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BAUPOLIZEI

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Baupolizei: übersetzung

Baupolizei, der Inbegriff der Befugnisse der öffentlichen Gewalt, die sieh auf die Einschränkung der Baufreiheit bezieht.

Die Rechtsgrundsätze der B. sind nur zum kleinen Teil in allgemeinen Reichs- und Landesgesetzen enthalten; mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Befugnisse in Stadt und Land geschieht die Regelung der B. vielmehr meist durch Landes- oder Ortspolizeiverordnungen. Diese treffen Anordnungen zur Verhütung von Unglücksfällen, von Feuersgefahr, zur Sicherung des Verkehrs, zum Schutze der Gesundheit der Bewohner und in neuerer Zeit zuweilen auch zur Wahrung eines gefälligen Aussehens der Bauten.

Im einzelnen enthalten sie Vorschriften über die Schutzmaßregeln bei Bauausführungen, über Baugerüste, Bauzäune, Sicherung von Bauarbeiten, zulässige Bebauung der Grundstücke nach Maßgabe des genehmigten Bebauungsplans unter Innehaltung der Baufluchtlinie, über Baudichtigkeit, Höhe der Gebäude und Größe der Höfe, über die Bebauungsart (geschlossene oder offene Bauweise) nach welcher Bauklasse gebaut werden darf, über die Einfriedigung der Grundstücke, über Vorgärten, Abstand der Baulichkeiten von Nachbargrenzen, Bauausführung, Konstruktion und Baustoffe, über Mauerstärken, Holzfachwerkbau, Holzbau, Decken, Dachdeckung, Treppen, Feuerstätten, Rauchrohre, Schornsteine, Entwässerung, Wasserversorgung, Gasleitungen u. dgl.

Die Innehaltung der baupolizeilichen Bestimmungen wird durch das Erfordernis der Bauerlaubnis (Baukonsens) vor der Ausführung des Baues und der Bauabnahme nach seiner Vollendung gesichert.

In Preußen reicht für Eisenbahnen die Befugnis der Ortspolizeibehörde zur Prüfung und Genehmigung baulicher Anlagen nur so weit, als nicht die Zuständigkeit des § 4 des Gesetzes über Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 gegeben ist.Sofern bauliche Anlagen durch den Eisenbahnbetrieb bedingt werden, was z.B. bei allen Gleisanlagen, Futtermauern, Einfriedigungen, Schneezäunen, Durchlässen, Brücken, Straßenüber- und- unterführungen der Fall ist, kann ein Ortspolizeigenehmigungsrecht nicht in Frage kommen. Hier entscheidet vielmehr die Landespolizeibehörde auf Grund einer landespolizeilichen Prüfung.

Unbeschadet der für eine Bahnanlage auf Grund der landespolizeilichen Prüfung allgemein erteilten Bauerlaubnis wird jedoch die ortspolizeiliche Bauerlaubnis im allgemeinen außerdem erforderlich

a) bei allen einzelnen neuen baulichen Anlagen (einschließlich Einfriedigungen), also besonders bei sämtlichen Hochbauten;

b) bei bestehenden baulichen Anlagen für die Herstellung und Veränderung von massiven oder Fachwerkwänden, Decken, Eisenkonstruktionen, Treppen, Feuerstätten und ähnliches.

Mit dem Antrage auf Erteilung der ortspolizeilichen Bauerlaubnis sind ein Lageplan und alle zur Erläuterung des Gebäudes erforderlichen Grundrisse, Schnitte und Ansichten vorzulegen. Über die Bauerlaubnis wird ein Bauschein erteilt. Der Ausstellung dieses geht eine Prüfung des Entwurfs seitens der Ortspolizeibehörde voran, bei der der Bauentwurf in bautechnischer und baupolizeilicher Hinsicht geprüft wird. Nach Fertigstellung des Rohbaues bedürfen alle Gebäude und selbständigen Schornsteinanlagen der Rohbauabnahme, die bei der Polizeibehörde schriftlich zu beantragen ist, sobald der Bau in seinen Mauern, Balkenlagen, Treppen und der Dacheindeckung vollendet ist. Über die Rohbauabnahme wird ein Rohbauabnahmeschein ausgestellt, in dem bestimmt wird, wann mit den inneren und äußeren Putzarbeiten begonnen werden darf. Dies ist in der Regel nicht früher als sechs Wochen vor der Vollendung des Rohbaues zulässig. Gebäude, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume enthalten, unterliegen ferner der Gebrauchsabnahme. Nach vorschriftsmäßigem Befunde wird über die Gebrauchsabnahme dem Bauherrn eine Bescheinigung – Gebrauchsabnahmeschein – behändigt. Vorher hat sich die Polizeibehörde durch Einfordern einer Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters die Überzeugung von der Nutzbarkeit der Schornstein- und Feuerungsanlagen zu verschaffen. Vor Behändigung des Gebrauchabnahmescheins darf ein Gebäude nicht in Benutzung genommen werden.

