[lateinisch »Sorgfalt«], Recht: Die Beachtung oder Nichtbeachtung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt entscheidet über die Haftung bei Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). - Diligentia quam in suis, Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, gesetzliche Haftungserleichterung, nach der in bestimmten Fällen (z. B. bei unentgeltlicher Verwahrung, bei Vorerbschaft) nur für die Sorgfalt eingestanden werden muss, die auch in eigenen Angelegenheiten angewendet wird; dies befreit aber nicht von der Haftung für grob fahrlässiges Handeln (§ 277 BGB).