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ÖFFENTLICHKEIT

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Öffentlichkeit: übersetzung

Gemeinwesen; Allgemeinheit

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Öf|fent|lich|keit ['œfn̩tlɪçkai̮t], die; -:
als Gesamtheit gesehener Bereich von Menschen, in dem etwas allgemein bekannt [geworden] und allen zugänglich ist:
die Öffentlichkeit erfährt, weiß nichts von diesen Dingen; mit etwas vor die [breite] Öffentlichkeit treten; etwas an die Öffentlichkeit bringen; das darf nicht an die Öffentlichkeit kommen (bekannt werden, bekannt gemacht werden); etwas in aller Öffentlichkeit (vor allen Leuten) tun, sagen; unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen.
Syn.: Allgemeinheit, Bevölkerung, die Bürger <Plural>, die Leute <Plural>.

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Ọ̈f|fent|lich|keit 〈f. 20; unz.〉 die Leute, das Volk, alle anderen Menschen, das Publikum ● etwas in aller \Öffentlichkeit tun, sagen vor allen Leuten; ein Schriftstück der \Öffentlichkeit übergeben zum Verkauf freigeben, ausliefern; ein Bauwerk der \Öffentlichkeit übergeben einweihen, zur Besichtigung, zur Benutzung freigeben; etwas an, vor die \Öffentlichkeit bringen allgemein bekanntgeben, veröffentlichen; an, in die \Öffentlichkeit dringen sich herumsprechen, bekanntwerden; mit einem Buch an die \Öffentlichkeit treten hervortreten, bekanntwerden

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Ọ̈f|fent|lich|keit , die; -, -en:
1. als Gesamtheit gesehener Bereich von Menschen, in dem etw. allgemein bekannt [geworden] u. allen zugänglich ist:
die literarische Ö.;
die Ö.erfährt, weiß nichts von diesen Dingen;
im Blickpunkt der Ö. stehen;
etw. an die Ö. bringen;
sie ist mit ihrem ersten Roman an die Ö. getreten (hat ihn veröffentlicht);
sie küssten sich in aller Ö. (vor allen Leuten).
2. <o. Pl.> das Öffentlichsein; das Zugelassensein für die Öffentlichkeit (1):
das Prinzip der Ö. in der Rechtsprechung;
die Ö. einer Gerichtsverhandlung wiederherstellen.

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Öffentlichkeit,
 
1) historisch und zum Teil normativ bestimmter Begriff der politischen und sozialen Sprache, in dem sich eine Grundkategorie, aber auch die Widersprüchlichkeit des bürgerlich-liberalen Selbstverständnisses moderner Gesellschaften ausdrückt: Öffentlichkeit bezeichnet hier zunächst die gesellschaftlich gestaltete beziehungsweise organisierbare Sphäre der Kritik, der Kontrolle und der Entscheidungsfindung in allen Fragen, die das politische Gemeinwesen betreffen. Steht sie in dieser Funktion prinzipiell allen am sozialen Geschehen und in politischen Handlungszusammenhängen Beteiligten offen, ohne normative Vorgaben hinsichtlich des Ablaufs und der Zielsetzung der gesellschaftlichen Kommunikation zu machen, kann von einem Modell »liberaler Öffentlichkeit« (J. Gerhards) gesprochen werden. Dient sie ihrem Selbstverständnis nach als Forum eines »herrschaftsfreien« und vernunftgeleiteten Austausches von Meinungen und Argumenten, die die Herstellung von Konsens und Entscheidbarkeit an einer Vorstellung von Vernunftgemäßheit und Selbstbestimmung orientieren, so lässt sich von einem Modell »diskursiver Öffentlichkeit« (J. Habermas) sprechen. In dieser normativen Sicht vermag sie im Anschluss an das Denken der Aufklärung die Legitimität von Handlungen und Entscheidungen zu begründen und als grundlegende Bestimmungsgröße demokratischen und rechtsstaatlichen Handelns das Gemeinwesen als Republik zu konstituieren.
 
