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AUSLÄNDER

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Ausländer: übersetzung

Kanake (abwertend) (derb); Fremdstämmiger; Mensch mit Migrationshintergrund

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Aus|län|der ['au̮slɛndɐ], der; -s, -, Aus|län|de|rin ['au̮slɛndərɪn], die; -, -nen:
Person, die einem ausländischen Staat angehört:
sie half einem Ausländer, eine Fahrkarte zu kaufen.
Syn.: 1Fremde, Fremder.

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Aus|län|der 〈m. 3Angehöriger eines fremden Staates

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Aus|län|der , der; -s, - [mhd. uʒlender = Ausländer, Fremder]:
Angehöriger eines fremden Staates; ausländischer Staatsangehöriger od. Staatenloser:
er ist A.;
einem A. helfen.
Die Bezeichnung Ausländer für (aus Sprecherperspektive) im eigenen Land lebende Menschen ausländischer Herkunft gilt immer mehr als diskriminierend. Sie wird deshalb zunehmend durch Bezeichnungen wie ausländischer Mitbürger ersetzt.

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I
Ausländer,
 
Recht: eine Person, die eine andere als die Staatsangehörigkeit ihres Aufenthaltslandes besitzt.
 
1) Privatrecht: Die Rechtsanwendung bei Beteiligung eines Ausländers richtet sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts (v.a. Art. 7 ff. Einführungsgesetz BGB). Für Personenstand (Name, Abstammung, Familienstand), Geschäfts-, Ehe- und Testierfähigkeit, Ehe- und Erbrecht ist danach grundsätzlich das Heimatrecht des Ausländers maßgeblich.
 
Im Zivilprozess werden Ausländer in der Regel wie Inländer behandelt. Besonderes Fremdenrecht ergibt sich jedoch im einzelnen aus dem internationalen Zivilverfahrensrecht, z. B. gemäß § 55 ZPO (Prozessfähigkeit) oder § 110 ZPO (Sicherheitsleistung für Prozesskosten, wenn auch Deutsche im Heimatstaat des Klägers Sicherheit leisten müssten, also bei fehlender Gegenseitigkeit). Im übrigen gilt im Prozessrecht grundsätzlich das Recht des Gerichtsorts (»lex fori«), soweit keine abweichenden Kollisionsnormen bestehen.
 
2) Sozialrecht: Ausländer unterliegen in Deutschland aufgrund des Territorialitätsprinzips ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit der Sozialversicherungspflicht (Ausnahmen bei zwischenstaatlichen Abkommen, durch EG-Recht oder bei nur vorübergehender Tätigkeit eines Ausländers). Nach § 120 Bundessozialhilfegesetz können Ausländer bestimmte Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen.
 
3) Staatsrecht: Die Stellung der Ausländer ist in Deutschland im wesentlichen in folgenden Rechtsquellen erfasst: GG, Ausländergesetz, Asylverfahrensgesetz, Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer, Aufenthaltsgesetz/EWG. Nach dem GG ist Ausländer, wer weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt noch als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. 12. 1937 Aufnahme gefunden hat. Während des Aufenthaltes unterliegen Ausländer weitergehenden Beschränkungen politischer, beruflicher und sozialer Art als die deutschen Staatsbürger. Das GG gewährt die Grundrechte der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, der Freizügigkeit und der Berufsfreiheit nur den Deutschen, während die übrigen Grundrechte für jedermann, also auch für Ausländer gelten. Einfache Gesetze (z. B. das Versammlungsgesetz) gestehen aber sämtliche Freiheiten weitgehend auch Ausländern zu.
 
Zum 1. 1. 1991 ist ein neues Ausländerrecht (Ausländergesetz vom 9. 7. 1990) in Kraft getreten. Sein Ziel ist es, die Voraussetzungen für eine wirksame Kontrolle der Einwanderung durch die stärkere Differenzierung des Aufenthaltsrechts je nach Aufenthaltszweck zu schaffen. Andererseits sollen der dauerhaft im Bundesgebiet lebenden ausländischen Bevölkerung Rechtssicherheit und Integrationsmöglichkeiten geboten werden. Zu diesem Zweck hat das Gesetz bisher bestehende Ermessensspielräume in vielen Fällen durch Rechtsansprüche abgelöst (z. B. Familiennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten, Einbürgerung). Eine häufig zwischen den Ländern uneinheitliche Praxis ist durch die Einführung von obligatorischen Ausweisungsgründen und von Regelausweisungsgründen sowie die detaillierte Regelung der Vollzugshindernisse bereinigt worden.
 
