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ERMESSEN

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ermessen: übersetzung

schätzen; einschätzen; würdigen; evaluieren; (etwas für gut/schlecht) befinden; werten; beurteilen; (gut, schlecht) finden (umgangssprachlich); bewerten; gewichten

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er|mes|sen [ɛɐ̯'mɛsn̩], ermisst, ermaß, ermessen <tr.; hat:
in seinem ganzen Ausmaß bzw. in seiner Bedeutung erfassen:
das Ausmaß der Schäden ist noch gar nicht zu ermessen; du kannst daran ermessen, wie wertvoll mir diese Kritik ist.
Syn.: einschätzen, erkennen, überblicken, 2übersehen.

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er|mẹs|sen 〈V. tr. 183; hat〉 (in seiner Ausdehnung, Bedeutung) erfassen, begreifen, sich vorstellen, abschätzen, beurteilen ● ich kann nicht \ermessen, ob sich die Sache lohnen wird; ich kann den Umfang der Arbeit (noch) nicht \ermessen; es lässt sich leicht, schwer \ermessen, ob ..., wie ...; daraus kann man \ermessen, wie wichtig ihm die Sache ist; er ermisst das Ausmaß der Vorgänge (nicht)

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er|mẹs|sen <st.V.; hat:
in seinem Ausmaß, seiner Bedeutung erfassen u. einschätzen:
wer ermisst die Bedeutung dieses Augenblicks?

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Ermessen,
 
öffentliches Recht: die der Verwaltungsbehörde durch Gesetz eingeräumte Entscheidungsfreiheit des Handelns oder Unterlassens und der Art und Weise des Handelns. Das Ermessen ist stets ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen, d. h. ein rechtlich gebundenes Wählen im Hinblick auf verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten, bei dem die mehr oder weniger engen Grenzen der Ermächtigung einzuhalten sind und die Entscheidungsfreiheit entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und ohne Willkür auszuüben ist (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz). Ermessen ist nicht Belieben, sondern ein Verwaltungshandeln unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit, um nach den Umständen des Einzelfalles zu einer sachgerechten Entscheidung zu gelangen. Ist die Entscheidung von sachfremden Erwägungen beeinflusst, leidet sie wegen Ermessensmissbrauchs an einem Rechtsfehler (§ 114 Verwaltungsgerichtsordnung). Auf Ermessensermächtigungen beruhen z. B. die Befugnisse der Polizei zur Gefahrenabwehr (Opportunitätsprinzip). Eine Ermessensentscheidung ist auch der baurechtliche Dispens. - Das Ermessen weist sachliche Verwandtschaft mit anderen Entscheidungsbefugnissen der Verwaltung auf, bei denen das Gesetz selbstständige, nicht vollständig normativ festgelegte Handlungsweisen der Behörde bei der Ausführung von Rechtsvorschriften vorsieht, so bei der wertenden Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, insbesondere im Zuge von Prüfungsentscheidungen (Beurteilungsspielraum), bei der Konkretisierung von Standards und Risikogrenzen des technischen Sicherheitsrechts, z. B. bei der Zulassung kerntechnischer Anlagen, bei der raumbezogenen Planung (planerische Gestaltungsfreiheit). - Im weiteren Sinn gibt es auch ein Ermessen des Richters, besonders bei der Strafzumessung, oder des Gesetzgebers (politische Gestaltungsfreiheit). - Ähnliche Grundsätze kennt auch das österreichische und das schweizerische Recht.

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Er|mẹs|sen, das; -s: Einschätzung, Beurteilung: richterliches E.; Das Nebeneinander von Rechtsbindung und E. (Fraenkel, Staat 348); aus, nach freiem, eigenem E.; *nach menschlichem E. (mit allergrößter Wahrscheinlichkeit; soweit man es überhaupt beurteilen kann): Nach menschlichem E. musste er ... (Grass, Katz 174); Nach allem menschlichen E. - nein, es zahlt sich nicht aus (Goes, Hagar 75); etw. in jmds. E. stellen (jmdm. die Entscheidung nach seinem eigenen Urteil überlassen): ich stelle es in dein E., ob du die weite Reise wagen willst.


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Ermessen: übersetzung

Gutdünken; Einschätzungsspielraum; Geneigtheit; Belieben

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er|mes|sen [ɛɐ̯'mɛsn̩], ermisst, ermaß, ermessen <tr.; hat:
in seinem ganzen Ausmaß bzw. in seiner Bedeutung erfassen:
das Ausmaß der Schäden ist noch gar nicht zu ermessen; du kannst daran ermessen, wie wertvoll mir diese Kritik ist.
Syn.: einschätzen, erkennen, überblicken, 2übersehen.

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er|mẹs|sen 〈V. tr. 183; hat〉 (in seiner Ausdehnung, Bedeutung) erfassen, begreifen, sich vorstellen, abschätzen, beurteilen ● ich kann nicht \ermessen, ob sich die Sache lohnen wird; ich kann den Umfang der Arbeit (noch) nicht \ermessen; es lässt sich leicht, schwer \ermessen, ob ..., wie ...; daraus kann man \ermessen, wie wichtig ihm die Sache ist; er ermisst das Ausmaß der Vorgänge (nicht)

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er|mẹs|sen <st.V.; hat:
in seinem Ausmaß, seiner Bedeutung erfassen u. einschätzen:
wer ermisst die Bedeutung dieses Augenblicks?