Die Ortspolizeibehörde ist im allgemeinen nicht zuständig für die Erteilung der Bauerlaubnis zur Errichtung von Anlagen, die durch die örtliche Lage und Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können; das gilt für Fabrikanlagen, Brennereien, Glashütten, Kalk- und Ziegelöfen, Eisenwerke, Schlächtereien, Anlegung von Dampfkesseln und ähnliches. Bei diesen ist die Genehmigung der nach den Gesetzen zuständigen Behörde erforderlich; u. zw. ist hierfür in Preußen in erster Instanz der Kreisausschuß (Stadtausschuß), in den einem Landkreis angehörigen Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern der Magistrat, im übrigen der Bezirksausschuß zuständig; gegen deren Entscheidung ist binnen 14 Tagen Beschwerde an den Handelsminister zulässig (vgl. § 16 und 24 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich und die Vorschriften zur Anlegung von Dampfkesseln im Reichsgesetzblatt 1890, S. 163 u. ff.).

Bei Gründung neuer Ansiedlungen darf die Bauerlaubnis zur Errichtung eines Wohnhauses nicht vor Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung gegeben werden, für die besondere Vorschriften gelten (für Preußen vgl. § 13 bis 20 des Gesetzes vom 10. August 1904, Gesetzsammlung S. 227.

In Österreich bestehen keine allgemeinen Rechtssätze über B. Zur Erlassung von Baupolizeivorschriften (Bauordnungen) ist die Gesetzgebung der einzelnen Kronländer zuständig. In den letzten Jahrzehnten wurden fast überall neue Bauordnungen erlassen, die teils für das ganze Kronland, teils nur für einzelne größere Städte gelten (vgl. Bauordnung für Niederösterreich, Bauordnung für die Stadt Wien).

Nach dem Gemeindegesetz vom 5. März 1862, Art. 5, gehören die Bau-, Gesundheits- und Feuerpolizei sowie die Handhabung der Bauordnungen und die Erteilung der polizeilichen Baugenehmigung zu dem selbständigen Wirkungskreise der Gemeinden. Für die Ausführungen von Bauten auf Bahngelände sind jedoch die Gemeinden nicht zuständig. Für solche Bauten steht die Erteilung der Bau- und Benutzungskonsense ausschließlich dem Eisenbahnministerium zu (s. Baurecht).

Literatur: Baltz, Preußisches Baupolizeirecht. 3. Aufl. Berlin 1905. – Bockmann, Die Baupolizei im Gebiete des allgemeinen Landrechts. Berlin 1887. – v. Stengel, Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrchtes. 2. Aufl. Tübingen 1911 (Bauwesen). Bd. 1. – Rau, Die Baupolizei. 2. Aufl. Karlsruhe 1894. – Neue Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 28. Mai 1907. Berlin 1907. – Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. Aug. 1897. Berlin 1908.

Giese.



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Baupolizei: übersetzung

Baupolizei, die die Baufreiheit, d.h. das Recht zur Vornahme baulicher Anlagen, beschränkende öffentliche Gewalt.

Ihre Handhabung bezweckt die Verhütung von Unglücksfällen durch die Bauten (Sicherheit und Festigkeit der letzteren), den Schutz gegen Feuersgefahr, die Wahrung der Gesundheit, die Berücksichtigung der Verkehrsinteressen, auch soweit tunlich die Befriedigung des Schönheitsgefühls. Von wesentlichem Einfluß auf die Handhabung der Baupolizei hat ferner die Rücklicht auf die Forderungen der sozialen Wohlfahrt und auf die Befolgung einer gesunden Wirtschaftspolitik zu sein. Ihrem Inhalt nach unterscheidet man bei den Maßnahmen der Baupolizei solche, die sich auf Gesamtheiten von Gebäuden beziehen, und solche, die sich mit den Gebäuden als einzelnen beschäftigen. Erstere werden auch als höhere, letztere als niedere Baupolizei bezeichnet. Zu den Maßnahmen der ersteren Art gehören z.B. die Aufstellung von Bebauungsplänen, die Feststellung von Baulinien, die Herstellung von freien Plätzen; zu denjenigen der letzteren Art z.B. die Bestimmungen über das zu verwendende Material, die Zimmerhöhe, die Abscheidung durch Brandmauern. Man unterscheidet ferner bei der Handhabung der Baupolizei zwei Systeme, das Präventiv- oder Konzessionssystem und das Repressivsystem. Nach dem ersteren muß für jeden Bau polizeiliche Erlaubnis eingeholt werden, die nur erteilt wird, wenn der Bauplan den im öffentlichen Interesse zu Heilenden polizeilichen Anforderungen entspricht. Bei dem Repressivsystem kann jeder ohne besondere Genehmigung bauen, doch muß er bestimmte Gebote und Verbote beobachten, widrigenfalls ihn Strafe bezw.polizeilicher Zwang zur Entfernung des vorschriftswidrigen Bauwesens trifft. In der Mehrzahl der deutschen Staaten herrscht das Präventiv- (Konzessions-) System. Zur Handhabung der Baupolizei sind, soweit nicht technische Spezialbehörden gebildet sind, den allgemeinen Verwaltungsbehörden technische Berater beigegeben [1]. – Vgl. a. Bauzaun, Bebauung, geschlossene, offene, Brandmauer, Dachrinnen, Dampfkessel, Frontwände, Gesimse, Nottüre, Platzanlagen, Platzbepflanzung, Prachtstraßen, Promenaden, Schornstein, Städtebau, Straßenkreuzungen, Straßenlänge, Straßenrichtung, Wohnhaus.

