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EHRENEINTRITT

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Ehreneintritt: übersetzung

Ehreneintritt,
 
Schutzmaßnahme für Wechselschuldner (Intervention), die gemäß Art. 55-63 Wechselgesetz bestimmte Wechselbeteiligte (Wechselschuldner wie Aussteller, Indossant, Wechselbürge) davor schützen soll, dass ihre kaufmännische Reputation durch einen vergeblichen Rückgriff Schaden leidet. Zu diesem Zweck kann auf dem Wechsel die Person eines zahlungsfähigen Dritten (»Notadresse«) angegeben werden; der Ehreneintritt kann aber auch durch eine andere Person, selbst durch andere Wechselpflichtige erfolgen. Er kann in einer Ehrenannahme (Art. 56 ff.) oder einer Ehrenzahlung (Art. 59 ff.) bestehen.

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Eh|ren|ein|tritt, der (Bankw.): Eintritt eines Dritten für einen Wechselschuldner.


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