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BAHNKÖRPERTILGUNGSFONDS

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Bahnkörpertilgungsfonds kommen bei Straßenbahnunternehmungen vor. Da nämlich zum Straßenbahnbetrieb neben der gewerbepolizeilichen Betriebskonzession auch die straßenbehördliche Erlaubnis zur Gleiseinlegung und Benutzung des Straßenkörpers für Zwecke des Bahnverkehrs erforderlich ist, die ausnahmslos auf eine gewisse Zeitdauer beschränkt zu werden pflegt, weshalb nach Ablauf der Erlaubnisfrist der Fall denkbar ist, daß der Bahnkörper entweder entfernt werden muß oder doch für den Bahnunternehmer wertlos wird, so entsteht für den Unternehmer die Notwendigkeit, während der Betriebsdauer einen Gegenwert zu dem für den Bahnkörper verbrauchten, mit dessen Auflassung teilweise oder gänzlich verloren gehenden Unternehmerkapital aus den Betriebseinnahmen aufzubringen. Zur Erreichung dieses Ziels kann der Weg der Aktienamortisation gewählt werden oder man bildet besser einen B.

Hierbei werden alljährlich bestimmte Beträge in einen Fonds zurückgelegt, deren Höhe so zu bemessen ist, daß ihre Summe und ihre Zinsen nach Ablauf der Erlaubnisfrist dem in der Straße angelegten Kapitale des Bahnunternehmens entsprechen, also den gewünschten Gegenwert bieten (s. auch Anleihen).



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