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BANN INFO!

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Bann: Das alt- und mittelhochdeutsche ban bezeichnet ein Gebot unter Strafandrohung und die Strafe selbst, außerdem die Gerichtsbarkeit und deren Gebiet. Dieser zentrale mittelalterliche Rechtsbegriff bezog sich ursprünglich auf das Recht des Königs – später des Papstes – zu gebieten und zu verbieten (Königsbann, Banngewalt), bedeutete aber auch die Strafe, die bei Übertretung der Regeln eintrat (Bannbuße), und das Gebiet, in dem das Recht galt (Bannbezirk). Daraus leiten sich unterschiedliche, heute im Deutschen noch gebräuchliche Begriffe ab:
Bannmeile: der Sperrbezirk um Gebäude von Parlament und Regierung, innerhalb dessen nicht demonstriert werden darf, um die freie Ausübung des Abgeordnetenmandats ohne Druck von außen zu gewährleisten.
Bannwald: bereits im Mittelalter ausgewiesene Waldstücke, die etwa in Gebirgsgegenden Schutzfunktion gegen Naturgefahren hatten. Heute sind auch Aspekte des Umweltschutzes wie Wasserhaushalt, Klima und Luftreinigung relevant. Bannwald darf nur in Ausnahmefällen gerodet werden.
Jemanden in Acht und Bann schlagen: eine Person vollkommen ausgrenzen; diese Wendung beinhaltet die mittelalterlichen Rechtsbegriffe für weltliche (Acht) und kirchliche Strafe (Bann).
Im übertragenen Sinn wird Bann auch in der Bedeutung von „Zauber“ und „Kreis, in dem dieser Zauber wirkt“ verwendet: Eine Sache schlägt jemanden in ihren Bann.


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