Im Alltagsverständnis werden als Öffentlichkeit alle gesellschaftlichen Bereiche angesehen, die im Unterschied zum privaten Bereich (der Individuen, der Familie, auch der auf dem Privateigentum beruhenden wirtschaftlichen Entscheidungen) prinzipiell allen an einer Gesellschaft beteiligten Personen offen stehen sollen, im engeren Sinn die Zugänglichkeit beziehungsweise Durchschaubarkeit politischer und rechtlicher Entscheidungsräume für Kritik und Kontrolle auch derjenigen Bürger, die nicht direkt mit den jeweils anstehenden Entscheidungen verbunden sind. Das Öffentlichkeitsprinzip stellt in dieser Hinsicht eine unabdingbare Voraussetzung der Demokratie dar, indem es eine der Grundbedingungen politischer Partizipation anspricht: die Teilhabe an relevanten Informationen und die Mitsprachemöglichkeit bei Problemdiskussionen und Entscheidungsfindungen. Es betrifft die Sitzungen der Parlamente ebenso wie die Verhandlungen der Gerichte, das Handeln von Regierung und Verwaltung, aber auch der Parteien und Verbände. Gerade da es sich bei der Trennung von Öffentlichkeit und Privatsphäre um eine idealtypische, im Sinne bürgerlich-liberaler Gesellschafts- und Politikkonzeptionen gezogene Linie handelt, müssen die Grenzen ständig neu bestimmt beziehungsweise legitimiert werden. Denn besonders dann, wenn zunächst der Privatsphäre zugeschriebene Entscheidungen gesamtgesellschaftliche Bedeutung haben (Wirtschaftsinteressen, betriebswirtschaftliche Entscheidungen wie etwa eine Standortverlagerung, aber auch der Umgang mit dem »Privateigentum« Natur), ist auch die Beteiligung der Öffentlichkeit gefordert; auf der anderen Seite lässt sich die Unterordnung traditionell politischer Sphären unter Maßstäbe beobachten, die aus der Privatsphäre gewonnen wurden und nun, über Medien und öffentliche Meinung verbreitet, die Tendenz zeigen, von der Seite des Privaten her die Trennung von Öffentlichkeit und Privatheit aufzuheben (»Tyrannei der Intimität«, R. Sennett), wobei die Kritik hieran mitunter erneut auf eine institutionalisierte Trennung von Öffentlichkeit setzt. (öffentliche Meinung)
 
Literatur:
 
U. K. Preuss: Zum staatsrechtl. Begriff des Öffentlichen (1969);
 O. Negt u. A. Kluge: Ö. u. Erfahrung (61978);
 L. Hölscher: Ö. u. Geheimnis (1979);
 J. Habermas: Theorie des kommunikativen Handelns, 2 Bde. (Neuausg. 1988);
 J. Habermas: Der Strukturwandel der Ö. (Neuausg. 51996);
 
Ö., Kultur, Massenkommunikation, hg. v. S. Müller-Doohm u. K. Neumann-Braun (1991).
 
 2) Recht: im Prozessrecht neben der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit wichtiger Grundsatz der mündlichen Verhandlung. Er bedeutet, dass die Gerichtsverhandlungen unbeteiligten Personen zugänglich sind, um so dazu beizutragen, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu festigen und das Verantwortungsbewusstsein der Rechtspflegeorgane zu heben. - Nach den für die ordentliche Gerichtsbarkeit grundlegenden §§ 169 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG; ähnliche Vorschriften gibt es in den Verfahrensordnungen der anderen Gerichtsbarkeiten) ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (nicht vor dem beauftragten oder ersuchten Richter) öffentlich. In bestimmten Fällen ist die Öffentlichkeit allerdings auszuschließen: der Ausschluss der Öffentlichkeit muss in Ehe- und Kindschaftssachen und kann in Unterbringungssachen erfolgen (§§ 170, 171 a GVG). Außerdem kann die Öffentlichkeit zum Schutze der Privatsphäre von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten (§ 171 b GVG) sowie bei Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlicher Ordnung oder der Sittlichkeit, bei der Erörterung geschäftlicher oder privater Geheimnisse und bei der Vernehmung von Personen unter 16 Jahren ausgeschlossen werden (§ 172 GVG). Die Verkündung des Urteils erfolgt in jedem Falle öffentlich (§ 173 Absatz 1 GVG). Jedoch kann in den Fällen der §§ 171 b und 172 bei der Begründung des Urteils die Öffentlichkeit wieder ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. Einzelnen Personen kann der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen versagt werden, wenn sie nicht erwachsen sind oder in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen (§ 175 GVG). Nicht öffentlich sind stets die Beratungen. Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens begründet die Revision des Urteils (§ 551 Ziffer 6 ZPO, § 338 Ziffer 6 StPO). Bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Grundsatz der Öffentlichkeit eingeschränkt. - Auch in öffentlichen Verhandlungen und bei der Urteilsverkündung sind Ton-, Rundfunk-, Film- und Fernsehaufnahmen (»mittelbare Öffentlichkeit«) unzulässig. Gestattet ist aber die Wortberichterstattung durch Presse und Rundfunk über öffentliche Sitzungen.
 