Das Ausländergesetz (AuslG) geht von der ausländerpolitischen Leitlinie aus, dass Deutschland kein Einwanderungsland ist. Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich einer Aufenthaltsgenehmigung und müssen einen gültigen Pass besitzen. Das bestehende System der Ausnahmen vom Visumzwang ist wie bisher der Regelung durch Rechts-VO überlassen. Ungeachtet des Wortlauts von § 6 AuslG (Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, sofern nicht ausnahmsweise ein solcher Anspruch ausdrücklich vorgesehen ist. Gegenüber dem alten Rechtszustand ist eine gesetzliche Konkretisierung dadurch eingetreten, dass nunmehr Regelversagungsgründe (ein Ausweisungsgrund, mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts, Beeinträchtigung der Interessen Deutschlands) im Gesetz aufgeführt sind.
 
Durch § 10 AuslG wird der Bundesminister des Innern ermächtigt, in einer Rechts-VO festzulegen, wer zum Zweck unselbstständiger Erwerbstätigkeit ins Bundesgebiet einreisen kann. Der Gesetzgeber erlaubt nunmehr ausdrücklich Beschränkungen auf bestimmte Berufe, Beschäftigungen und bestimmte Gruppen von Ausländern, die Festlegung von Art und Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung und v. a. die Beschränkung oder den Ausschluss einer Aufenthaltsverfestigung.
 
Das AuslG von 1965 hatte sich als nicht ausreichend erwiesen, der unkontrollierten Einwanderung wirksam zu begegnen. Die Neuregelung differenziert jetzt zwischen verschiedenen Aufenthaltstiteln nach Zweck und Ausmaß der aufenthaltsrechtlichen Verfestigung. Dadurch soll einerseits dem Ausländer von vornherein klargemacht werden, ob ihm ein Aufenthalt nur auf Zeit oder auf Dauer bewilligt ist oder ob das Aufenthaltsrecht für eine Verfestigung zu einem Daueraufenthaltsrecht offen ist. Andererseits soll der schleichende Übergang vom temporären zum Daueraufenthaltsrecht im Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle verhindert werden. An die Stelle der bisherigen einheitlichen Aufenthaltserlaubnis treten unter dem Oberbegriff Aufenthaltsgenehmigung (§ 5) die Aufenthaltserlaubnis, die Aufenthaltsberechtigung, die Aufenthaltsbewilligung und die Aufenthaltsbefugnis. Die Aufenthaltserlaubnis ist unverändert als allgemeines Aufenthaltsrecht ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck, d. h. zugleich offen für eine Verfestigung zum Daueraufenthaltsrecht ausgestaltet (§§ 15, 17). Neu ist dagegen die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten, seiner Natur nach lediglich vorübergehenden Zweck (z. B. als Student, Werkvertragsarbeitnehmer). Die Aufenthaltsbewilligung wird für längstens zwei Jahre erteilt und kann nur für jeweils zwei Jahre verlängert werden. Ein Übergang zur Aufenthaltserlaubnis ist nur im Falle eines gesetzlichen Anspruchs (z. B. bei Ehegatten) oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt möglich (§§ 28, 29). Die Aufenthaltsberechtigung wird - in Anlehnung an die bisherige Rechtslage - als Daueraufenthaltsrecht erteilt. Die Aufenthaltsbefugnis ist als neue Form eines zweckgebundenen Aufenthaltsrechts für Ausländer ausgestaltet, denen aus völkerrechtlichen oder aus dringenden humanitären Gründen beziehungsweise zur Wahrung politischer Interessen der Aufenthalt erlaubt werden soll oder bei denen die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Die Aufenthaltsbefugnis kann - anders als die Aufenthaltsbewilligung - prinzipiell in ein Daueraufenthaltsrecht, d. h. in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (nach acht Jahren Aufenthalt) oder in eine Aufenthaltsberechtigung (nach drei Jahren unbefristeter Aufenthaltserlaubnis) übergehen (§§ 27, 35). In Anlehnung an die bisherige Praxis werden gesetzliche Ansprüche auf eine stufenweise Verfestigung der Aufenthaltserlaubnis zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bis zur Aufenthaltsberechtigung gewährt. Dafür gelten weitgehend die schon in der Verfestigungsregelung von 1978 aufgestellten Integrationsvoraussetzungen (Besitz der besonderen Arbeitserlaubnis, jetzt als Arbeitsberechtigung bezeichnet; Grundkenntnisse der deutschen Sprache, ausreichender Wohnraum).
 
