ERINNERUNGSPOSTEN
Erinnerungsposten: übersetzung
Erinnerungsposten,
Merkposten für abgeschriebene (Abschreibung), aber noch genutzte Wirtschaftsgüter, die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in der Bilanz noch mit einem Restbuchwert von 1 DM ausgewiesen werden müssen.
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Er|ịn|ne|rungs|pos|ten, der (Wirtsch.): Merkposten in der Bilanz für bereits abgeschriebene, aber noch im Unternehmen vorhandene Vermögensgegenstände.