Die Bestimmungen über Bauten pflegen in Bauordnungen zusammengefaßt zu werden, die entweder für das ganze Staatsgebiet oder je nur für bestimmte Teile desselben erlassen werden, ohne daß übrigens für die Regel alle baupolizeilichen Bestimmungen in den Bauordnungen enthalten wären.

Allgemeine Bauordnungen haben z.B. Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen, dagegen hat Preußen die Erlassung baupolizeilicher Bestimmungen in der Hauptsache den Provinzen, Regierungsbezirken, Kreisen und Orten zugewiesen. Uebrigens überlassen auch da, wo allgemeine Bauordnungen bestehen, die landesrechtlichen Bestimmungen es in der Regel den Gemeinden, je nach Bedürfnis noch weitere spezielle polizeiliche Vorschriften durch Ortsstatut (Ortsbaustatut, Ortsbaugesetz u.s.w.) zuzufügen. Auf diese Weise ist das Bauordnungswesen ein überaus mannigfaltiges geworden [2].

Wegen der strafbaren Verletzungen baupolizeilicher Vorschriften s. Strafrecht.


Literatur: [1] Jolly, Artikel »Gesundheitswesen« im Schönbergschen Handbuch der politischen Oekonomie, 4. Aufl., 3. Bd., 2. Halbbd., Tübingen 1898, S. 356 ff.; Leuthold, Artikel »Baupolizei« in Frhr. v. Stenzels Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts, 1. Bd., Freiburg 1890, S. 126 ff., beide mit weiterer Literaturangabe; v. Oppen, Artikel »Baupolizei« in dems. Wörterbuch, 2. Erg.-Bd., Freiburg 1893, S. 25; 3. Ergänz.-Bd., Freiburg 1897, S. 23; Eulenburg, Handbuch des öffentlichen Gesundheitswesens, 1. Bd., Berlin 1881; Handbuch der Baukunde, bearbeitet von den Herausgebern der Deutschen Bauzeitung und des Deutschen Baukalenders, 1. Abt., 1. Bd., Berlin 1885,. 218 ff.; Baumeister, Stadterweiterungen in technischer, baupolizeilicher und wirtschaftlicher Beziehung, Berlin 1876; Ders., Normale Bauordnung, Wiesbaden 1880. – [2] Englert, Die Bauordnung vom 17. Februar 1901 für das Königreich Bayern mit Ausnahme der Haupt- und Residenzstadt München, München 1901; Rumpelt, Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900, 2. Aufl., Leipzig 1902; Reiff, Neue allgemeine Bauordnung für das[628] Königreich Württemberg, Stuttgart 1902; Schlusser, Die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften im Großherzogtum Baden, 3. Aufl., herausgegeben von Oberamtmann Baur, Karlsruhe 1904; Pfasf, Die allgemeine Bauordnung für das Großherzogtum Hessen, Mainz 1883 und 1890; Münchgesang, in Graf Hue de Grais, Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche, Teil 9: »Bauwesen«, Berlin 1904; Baltz, Preußisches Baupolizeirecht, 2. Aufl., Berlin 1900; Born, Das Preußische Baupolizeirecht, Berlin 1902; Müller, Deutsches Bau- und Nachbarrecht, Berlin 1903.

Köhler.



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Baupolizei: übersetzung

Bau|po|li|zei 〈f.; -; unz.〉 für die Durchführung der baurechtl. Vorschriften verantwortl. Behörde

* * *

Bau|po|li|zei, die:
[Beamte der] Bauaufsichtsbehörde.

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Baupolizei,
 
rechtlich veraltete, noch umgangssprachliche Bezeichnung für Baubehörden, besonders für die Bauordnungs- und Bauaufsichtsbehörden (Bauaufsicht, Bauverwaltung); in der Schweiz ein Teil der kantonalen und gemeindlichen Verwaltungspolizei.

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Bau|po|li|zei, die <o. Pl.>: [Beamte der] Bauaufsichtsbehörde.


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Baupolizei f =

строительный надзор, стройнадзор



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f юр.
строительный надзор


найдено в "Немецко-русском политехническом словаре"
f
строительный надзор


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