Auch im österreichischen Zivil- und Strafverfahrensrecht herrscht der Grundsatz der Öffentlichkeit (Art. 90 Absatz 1 Bundesverfassung-Gesetz). Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur in Ausnahmefällen gestattet (§ 172 ZPO, § 229 StPO). Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt nicht im Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und im Verwaltungsstrafverfahren 1. Instanz (im Verwaltungsstrafverfahren 2. Instanz findet dagegen eine öffentliche mündliche Verhandlung statt).
 
In der Schweiz ist der Grundsatz der Öffentlichkeit in den kantonalen Prozessrechten anerkannt. Es gelten ähnliche Einschränkungen wie im deutschen Recht. Dagegen ist die Urteilsberatung vor einzelnen kantonalen Gerichten sowie vor dem Bundesgericht im Allgemeinen auch öffentlich.
 
Geschichte:
 
Die germanischen Volksversammlungen und Gerichte tagten vor »Aug' und Ohr« aller Freien. Aufgrund der Verbreitung und Übernahme italienisch-kanonischer Prozessrechtsregeln während des Mittelalters und der damit verbundenen Schriftlichkeit des Verfahrens trat die Öffentlichkeit stark zurück. Erst der liberal-demokratische Verfassungsstaat des 19. Jahrhunderts stellte die Öffentlichkeit im staatlichen Leben insgesamt (Pressefreiheit) und so auch im Prozess wieder her (französisch Code de procédure civile, 1806; deutsch Zivilprozessordnung, 1877).

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Ọ̈f|fent|lich|keit, die; -: 1. als Gesamtheit gesehener Bereich von Menschen, in dem etw. allgemein bekannt [geworden] u. allen zugänglich ist: die literarische Ö.; dass es ... auch noch Flüchtlinge aus Laos und Vietnam gibt, die in der westlichen Ö. vergessen würden (Saarbr. Zeitung 5. 12. 79, 2); die Ö. erfährt, weiß nichts von diesen Dingen; die Ö. von einer Verhandlung ausschließen; etw. einer breiten Ö. zugänglich machen; im Blickpunkt der Ö. stehen; unter Ausschluss der Ö. tagen; Der Finne fürchtet den Erwartungsdruck der Ö. (Dolomiten 1. 10. 83, 18); etw. an die Ö. bringen; sie ist mit ihrem ersten Roman an die Ö. getreten (hat ihn veröffentlicht); das darf ja gar nicht an die Ö. kommen (bekannt werden, bekannt gemacht werden; Innerhofer, Schattseite 222); Mitglieder der Nationalmannschaft mögen doch bitte Bemerkungen über Kollegen in der Ö. (vor anderen Leuten) unterlassen (Kicker 6, 1982, 38); sie küssten sich in aller Ö. (vor allen Leuten); Schon im Juni 1933 forderten sie den Vater auf, sich in aller Ö. (öffentlich 1) vom Dritten Reich zu distanzieren (Reich-Ranicki, Th. Mann 184); die Regierung musste die Flucht in die Ö. antreten (musste durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über Dinge, die [noch] nicht bekannt werden sollen, etw. zu erreichen, zu erklären versuchen). 2. das Öffentlichsein; das Zugelassensein für die ↑Öffentlichkeit (1): das Prinzip der Ö. in der Rechtsprechung; die Ö. einer Gerichtssitzung wiederherstellen.


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Öffentlichkeit f =

1. общественность

Vertreter der politischen und gesellschaftlichen Öffentlichkeit — политические и общественные деятели

im Blickpunkt {im Licht} der Öffentlichkeit stehen — быть {находиться} в центре внимания общественности

unter Ausschluß der Öffentlichkeit — негласно, при закрытых дверях

2. гласность; публичность; общественное мнение

an die Öffentlichkeit kommen* {gelangen} (s) — стать общеизвестным, стать достоянием общественности

etw. in die Öffentlichkeit bringen* — предать что-л. гласности

in aller Öffentlichkeit — совершенно открыто, гласно, публично

die Flucht in die Öffentlichkeit antreten* (s) — апеллировать к общественному мнению



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