Gesetzlich verbriefte Ansprüche auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestehen zum Familiennachzug (Ehegatten und minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) bei Vorliegen der allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichender Wohnraum; §§ 17, 18, 20). Bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes gegen den Familienangehörigen kann der Nachzug verweigert werden. Entsprechendes gilt, wenn der Ausländer für sonstige ausländische Familienangehörige im Bundesgebiet bereits Sozialhilfe in Anspruch nimmt (§ 17 Absatz 5). Für den Ehegatten sind die bisher geltenden einjährigen Ehebestandszeiten entfallen, während die sonstigen Integrationsvoraussetzungen (Aufenthaltsberechtigung beziehungsweise für volljährige Ausländer der zweiten Generation unbefristete Aufenthaltserlaubnis und achtjähriger Aufenthalt) weitgehend unverändert gelten. Neu ist die Einräumung eines Nachzugsrechts ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer, wenn der Ausländer schon bei seiner Einreise den Bestand der Ehe angegeben hatte (§ 18 Absatz 1). Im Bundesgebiet geborenen oder als Minderjährige ins Bundesgebiet eingereisten Ausländern kann der Ehegattennachzug auch dann gestattet werden, wenn sie nicht in der Lage sind, den Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenen Mitteln zu bestreiten. Im Falle der Aufhebung der Ehe gibt das neue Ausländerrecht dem Ehegatten ein eigenständiges, vom ursprünglichen Nachzugszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht nach zweijähriger Ehe im Bundesgebiet oder unabhängig von der Ehedauer im Falle des Todes (§ 19 Absatz 1). Denjenigen Ausländern, die nicht selten gegen ihren Willen mit ihren Familien in ihre Heimat zurückgekehrt waren, obwohl sie bereits einen erheblichen Teil ihrer Schulzeit oder Ausbildung im Bundesgebiet absolviert hatten, wird eine Wiederkehroption gewährt.
 
Die neue Regelung der Ausweisung gibt der Verwaltung durch die Unterscheidung zwischen Ist-, Regel- und Kannausweisung und durch die gesetzliche Aufzählung der Ausweisungsgründe erheblich detailliertere Vorgaben. Die als Auffangtatbestand dienende Ermessensausweisung ist an die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen Deutschlands geknüpft (§ 45 Absatz 1). Bei schweren Straftaten oder wiederholten Straftaten (Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren) findet jetzt die obligatorische Ausweisung statt. Der neue Typ der Regelausweisung ist eine obligatorische Ausweisung mit der Möglichkeit von Ausnahmen bei atypischen Interessenlagen. Regelmäßig ist beim Handel mit Drogen oder Verurteilung zur Freiheitsstrafe auszuweisen (§ 47 Absatz 2), wobei die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gleichgestellt ist. Der Kreis der einen besonderen Ausweisungsschutz genießenden Ausländer ist über § 11 AuslG alter Fassung hinaus (bisher Aufenthaltsberechtigte, Asylbewerber, Asylberechtigte) in Anlehnung an die bisherige Verwaltungspraxis auf mit Deutschen verheiratete Ausländer und die im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis befindlicher Ausländer der zweiten Generation erweitert worden (§ 48). Eine Ausweisung ist bei diesem Personenkreis nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Minderjährige Ausländer und im Bundesgebiet aufgewachsene Heranwachsende werden jetzt nur noch ausgewiesen, wenn sie wegen serienmäßig begangener nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 48 Absatz 2).
 
In Bezug auf die Abschiebung zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausweisung sind nunmehr im einzelnen die unterschiedlichen obligatorischen und fakultativen Abschiebungshindernisse (§ 53) und die Duldung (§ 55) geregelt. Unter den zwingenden Abschiebungshindernissen ist die konkrete Gefahr der Todesstrafe neu, die allerdings bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Güterabwägung bei Abschiebungen und Ausweisungen zu berücksichtigen war. Die schon in der bisherigen Praxis übliche Abschiebungsaussetzung aus humanitären Gründen ist im neuen AuslG in §§ 53 Absatz 6, 54 als Kannbestimmung ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die bisherigen Fälle der Duldung (z. B. von Bürgerkriegsopfern) sind jetzt durch eine Ermächtigung zu einer generellen Abschiebungsaussetzung für bestimmte Ausländer im Wege des Erlasses durch die oberste Landesbehörde geregelt.
 
