen Haushalt, dessen Ausgaben durch Kredite finanziert werden konnten. Im Anschluss an die von J. M. Keynes entwickelten wirtschaftstheoretische Vorstellungen kam dann v. a. nach dem Zweiten Weltkrieg die Idee einer bewußten Defizitfinanzierung in Rezessionsphasen auf. In der Bundesrepublik Deutschland wurde 1969 mit der Reform des Haushaltsrechts die bisherige Trennung in ordentlichen und außerordentlichen Haushalt und die Bindung der Möglichkeit der Kreditfinanzierung an bestimmte Ausgabenarten fallen gelassen. Art. 115 GG regelt nunmehr nur noch eine umfangmäßige Beschränkung: Der Gesamtbetrag der Krediteinnahmen darf die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Investitionsausgaben nicht überschreiten; Ausnahmen sind zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Angesichts hoher Haushaltsdefizite und einer umfangreichen öffentlichen Neuverschuldung wird in jüngster Zeit vielfach die Forderung nach einer restriktiveren Handhabung oder sogar einer verfassungsrechtlichen Einschränkung der Kreditfinanzierung erhoben. Zu den Voraussetzungen, die der Maastrichter Vertrag (Europäische Union) für den Beitritt eines Landes zur Europäischen Währungsunion festgelegt hat (Konvergenzkriterien), gehört u. a., dass das Haushaltsdefizit in der Regel 3 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) nicht überschreiten darf und die öffentliche Verschuldung unter 60 % des BIP liegen soll.


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