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EINWILLIGUNG

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Einwilligung: übersetzung

Ein|wil|li|gung ['ai̮nvɪlɪgʊŋ], die; -, -en:
das Einwilligen; die Zustimmung, das Einverständnis:
die Einwilligung der Eltern ist nötig; seine Einwilligung zu etwas geben.
Syn.: Billigung.

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Ein|wil|li|gung 〈f. 20Zustimmung, Einverständnis, Erlaubnis ● seine \Einwilligung zu etwas geben

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Ein|wil|li|gung , die; -, -en:
das Einwilligen; die Zustimmung, das Einverständnis:
seine E. [zu etw.] geben.

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Einwilligung,
 
Recht: Im Strafrecht das bewusste Einverstandensein (mit der Rechtsverletzung). Die Einwilligung des Verletzten ist bei Körperverletzungen (z. B. nach der Rechtsprechung bei ärztlichen Eingriffen) nach § 226 a StGB als Rechtfertigungsgrund gesetzlich anerkannt, es sei denn, dass die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Bei anderen Straftatbeständen ist die Einwilligung nicht ausdrücklich geregelt. Doch ist anerkannt, dass sie rechtfertigende (nach anderer Ansicht den Tatbestand ausschließende) Kraft hat, wenn es sich um den Eingriff in verzichtbare Rechtsgüter des Rechtsträgers handelt.Wer also eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, z. B. den Baum eines anderen absägt, handelt nicht strafbar, wenn eine Einwilligung des Eigentümers vorliegt. Die Wirkung der Einwilligung setzt voraus, dass sie unbeeinflusst von Zwang und Täuschung und mit Verständnis für ihre Tragweite erteilt wird und dass der Einwilligende einwilligungs-, d. h. geschäftsfähig, ist. Zu den unverzichtbaren Rechtsgütern, bei deren Verletzung der Einwilligung keine strafbefreiende Wirkung zukommt, gehört besonders das Leben; doch ist für die Tötung auf Verlangen in § 216 StGB eine Strafmilderung vorgesehen. - Diese Regeln gelten im Wesentlichen auch für das österreichische und schweizerisches Strafrecht.
 
Im Zivilrecht die (vorherige) Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft im Unterschied zur (nachträglichen) Genehmigung. Von besonderer Bedeutung sind Einwilligungen im Prozessrecht, z. B. die Einwilligung des Beklagten zur Klageänderung (§ 263 ZPO).
 
Literatur:
 
K. Amelung: Die E. in die Beeinträchtigung eines Grundrechtsgutes (1981);
 A. A. Göbel: Die E. im Strafrecht als Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts (1992).

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Ein|wil|li|gung, die; -, -en: das Einwilligen; Zustimmung, Einverständnis: seine E. [zu etw.] geben.


найдено в "Большом немецко-русском и русско-немецком словаре"
f =, -en
1) согласие (zu D на что-л.)
seine Einwilligung geben — дать (своё) согласие
seine Einwilligung verweigern ( vorenthalten ) — не соглашаться, не давать (своего) согласия
2) юр. предварительное согласие (третьего лица на совершение сделки)
Einwilligung des Verletzten — согласие потерпевшего (в уголовном процессе о нанесении телесных повреждений)


найдено в "Большом немецко-русском словаре"


Einwilligung f =, -en

согласие(zu D на что-л.)

die Einwilligung verweigern — отказывать в согласии, не соглашаться

seine Einwilligung geben* — дать (своё) согласие



найдено в "Deutsch-Englisch Worterbuch gesetz"
Einwilligung: translation

Einwilligung f consent; agreement; approval


найдено в "Немецко-русском медицинском словаре"
f
согла́сие n (напр. на операцию)


найдено в "Большом немецко-русском медицинском словаре"
f согласие (напр. на операцию)
T: 32