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Ermessen,
 
öffentliches Recht: die der Verwaltungsbehörde durch Gesetz eingeräumte Entscheidungsfreiheit des Handelns oder Unterlassens und der Art und Weise des Handelns. Das Ermessen ist stets ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen, d. h. ein rechtlich gebundenes Wählen im Hinblick auf verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten, bei dem die mehr oder weniger engen Grenzen der Ermächtigung einzuhalten sind und die Entscheidungsfreiheit entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und ohne Willkür auszuüben ist (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz). Ermessen ist nicht Belieben, sondern ein Verwaltungshandeln unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit, um nach den Umständen des Einzelfalles zu einer sachgerechten Entscheidung zu gelangen. Ist die Entscheidung von sachfremden Erwägungen beeinflusst, leidet sie wegen Ermessensmissbrauchs an einem Rechtsfehler (§ 114 Verwaltungsgerichtsordnung). Auf Ermessensermächtigungen beruhen z. B. die Befugnisse der Polizei zur Gefahrenabwehr (Opportunitätsprinzip). Eine Ermessensentscheidung ist auch der baurechtliche Dispens. - Das Ermessen weist sachliche Verwandtschaft mit anderen Entscheidungsbefugnissen der Verwaltung auf, bei denen das Gesetz selbstständige, nicht vollständig normativ festgelegte Handlungsweisen der Behörde bei der Ausführung von Rechtsvorschriften vorsieht, so bei der wertenden Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, insbesondere im Zuge von Prüfungsentscheidungen (Beurteilungsspielraum), bei der Konkretisierung von Standards und Risikogrenzen des technischen Sicherheitsrechts, z. B. bei der Zulassung kerntechnischer Anlagen, bei der raumbezogenen Planung (planerische Gestaltungsfreiheit). - Im weiteren Sinn gibt es auch ein Ermessen des Richters, besonders bei der Strafzumessung, oder des Gesetzgebers (politische Gestaltungsfreiheit). - Ähnliche Grundsätze kennt auch das österreichische und das schweizerische Recht.

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Er|mẹs|sen, das; -s: Einschätzung, Beurteilung: richterliches E.; Das Nebeneinander von Rechtsbindung und E. (Fraenkel, Staat 348); aus, nach freiem, eigenem E.; *nach menschlichem E. (mit allergrößter Wahrscheinlichkeit; soweit man es überhaupt beurteilen kann): Nach menschlichem E. musste er ... (Grass, Katz 174); Nach allem menschlichen E. - nein, es zahlt sich nicht aus (Goes, Hagar 75); etw. in jmds. E. stellen (jmdm. die Entscheidung nach seinem eigenen Urteil überlassen): ich stelle es in dein E., ob du die weite Reise wagen willst.


найдено в "Большом немецко-русском и русско-немецком словаре"
n -s
усмотрение, соображение, мнение
billiges Ermessen — справедливое решение
nach Ermessen — по усмотрению
nach freiem ( eigenem ) Ermessen — по собственному усмотрению
nach meinem Ermessen, meines Ermessens — по-моему, как мне кажется, насколько я могу судить
nach menschlichem Ermessen — по здравому смыслу, как это подсказывает здравый смысл
nach richterlichem Ermessen — по усмотрению суда ( судьи )
ich überlasse es ihrem Ermessen, ich steile es in Ihr Ermessen — оставляю это на ваше усмотрение; поступайте, как вам будет угодно; предоставляю вам самому решать


найдено в "Большом немецко-русском словаре"


ermessen* vt

1. измерять

den Grad der Zerstörungen ermessen — определить степень разрушения

den Wert der Arbeit ermessen — оценить по достоинству работу

2. взвешивать, понимать (важность чего-л. и т. п.)

daraus ist leicht zu ermessen … — из этого можно заключить …

soweit ich ermessen kann — насколько я могу судить

etw. in seiner ganzen Tragweite ermessen — понимать всё значение (и последствия) чего-л.



найдено в "Большом немецко-русском и русско-немецком словаре"
* vt
1) измерять, определять
das ist nicht zu ermessen — это неизмеримо, это не поддаётся измерению
die Folgen lassen sich noch gar nicht ermessen — ещё невозможно полностью представить себе последствия, которые это будет иметь
2) взвешивать, обдумывать; судить, делать вывод
daraus läßt sich ermessen, daraus ist leicht zu ermessen — отсюда следует ( видно, можно заключить, можно сделать вывод )
soweit ich ermessen kann — насколько я могу судить, насколько я понимаю


найдено в "Большом немецко-русском словаре"


Ermessen n -s

усмотрение; мнение

ich überlasse es Ihrem Ermessen, ich stelle es in Ihr Ermessen — оставляю это на ваше усмотрение

nach freiem {eigenem} Ermessen — по собственному усмотрению; по своему разумению

nach menschlichem Ermessen — насколько можно судить



найдено в "Kleines deutsch-lateinisches Handworterbuch"
ermessen: übersetzung

ermessen, I) eig.: emetiri. – II) bildl., s. abnehmen no. I, A, 2, c. – Ermessen, das, arbitrium (z.B. iudicis). – nach meinem E., s. (nach meinem) Dafürhalten: es bleibt deinem E. überlassen, was du etc., tui consilii est od. tuum consilium est, quid etc.



найдено в "Deutsch-Englisch Worterbuch gesetz"
Ermessen: translation

Ermessen n discretion; margin of appreciation


найдено в "Deutsch-Englisch Worterbuch gesetz"
ermessen: translation

ermessen v estimate; measure


T: 32