Ein zentraler Punkt der Neugestaltung des Ausländerrechts war die Erleichterung der Einbürgerung für die Ausländer der ersten und zweiten Generation. Erstmals wurde ab 1. 7. 1993 ein gesetzlicher Regeleinbürgerungsanspruch für junge Ausländer im Alter von 16 bis 23 Jahren eingeräumt. Diese Regelung der erleichterten Einbürgerung junger Ausländer ist durch die Neuordnung des Staatsangehörigkeitsrechts entfallen (Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. 7. 1999); stattdessen erwerben Kinder ausländischer Eltern mit der Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil seit acht Jahren seinen Aufenthalt in Deutschland hat. Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist in diesen Fällen nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit zulässig; danach besteht die Pflicht, sich für eine Staatsbürgerschaft zu entscheiden (so genanntes Optionsmodell). Erstmals ist im AuslG ein Regeleinbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem rechtmäßigen Aufenthalt verankert; bis 1999 galt dieser für Ausländer mit 15-jährigem, seit 2000 mit 8-jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Anspruch ist an die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit (mit den in § 87 geregelten Ausnahmen), die Sicherung des Lebensunterhalts und Straffreiheit geknüpft. Vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts kann bei diesem Personenkreis abgesehen werden, wenn der Ausländer unverschuldet von der Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe abhängig ist, was in der Regel der Fall sein wird. Für die Einbürgerung von ausländischen Ehegatten und minderjährigen Kindern bestehen erleichterte Bedingungen (§ 85).
 
Ausländer können, soweit ihnen kein Grundrechtsschutz zur Seite steht, in ihrer politischen Betätigung beschränkt werden. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind Ausländer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG besitzen, nach Maßgabe von EG-Recht wahlberechtigt und wählbar (Art. 28 Absatz 1 GG). Ausländer unterliegen nicht der Wehrpflicht, wohl aber der Steuerpflicht und der sonstigen gesetzlichen Ordnung.
 
Der Sonderbereich asylbegehrender Ausländer (Asylrecht) ist im Asylverfahrensgesetz vom 26. 6. 1992 in der Fassung vom 27. 7. 1993 normiert. Eine weitere Sonderstellung nehmen im Rahmen des EG-Vertrags und auf der Grundlage des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EWG vom 22. 7. 1969 in der Fassung vom 31. 1. 1980 (Aufenthaltsgesetz/EWG) die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten ein, denen grundsätzlich Freizügigkeit gewährt wird.
 
4) Strafrecht: Das deutsche Strafrecht gilt für im Inland begangene Taten eines Ausländers uneingeschränkt (Territorialitätsprinzip, § 3 StGB) sowie für Taten auf deutschen Schiffen und in Luftfahrzeugen (§ 4 StGB), für Auslandstaten nur unter besonderen Voraussetzungen (§§ 5 ff. StGB).
 
5) Völkerrecht: Zu den völkerrechtlichen Prinzipien gehört die Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen und Fremden. Aus der Territorialhoheit der Staaten ergibt sich, dass der einzelne Staat sein Ausländerrecht frei gestalten kann, insbesondere kann er nach Belieben die Einreise verweigern. Fremde im Sinne von Ausländern mit fremder Staatsangehörigkeit genießen den diplomatischen Schutz ihres Heimatstaates.
 
In Österreich unterliegt der Aufenthalt von Ausländern dem Fremdengesetz 1997. Danach benötigen Ausländer zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Österreich einen gültigen Reisepass und einen Sichtvermerk, soweit nicht zwischenstaatlich anderes vereinbart wurde; EWR-Bürger genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit. Bei Rechtsverstößen droht Ausländern Ausweisung beziehungsweise Aufenthaltsverbot. Die Beschäftigung von Ausländern bedarf der Bewilligung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Ausländerbeschäftigungs-Gesetz vom 20. 3. 1975; gilt nicht für EWR-Staatsangehörige). Das Strafrecht kennt für Ausländer keine speziellen Regelungen. - Das schweizerische Recht schreibt für Ausländer, die sich für länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten wollen, eine befristete Aufenthaltsbewilligung vor, deren Erteilung im Ermessen der Fremdenpolizei liegt. Dauernder Aufenthalt wird Ausländern nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. enge Bindung an die Schweiz, genügendes Vermögen) erteilt. Gewerbetreibende bedürfen einer Niederlassungsbewilligung, auf deren Erteilung nur bei zwischenstaatlichen Abkommen ein Rechtsanspruch besteht (so für Bürger Deutschlands und Österreichs). Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. 3. 1994 über Zwangsmaßnahmen im Ausländerrecht können Ausländer, die keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen und die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Nach Art. 3 StGB sind Ausländer der vollen Geltung des schweizerischen Strafrechts unterworfen.
 
