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AUSNAHMEBEREICHE

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Ausnahmebereiche,
 
wettbewerbliche Ausnahmebereiche, Wirtschaftsbereiche, in denen das Kartellrecht keine oder nur beschränkte Anwendung findet. Ausnahmebereiche nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 20. 2. 1990 sind Verkehrs-, Land- und Forst-, öffentliche Versorgungs-, Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften und staatliche Monopole (§§ 99 bis 105 GWB). Einige Ausnahmebereiche unterliegen speziellen Gesetzen (z. B. Bundesbank-, Kreditwesengesetz), die übrigen der Missbrauchsaufsicht. - In den USA sind die Ausnahmebereiche staatlicher Aufsicht durch Regulatory Commissions unterstellt.


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