ACTIO PRO SOCIO
Actio pro socio: übersetzung
Ạctio pro socio
[lateinisch »Handlung für den Genossen«] Gesellschaftsrecht: das dem einzelnen Gesellschafter zustehende Recht, im eigenen Namen, aber zur Leistung an das Gesellschaftsvermögen, ein der Gesellschaft zustehendes Recht gegen einen anderen Gesellschafter geltend zu machen, auch klagweise (Prozessstandschaft), z. B. den Anspruch auf Leistung des Beitrages (§ 705 BGB).