1999 lag der Anteil von Ausländern an der Wohnbevölkerung in Deutschland bei 7,3 Mio., das entspricht etwa 8,9 % der Bevölkerung. Neben der Suche nach Schutz etwa vor politischer Verfolgung (Asyl) stellt die Suche nach Arbeit immer noch die Hauptursache für die Migration nach Deutschland dar. Dies drückt sich auch in der räumlichen Verteilung aus; so liegt der Ausländeranteil in den Großstädten und in den industriellen Ballungszentren wesentlich höher (1995 in Frankfurt am Main 30,1 %, in Stuttgart 24,1 % und in München 23,6 %) als in strukturschwachen ländlichen Gebieten. Die meisten Ausländer sind im erwerbsfähigen Alter und männlichen Geschlechts. 30 % der Ausländer hielten sich 1999 20 Jahre und länger in Deutschland auf, was deutlich darauf hinweist, dass es sich bei dieser Verstetigung der Mobilität um Immigration handelt. Während sich im Laufe der 1980er-Jahre einerseits Migrantenkulturen, soziale, religiöse und politische Organisationen ausländische Mitbürger verfestigten, haben andererseits verstärkt seit der deutschen Wiedervereinigung (1990) ausländerfeindliche Straftaten und fremdenfeindliche Einstellungen zugenommen. Auf der politischen Ebene, in der öffentlichen Meinung und auch in den Sozialwissenschaften wird die Frage weiterer Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmer unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, unter politischen Aspekten und unter der Perspektive des gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie der möglicherweise damit verbundenen Konflikte diskutiert, wobei sich Konflikt- und Konsenslinien durch alle politischen Parteien und wirtschaftliche Interessenvertretungen verfolgen lassen.
 
Zur Geschichte Fremdenrecht.
 
Literatur:
 
Hb. des A.-Rechts der Bundesrep. Dtl., Losebl., begr. v. R. Schiedermair, fortgef. v. M. Wollenschläger (1985 ff.);
 P. M. Gutzwiler u. U. L. Baumgartner: Schweizerisches A.-Recht (1989);
 J. Coulon: A. im österr. Recht (1991);
 
Fremdenrecht, hg. v. Michael Schmidt u. a. (Wien 1993);
 
A.-Recht. Komm., Losebl., bearb. v. K. Hailbronner (1992 ff.);
 
Hb. des A.- u. Asylrechts, Losebl., hg. v. B. Huber (1994).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
 
Wanderungen von morgen
 
Bevölkerungsexplosion und Wanderungen: Lösungsansätze
 
II
Ausländer,
 
Rose, eigentlich Rosalie Schẹrzer-Ausländer, Schriftstellerin, * Czernowitz (heute Tschernowzy, Ukraine) 11. 5. 1901, ✝ Düsseldorf 3. 1. 1988; studierte in Wien, lebte 1921-31 in den USA, dann in Czernowitz (1941-44 im Getto), 1946-64 wieder in den USA; ab 1965 in Düsseldorf. Sie schrieb zunächst eher konventionelle (zum Teil expressionistische und neoromantische) Gedichte (Sammlung»Der Regenbogen«, 1939), Essays über Spinoza, Platon, Freud (verloren gegangen), gestaltete auch das Thema New York; fand v. a. nach Begegnung mit P. Celan zu neuer lyrischer Sprache von reicher Metaphorik; zentrale Motive ihrer von der chassidischen Mystik geprägten Gedichte sind Judenverfolgung, Exil, dichterische Sprache als geistige Heimat.
 
Weitere Werke: Blinder Sommer (1965); 36 Gerechte (1967); Ohne Visum (1974); Andere Zeichen (1974); Noch ist Raum (1976); Gesammelte Gedichte (1976); Doppelspiel (1977); Mutterland (1978); Ein Stück weiter (1979); Einverständnis (1980); Mein Atem heißt jetzt (1981); Mein Venedig versinkt nicht (1982).
 
Ausgabe: Gesammelte Werke, herausgegeben von H. Braun, 7 Bände und Nachtragsband (1984-90).
 
Literatur:
 
R. A. Materialien zu Leben u. Werk, hg. v. H. Braun (Neuausg. 1992);
 C. Helfrich: Es ist ein Aschensommer in der Welt. R. A. Biogr. (1995).

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Aus|län|der, der; -s, - [mhd. uʒlender = Ausländer, Fremder]: Angehöriger eines fremden Staates; ausländischer Staatsangehöriger od. Staatenloser: er ist [ein] A.; einem A. helfen, eine Arbeitserlaubnis erteilen; Flora ... begrüßte ihn mit Antipathie. Hier hielt man nichts von -n (Baum, Paris 44).


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