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ALLMENDE

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Allmende: übersetzung

Gemeindeland; Allgemeingut; gemeine Mark

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All|mẹn|de 〈f. 19der ganzen Gemeinde gehörendes Land, das gemeinsam bewirtschaftet u. genutzt wird; oV Allmend; Sy Gemeindeflur, Gemeindegut [<mhd. al(ge)meinde, almente „was allen gemein ist“]

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All|mẹn|de, die; -, -n [mhd. almende, al(ge)meinde]:
Gemeindegut, -flur.

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Allmẹnde,
 
der Teil der Flur einer Gemeinde, der sich im Gemeineigentum der Dorfgenossen (Markgenossenschaft) befand, gewöhnlich Weide, Wald und Ödland, das von den Markgenossen zur Viehweide, Schweinemast, Holznutzung, Jagd und Fischerei genutzt wurde. In West- und Süddeutschland umfasste die Allmende einen wesentlichen Teil der Dorfgemarkung, in Ostdeutschland hatte sie geringere Bedeutung.
 
Die Allmendeverf.und die rechtliche Regelung der Allmendenutzung gehen zum Teil bis ins 10. Jahrhundert zurück. Nutzungsberechtigt waren nur ansässige Bauern (Hufenbesitzer).
 
Als Allmenderegal bezeichnet man für das frühe und hohe Mittelalter das Recht des Königs, Wälder, die nicht in Sondereigentum standen oder genossenschatlicher Besitz waren, als königliche Bannforste in Anspruch zu nehmen. Bald beanspruchten auch die Territorialfürsten ein Allmenderegal für Holznutzung, Jagdrecht, Rodung u. a. Seit dem 18. Jahrhundert begann die Auflösung der Allmenden (Separation); doch haben sich Reste v. a. im alemannischen Gebiet bis heute erhalten. Die Allmenden bildeten früher eine wertvolle Einnahmequelle der Gemeinden und waren ein Mittel zur Unterstützung ärmerer Dorfbewohner.
 
Im bayerisch-österreichischen Raum ist für Allmende der Ausdruck Gemeinde (schon im 11. Jahrhundert in Urkunden »gimeinida«), in Westfalen und Niedersachsen Mark gebräuchlich. - In Österreich verfügte Kaiserin Maria Theresia 1769 die Aufteilung der Gemeindeweiden und -wälder auf die Nutzungsberechtigten. - In der Schweiz findet man häufig Allmendegenossenschaften, die als Realgemeinden von den Einwohner- und Bürgergemeinden unterschieden werden.
 
Literatur:
 
F. Lütge: Gesch. der dt. Agrarverfassung (21967);
 D. Wehrenberg: Die wechselseitigen Beziehungen zw. A.-Rechten u. Gemeinfronverpflichtungen (1969);
 K. Bader: Dorfgenossenschaft u. Dorfgemeinde (Wien 21974);
 W. Abel: Gesch. der dt. Landwirtschaft. .. (31978);
 
Die Anfänge der Landgemeinde u. ihr Wesen, hg. v. Konstanzer Arbeitskreis für mittelalterl. Gesch., 2 Bde. (21985).
 

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All|mẹn|de, die; -, -n [mhd. almende, al(ge)meinde]: Gemeindegut, -flur.


найдено в "Deutsch-Englisch Worterbuch gesetz"
Allmende: translation

Allmende f folkland; (BE) commons pl


найдено в "Большом немецко-русском и русско-немецком словаре"
f =, -n ист.
альменда, земельные угодья, находящиеся в общинном пользовании


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